nö, das ist Falschaussage an Eides statt.
Na das glaube ich ja eher nicht.
Es wird zwar vom Schuldner schriftlich versichert, dass das Gläubigerverzeichnis vollständig ist. Dies ist aber eine Falschangabe, das kann man nicht mit einer gerichtlichen Falschaussage vergleichen, schon gar nicht findet im schriftlichen Verfahren eine Vereidigung statt. Auch wird in den Formularen keine "Versicherung an Eides statt" verlangt oder abgegeben.
Es gibt keinen Unterschied zwischen den Gläubigern. Wenn dann wäre jeder vergessene Gläubiger eine Falschangabe und in dem Sinne strafbar.
Ich habe hier mal einen Fall recherchiert, wo ein wesentlicher Gläubiger (mit ca. EUR 130.000,00) vergessen wurde mit anzugeben. Der hat das mitbekommen, die Forderung selbst angemeldet und Versagung nach §290 InsO beantragt und dem Antrag wurde auch stattgegeben nach Überprüfung durch den BGH. Vorher war das LG zum Ergebnis gekommen, der vergessene Gläubiger wäre nicht "wesentlich" gewesen da der Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit auch ohne diesen Gläubiger feststellbar war und das Gläubigerverzeichnis nur dafür diene. :smoke:
http://lexetius.com/2008,2918Es ist jetzt nicht explizit etwas von einem Strafverfahren erwähnt, ich vermute mal dass hier kein Straftatbestand greift. "§ 153 Falsche uneidliche Aussage" setzt eine Falschaussage als ZEUGE vor GERICHT voraus. Jetzt ist das Insolvenzverfahren zwar ein gerichtliches Verfahren aber der Antragsteller ist kein Zeuge. Ausserdem ist das Ausfüllen eines (unvollständigen) Verzeichnisses sicherlich nicht mit einer wahrheitswidrigen Aussage vergleichbar.
Auch "§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt" greift meines Erachtens nicht, weil eine solche Versicherung nicht abgegeben wird und das Insolvenzgericht keine zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständige Stelle ist. Hiermit sind wohl eher Gerichtsvollzieher gemeint und dazu bedarf es auch dieser ominösen Formel die man feierlich nachsprechen muss. "Ich versichere ..."
Es ist offenbar noch nicht mal strafbar, wenn man eine "eidesstattliche Versicherung" als Beweismittel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren angibt, die offensichtlich definitiv falsch aber rechtlich wirkungslos ist, also keine rechtliche Wirkung entfalten kann, weil noch nicht mal der Versuch strafbar ist.
Selbst "§263 Betrug" greift meines Erachtens nicht, da die Voraussetzung immer ist, dass der Täter beim Opfer a) eine irrige Vorstellung z.B. über Kreditwürdigkeit hervorrufen muss und b) eine daraus folgende Vermögensverfügung resultieren muss. Und zu guter Letzt muss auch noch Vorsatz bei der Tat vorliegen. Da die Verbindlichkeit aber bereits vor Insolvenzantrag bestand und danach keine Vermögensverfügung erfolgte, scheidet ein Betrug m.E. ebenso aus.
Im Grund müsste das beschriebene Vorgehen zwar moralisch fragwürdig, strafrechtlich aber unerheblich sein. Und auf alle Fälle würde nach dem Schlusstermin die Restschuldbefreiung greifen, da ein Versagungsantrag danach nicht mehr gestellt werden kann und die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger.
Ich denke summasumarum könnte ein Schuldner damit gut durchkommen, die RSB wäre nicht aufzuhalten und falls überhaupt käme es maximal zu einer Bewährungsstrafe. Eine eventuelle Verurteilung nach §§ 153,156,263 STGB sind für die Erteilung der RSB sowieso unschädlich. Wobei ich mir ziemlich sicher bin, dass man mit einem guten Strafverteidiger auch ganz ohne Verurteilung dadurch kommen kann. Und der Antragsteller kann das Insolvenzverfahren durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern mit angemeldeter Forderung (mit Quote x) und Tilgung der Masseverbindlichkeiten bereits im Schlusstermin die vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode beantragen.
Siehe BGH IX ZB 214/04 vom 17.03.2005
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b730daadd89939a9f40baf89c6c5aabd&nr=32761&pos=0&anz=1