Ich nochmal :rougi:
Ich hatte ja einmal die 30 Euro Rate bezahlt, dann nicht mehr und bisher haben es beide Seiten quasi auf sich beruhen lassen. Dabei wird es sicher nicht bleiben.
Heute kam ein Schreiben für meinen Mann, sie möchte von ihm die Betriebskostenabrechnung 2010 und 2011 und Stromabrechnung 2012.
Da sich das im Endeffekt ja auf uns beide bezieht wird das mit der Nachverteilung noch mal interessant.
Ich kann in den §203 keine Begrenzung des Zeitraumes finden, dort steht doch
"Auf Antrag des Insoverw. ordnet das Gericht eine Nachverteilung an ...wenn NACH der Schlussverteilung ..."
und später dann
"(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen."
Heißt das nicht m Klartext, das auf Antrag des TH jederzeit nach Aufhebung des Verfahrens diese Nachverteilung noch angeordnet werden kann vom Gericht?? Also bis zum Ende der WVP?
Bei mir steht wie gesagt gar nichts dergleichen weder im Protokoll der Schlussverteilung noch im Aufhebungsbeschluss.
Bei meinem Mann steht: "Vorsorglich bleibt für mögliche Steuererstattungen, welche sich auf Veranlagungszeiträume vor Verfahrensaufhebung entfallen, die Nachvertragsverteilung bis zum Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung vorbehalten und wird zu gegebener Zeit, auf Mitteilung des TH hin, vom Gericht angeordnet."
Aufhebung bei meinem Mann war am 01.03.2012, die Steuererstattung für 2011 (minimal) ging an die TH. Die Erstattung für 2012 sollte dann ja nur noch anteilig für Jan und Feb an die TH gehen. Was mich jetzt zusätzlich stutzig macht ist, das da steht "bleibt vorbehalten und wird zu gegebener Zeit, auf Mitteilung des TH hin, vom Gericht angeordnet". Hätten wir davon nicht etwas mitbekommen sollen, es ist nach Aufhebung kein weiterer Beschluss ergangen!
Um es mal zu strukturieren:
1) Kann die TH in meinem Falle so einen Nachverteilungsantrag bei Gericht bis zum Ende der WVP noch stellen?
2) Heißt es im Beschluss meines Mannes nicht nur, das sie es kann, aber faktisch scheint sie es nicht gemacht zu haben?
3) Muss sich eine Nachverteilung auch auf Betriebskosten beziehen, also wenn hier nichts davon steht, gibt es hierfür auch keine Nachverteilung?
4) 2010: Betriebskosten Nachzahlung 75, Heizkosten Guthaben 150, Gesamtguthaben fällig 1.11.2011 daher 75 Euro. Ich war ja schon in der WVP zum Guthabenzeitpunkt, müssen wir von den 75 Euro nur die Hälfte an die TH abführen?
5) 2011: BK Guthaben 220, HK Guthaben 110, Gesamtguthaben fällig 01.11.2012 daher 330 Euro. Auch hier wurde das Guthaben mit der nächsten Miete verrechnet und zum Nov 2012 waren wir dann ja auch beide in der WVP, also müssen wir nichts an die TH abführen?
Ich weiß es sind viele Fragen sorry, aber vielleicht wieder jemand Rat?! Vielen Dank!
Viele Grüße Planlos