Hallo,
ich habe folgendes gelesen und kopiert:
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) 1Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 Euro ansammeln. 2Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich ansammeln. 3Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. 4Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.
4. Grundsätzlich zählt jeder Neuerwerb während des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse, es sei denn dieser ist nach den Pfändungsvorschriften nicht pfändbar. Soweit derartige Geschenke somit z.B. regelmäßig erfolgen oder nicht nur unwesentlichen Wert besitzen, d.h. im Rahmen der Pfändungsvorschriften gepfändet werden dürften, führt dies unweigerlich zu einer Massezugehörigkeit.*********
Wäre das z.B. meines Alters entsprechend, eine Möglichkeit einen Teil der Versicherungssumme als Altersvorsorge zu beanspruchen?
Gruß
Fritz