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Autor Thema: Gilt die Wohlverhaltensperiode auch für LGs?  (Gelesen 2152 mal)

metaxa

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Gilt die Wohlverhaltensperiode auch für LGs?
« am: 23. Februar 2012, 13:35:14 »

Hallo allerseits,

auch ich wende mich Hilfe suchend an dieses Forum. Habe schon viel gelesen, bin aber immer noch unsicher. Vorab schon einmal vielen, lieben Dank für jedwede Hilfe.

Also, bei mir geht es um folgendes: Meine Ehefrau hat eine Restschuld mit in die Ehe gebracht. Es ist nur ein Schuldner, aber es sind satte 19 000 Euro. Wir haben ihm, da ich auch nicht reich bin, angeboten, es in (sehr) kleinen Raten abzustottern, das wollte der Mann nicht. Er versucht ständig, MICH zur Zahlung zu animieren. Da ich aber mit den Schulden nichts zu tun habe (wurden lange vor der Ehe und ohne mein Zutun gemacht, d.h. ich kannte meine Frau damals noch gar nicht), und ich außerdem keine 19 000 Euro habe, werde ich das nicht tun.

Meine Frau hat einen Offenbarungseid geleistet - da sowohl unsere Wohnung als auch fast alle Möbel mir gehören und von mir in die Ehe eingebracht wurden, war das kein Problem. Sie ist jetzt zu einem Rechtsanwalt, und der hat ihr zur Privatinsolvenz geraten. Das heißt ja nun auch, dass sie während der Wohlverhaltensperiode (6 Jahre, richtig?) jeden zumutbaren Job annehmen muss. Wir haben 4 Kinder, alle noch recht klein, und unsere Kleinste geht noch nicht mal in den Kindergarten. Meine Frage ist jetzt folgende:

Gilt diese Wohlverhaltensperiode auch für mich? Muss ich da ebenfalls wohlverhaltend mitwirken? Oder kann ich da sogar gegensteuern?

Ein Beispiel: Die entsprechende Aufsichtsperson (genannt TH, korrekt?) verlangt von meiner Frau, dass sie einen Job annimmt, dieser geht von 8 bis 14 Uhr. Da die Kleine nicht in den Kindergarten geht, muss eine Betreuung her. Kann ich da als Vater Veto einlegen, also dieser Betreuung (die ja auch ich bezahlen müsste, wenn ich das richtig verstehe) nicht zustimmen, so dass meine Frau den Job nicht annehmen kann?

Ein anderes Beispiel: Unsere Kleinste geht mit ihren Geschwistern mittlerweile in den Kindergarten. Meine Frau könnte also dann von 8 bis 12 arbeiten. Die Aufsichtsperson verlangt aber, dass ein Job von 8 bis 13 Uhr angenommen wird. 3 unserer Kinder müssten also länger im Kindergarten bleiben. Kann ich als Vater dem widersprechen, also eine längere Betreuung im Kindergarten ablehnen, so dass meine Frau wiederum den Job nicht annehmen kann?

Oder muss ich in beiden Fällen zum Wohl des Schuldenabbaus und zum Schaden meiner Kinder zustimmen, weil ich sonst die Wohlverhaltensperiode meiner Ehefrau gefährde??
Gespeichert
 

Insoman

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Re: Gilt die Wohlverhaltensperiode auch für LGs?
« Antwort #1 am: 23. Februar 2012, 13:46:13 »

Zur Erwerbspflicht und Kinderbetreuung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass eine Erwerbspflicht zu verneinen ist, bis das jüngste Kind 8 Jahre alt ist; im Einzelfall kann die Erwerbspflicht auch bis zum 11.Lebensjahr wegfallen.
Tenor:
Kinderbetreuung geht vor Erwerbspflicht..

Der Anwalt sollte dazu auch Informationen bereithalten können, sonst wäre dies ein Hinweis, dass er nicht der geeignete ist..
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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