Verstehe ich nicht. Das Zitat betrifft doch ein ganz anderes Problem. Es bringt meist wenig, ein Teil eines Urteils isoliert aus dem eigentlichen Zusammenhang zu reißen. Um das mal aufzudröseln:
1. Frage:
Hindert die Verfahrensaufhebung die Anordnung der Nachtragsverteilung?
Eindeutig nein. Steht schließlich im Gesetz. Es wird auch von dem BGH IX ZB 111/10 nicht in Frage gestellt und braucht in den Entscheidungen nicht mehr extra erwähnt zu werden.
2. Frage:
Eine ganz andere Frage: Wird ein Gegenstand der Insolvenzmasse nachträglich ermittelt, kann allerdings die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Gegenstandes nicht mehr angeordnet werden, wenn über ihn vom Schuldner in beschlagfreier Zeit so verfügt worden ist, dass der durch die Anordnung der Nachtragsverteilung erneut bestellte Treuhänder (Verwalter) den Rechtserwerb nicht mehr verhindern kann, so der BGH.
Der BGH beschäftigt sich aber konkret in BGH IX ZB 111/10 mit der Frage, was passiert bei einer Anordnung der Nachtragsverteilung über einen an den Schuldner ausgezahlten Betrag (also der Gegenleistung), denn die ursprüngliche Forderung (also der Gegenstand, der zur Masse gehört hätte) gibt es ja nach Auszahlung nicht mehr. Das löst er zum Nachteil des Schuldners. Der Betrag oder die Gegenleistung unterliegt der Nachtragsverteilung.
Und erst jetzt wird die Frage nach einer Ausnahme gestellt: Keine Nachtragsverteilung, wenn der Schuldner meint, die Gegenleistung ausgeben zu dürfen? Und diese Frage beantwortet der BGH hier nicht. Er lässt sie offen, weil in dem zu entscheidenden Fall der Schuldner Ermittlungen verhindert hat und von der drohenden Anordnung der Nachtragsverteilung wusste. Dafür gibt es natürlich keine Belohnung und die Anordnung der Nachtragsverteilung war in Ordnung.
Ich könnte mir vorstellen, dass die vom BGH offen gelassene Frage noch beantwortet wird. Ich vermute, dass die Entscheidung einige TH zum Anlass nehmen werden, Nachtragsverteilungen auch auf die beim Schuldner gelandete Gegenleistung zu erstrecken.