Also ich glaube ich wandele meine Firma in eine Aktiengesellschaft um... hat jemand interesse an einer Aktie? Für so etwa 5000 Taler per Stück?
Also mal erlich... was ist das für ein Vorschlag? Erst Gehirn einschalten, Kaffee trinken um den Blutdruck nach oben zu bekommen und dann schreiben! Schon mal darüber nachgedacht, ob überhaupt eine finanzielle Rücklage für solche Vorhaben bestehen könnte? Welcher Meinung bist Du, warum ich das ganze hier mit diesem Affenaufwand betreibe? Weil es mir Spaß macht wegen 300,- € USt.-Ansprüche vor Gericht zu ziehen? Oder weil ich so viel Kohle auf der Tasche habe, dass ich es mir leisten könnte nebenbei ein paar Fachanwälte mit der Sache zu belagern?
( puuuuhhhh.... )
Soooo.... nun aber zu Part 346, the never ending story:
Ich habe einen weiteren Brief mit erneutem Bezug auf den gesamten Sachverhalt mit Schilderung der rechtlichen Situation an das FA geschrieben, mit dem Begehren nach einer rechtmittelfähige Entscheidung.
Nun schreiben die mir tatsächlich den selben Senf wie vorher, dass sie angeblich berechtigt gewesen wären umzubuchen, da mit Aufhebung meines Insolvenzverfahrens §§ 95,96 InsO keine Anwendung mehr findet.
Nun ergeht aus diesem Schreiben ein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 der Abgabeverordnung, in welchem mir die Säumniszuschläge auf die Forderung aus 2001 incl. der Umbungsbeträge meiner USt.- Guthaben aufgelistet werden.
Die haben nicht die Bohne verstanden um was es hier geht... :manno:
... egal wie die es sehen, es handelt sich trotzdem um Steuerguthaben aus beschlagnahmefreiem Neuerwerb, welcher nicht mit den Forderungen aus den Veranlagungszeiträumen vor dem Insovenzverfahren verrechnet werden darf.
Ginge es hierbei um eine nachträgliche Erstattung einer Steuer aus den Veranlagungszeiträumen vor oder wärend dem InsO-Verfahren, wäre die Umbuchung rechtmäßig erfolgt.
So aber nicht... trotz der Aussetzung von §§ 95,96 InsO durch Aufhebung des Verfahrens. :nein:
Zumal bei mir ein Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung durch das Inso.-Gericht erfolgte, besteht erst recht kein Anspruch auf die Einnahmen aus Neuerwerb ausserhalb des pfändungsfreiem Einkommen über den TH.
Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht, sowie ein Fachanwalt für Steuerrecht sind in einem allgemein gehaltenen Meinungsaustausch mit mir, der selben Auffassung in Bezugnahme auf ein gleiches Fallbeispiel.
Für mich soll das also nun bedeuten, das ich einen dieser FACHanwälte konsutieren muss, um mein Recht welches offensichtlich durch BGH Urteile belegt ist, zu erstreiten???
200,- € Beratungskosten für nichts? Obwohl die Rechtslage eindeutig ist?
Wegen einem Streitwert von gerade mal 350,- €?
Mir entsteht ein wirtschaftlicher Schaden hierdurch, welchen ich als Neueinsteiger nicht mal eben so wegstecken kann. Ich werde durch das FA in eine wirtschaftliche Zwanssituation gedrängt und zur Kostenverursachung genötigt die ich gemäß BGB im Zuge der Schadensminderungspflicht verhindern wollte.
Nur eine Klage vor dem Finanzgericht würde mir bei Übereinstimmung mit dem Richter im Rahmen von Kostenerstattungsansprüchen den mir entstandenen Aufwand wieder einspielen.
Willkommen im Wirrwarr des Rechtstaates Deutschland. Da macht der Neustart doch so richtig Spaß!
Das FA erwartet in Kürze ein Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid, anschließend ein Schreiben vom Fach-ReA für Insolvenzrecht und im Zweifelsfalle eine Klage vor dem Finanzgericht.
Es wird zurück geschossen aus allen Rohren!
Oder was sonst tun ?[addsig]