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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Unterhaltspflichtig  (Gelesen 6703 mal)

deagle

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #20 am: 11. November 2010, 13:34:21 »

Deine Beschwerde landet beim gleichen Rechtspfleger, hilft dieser ab wird alles gut, hilf er nicht an gehts in die nächst höhere Instanz (LG)

doppelt gemoppelt hält besser  :biggrin:
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Buzzy

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #21 am: 11. November 2010, 13:41:39 »

Ja , aber was soll ich abhelfen ?
und du holst dir ja auch anscheinend mehrere Meinungen und was ist daran schlimm ?
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deagle

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #22 am: 11. November 2010, 13:53:28 »

Du sollst garnicht abhelfen...

Der Rechtspfleger der die Entscheidung getroffen hat, hat die möglichkeit aufgrund Deiner Beschwerde abhilfe zu schaffen (seine Meinung zu ändern) tut er das nicht, gehts weiter in die nächste Instanz!

Was ist besser als eine Meinung... richtig mindestens zwei  :wink:
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Buzzy

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #23 am: 11. November 2010, 13:55:39 »

meinst du echt wenn er wieder so entscheidet das es ans LG geht ?
denn der RP bei dem ich heut war der ist ja zu ihm rüber gegangen und nochmal nachgefragt , aber er sagte er bleibt dabei !!
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lenchik22

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #24 am: 11. November 2010, 15:21:42 »

dann sollte Ihre Frau zu Hause bleiben. Wenn Sie sonst mehr Pfänden als sie verdient.

Gruß
Lena
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paps

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #25 am: 11. November 2010, 18:53:05 »


Wenn die Pfändung höher als das Netto wird, sollte man eine Kündigung des Jobs der Ehefrau in Betracht ziehen.
Die Veränderung dem Arbeitgeber mitteilen, dass die Frau wieder bei der Pfändung berücksichtigt wird.
Mitteilung an TH und Gericht, dass der Job aufgegeben wurde, da das Amtsgericht mit seinem irrsinnigen Beschluß dies so gewollt hat.
sag ich doch.

Aber so kann es einfach nicht sein.  :nono:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Buzzy

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #26 am: 12. November 2010, 17:54:54 »

Hallo ihr lieben !!
War heute beim Anwalt , er wollte bald vom Sessel fallen das der RP so entschieden hat , sowas ist ihm noch nicht in Kassel vorgekommen , die meisten TH werden erst aktiv ab ca . 400-. euro sagte er .
Er sagte mein TH ist bekannt für seine eigensinnige Art und auch andere RA würden nicht begeistert sein ihn zu kennen !!
Jedenfalls was er da mit uns gemacht hat wäre nicht rechtens , jetzt will er ans LG schreiben , mal sehen was dabei raus kommt. Er meinte das er total heiß ist ( so genau sagte er es nicht ) auf diesen fall weil ihm sowas noch nicht zu ohren gekommen ist .
PKH gibt es nicht , und da fragte ich was es ca kostet und er sagte ca 700 euro , wieder geld was fehlt , ich werde noch zum Hirsch . So eine schei**e . :fuchsteufelswild:
DRÜCKT mir die Daumen bitte !!
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andreas4290

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #27 am: 22. November 2010, 10:42:10 »

Tag an alle!
Ich bin im 6.Jahr meiner Verbraucherinsolvenz,und meinem Sohn (21) und meiner Ehefrau unterhaltspflichtig.
Nun geht mein Sohn seit ca 3 Monaten Arbeiten und verdient ca 500 Euro Netto,bin ich ihm noch unterhaltspflichtig,oder wieviel darf er verdienen das ich ihn noch als Unterhaltspflichtigen in der Insolvenz geltent machen kann?
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Fallera

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #28 am: 22. November 2010, 10:58:57 »

Unterhaltsanspruch setzt grundsätzlich mal Bedürftigkeit voraus.
"Die Rechtsprechung erkennt die Bedürftigkeit des jungen Erwachsenen grundsätzlich nur an, wenn er durch eine Ausbildung gehindert ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eigenes Vermögen muss zur Unterhaltssicherung vorrangig eingesetzt werden. Auch die Ausbildungsvergütung - gemindert um eine Ausbildungspauschale - ist in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (BGH 26.10.2005 - XII ZR 34/03).
Außerhalb einer Ausbildung besteht nur in engen Grenzen ein Unterhaltsanspruch, da das volljährige Kind zunächst jede Arbeit annehmen muss, um den eigenen Unterhalt zu sichern. Ein Unterhaltsanspruch kann bei Erwerbsunfähigkeit bestehen, nicht jedoch bei Arbeitslosigkeit."

Bei 500 EUR Netto denke ich, dass ein Antrag des TH Ihn als Unterhaltsberechtigt nur Anteilig oder gar nicht mehr zu berücksichtigen durchaus Aussicht auf Erfolg hätte.
« Letzte Änderung: 22. November 2010, 11:00:44 von Fallera »
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andreas4290

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #29 am: 22. November 2010, 11:13:05 »

Danke für die schnelle Antwort!
Wenn der TH meinene Sohn nicht mehr anerkennt wäre das schlecht für mich,ich müßte dann mehr von meinem Lohn abführen.
Kennst du die Obergrenze was er verdienen darf das ich ihn noch als Unterhaltsberechtigten geltent machen kann.
Danke für eine schnelle Antwort
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Fallera

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #30 am: 22. November 2010, 11:17:00 »

Da gibt es Unterschiedliche entscheidungen! Von 400 EUR bis 900 EUR war schon alles dabei!! Das kommt auf das zuständige Gericht an.
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Paula41

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #31 am: 22. November 2010, 13:48:16 »

Hallo,

befindet er sich noch in der Ausbildung?

Bekommt er denn noch Kindergeld? Wenn er arbeiten geht und kein  Anspruch auf Unterhalt mehr besteht, ist m.E. auch kein Antrag nötig. Dann müsste schleunigst gemeldet werden. Wer führt denn ab?

mfg
Paula41
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andreas4290

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #32 am: 22. November 2010, 13:55:23 »

Danke für die Antwort!
Ich bekomme kein Kindergeld mehr,er geht seit zwei Monaten einer Teilzeitbeschäftigung nach(Weihnachtsgeschäft)und verdient ca.480Euro
Im nächsten Jahr fängt er eine Lehre an
Gruß
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Fallera

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #33 am: 22. November 2010, 15:56:14 »

@Paula
Eltern sind barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss.
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Paula41

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Re: Unterhaltspflichtig
« Antwort #34 am: 23. November 2010, 08:52:48 »

Ja,

womit aber nicht geklärt ist, ob es sich um eine Erstausbildung handelt, die nächstes Jahr beginnen soll.

Die Unterhaltspflicht kann auch für die Zeit bis dahin entfallen. Es wurde ja bereits festgestellt, dass ein volljähriger Erwerbsfähiger für seinen Unterhalt selbst verantwortlich ist. Eine Erstausbildung ist auch mit einer gewissen Zielstrebigkeit zu erreichen. Diese wird mit dann vermutlich 22 Jahren erst begonnen. Dafür mag es plausible Gründe geben, wie Abitur, begonnenes Studium und Wehrdienst.

Da IV's aber keine Familienrechtler sind, halte ich es für das Beste mitzuteilen, dass er derzeit mit geringfügigem Einkommen beschäftigt ist und im nächsten Jahr eine Ausbildung anfängt. Die Frage nach einer Unterhaltspflicht sollte man dabei besser nicht näher erläutern.

mfg
Paula41

PS Der Unterhalt kann auch in Naturalien geleistet werden
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