Da ist was dran. Es gibt keine Frist, bis wann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden kann. Also wäre sie auch nach Verfahrensablauf möglich. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es eine gerichtliche Entscheidung, der man das anhand der Daten entnehmen kann. Warum sollte auch beispielsweise nicht 10 Jahre nach Verfahrenseröffnung eine Nachtragsverteilung für verschwiegene Massegegenstände angeordnet werden können? Eine Belohnung hat solch ein Schuldner nicht verdient.
Faktisch wird es meist daran scheitern, dass keiner Wind davon bekommt oder über den Gegenstand/Erlös schon verfügt wurde.
Die vorbehaltene Nachtragsverteilung kann für alle Beteiligten nicht einfach sein, denn sie müssen sie immer auf den Schirm haben, damit sie nicht in Vergessenheit gerät. Auch da sehe ich nämlich keine Frist, nach der die Anordnung sozusagen entfällt (Entscheidungen dazu?). Der Ablauf der 6 Jahre dürfte daran nichts ändern, es endet im Grunde nur die Laufzeit der Abtretungserklärung, Obliegenheitspflichten enden ebenfalls und die RSB wird erteilt.
Was aber möglich sein dürfte, wäre eine Freigabe durch den Verwalter, denn der Insolvenzbeschlag besteht ja weiter fort. Irgendwann könnte ein Massegegenstand seinen Wert verlieren, dann müsste sich der Verwalter mE durch Freigabe davon befreien können.
Der Schuldner oder ein Verwandter/Bekannter könnte mögl. den Gegenstand hier die Kaution ablösen, in dem er dem Verwalter eine Zahlung dafür anbietet. Wenn hier die Dauer unbekannt ist oder wenn Risiken bestehen, wäre das vielleicht eine Möglichkeit.