"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Versagung der Restschuldbefreiung wegen unzureichender Arbeit oder Bewerbungen?  (Gelesen 54651 mal)

BlueVision

  • Gast

Das ist der Punkt auf den ich hoffe. Mein Anwalt hat ihn in seinem Bericht extra noch mal aufgeführt. Mal schauen ob ich noch in Revision muss. Aber erst einmal muss mir die PKH bewilligt werden. Habe da auch noch keinen Bescheid. Der Antrag dafür wurde am 03.06.2010 gestellt.

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

deagle

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 263

ganz Druckfrisch aus der "Kammer des Schreckens"...

so viel zur Gläubiger Schuldner Autonimie...


RSB VBersagungsanregung durch TH erlaubt!!!!  :nono:  :shock:



« Letzte Änderung: 04. August 2010, 12:17:45 von deagle »
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

Mein Ende der WVP war aber am 19.02.2010. Also durfte der TH bis dahin den Gläubiger nicht in Kenntnis setzen.
Das Urteil vom BGH von Deagle ist vom 01.07.2010. Darf der TH oder das IG sich jetzt darauf beziehen, weil ich gerade jetzt deswegen in sofortige Beschwerde gegangen bin?
Gespeichert
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560

Hall,

ja darf er. Das Datum spielt da keine Rolle.

MfG

ThoFa
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

Das ist ja mal voll uncool das, wenn es wirklich so ist, der TH sich nun darauf berufen kann. Schließlich durfte er es vor dem 01.07.2010 nicht. Irgendwie ist es eine ungerechte Welt, in der wir leben.

Aber bleibt mir ja noch die Beeinträchtigung der Gläubiger, die nicht glaubhaft gemacht worden ist. Also, die Hoffnung stirbt zuletzt.

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

deagle

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 263

Es bleibt nicht nur die nicht glaubhaft gemachte Benachteiligunng, sondern auch eine tatsächlich entstandene Benachteiligung.

Es gab dazu ein BGH Hausfrauenurteil (muss es mal raussuchen)...

kurz gesagt, wenn Du in einer deinem Ausbildungsstand entsprechenden Vollzeitstelle KEIN pfändbares Einkommen erwirtschaften kannst , kann Dir deshalb nicht die RSB versagt werden, wenn Du nur eine Teilzeitstelle hast!

hast Du Unterhaltsberechtigte Personen? Kinder? wie ist Dein Aubildungsstand und wie wird in Deiner Region die Arbeit dazu vergütet?
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

@ Deagle

So, wie du es geschrieben hast, hat mein Anwalt es mir auch erklärt und es noch einmal in seinem Bericht verdeutlicht.

Gelernt habe ich zwei Berufe, wobei ich einen davon aufgrund einer Allergie nicht mehr ausüben kann. Da ich hier auf dem Lande wohne, verdient man hier nicht all zu viel.

Bin ledig und erwarte mein erstes Kind ende Oktober.

Danke noch einmal für deine Bemühungen.

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471


Bin ledig und erwarte mein erstes Kind ende Oktober.


:gruebel:
Zitat von: Profil
Name:     BlueVision
Geschlecht:     Männlich
« Letzte Änderung: 05. August 2010, 19:17:43 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

BlueVision

  • Gast

paps, du bist ja ne olle Nase...  :wow:

Auch Männer können Kinder erwarten, nach dem sie die Frau 9 Monate gehegt und gepflegt haben.... ;)
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

So, der Bericht von meinem RA ist da. Hier wird noch mal klar aufgeführt, das die Beeinträchtigung des Gläubigers nicht gewürdigt und glaubhaft gemacht worden ist. Zudem bezieht er sich auch noch auf die Tatsache, dass der GL vlt. vom TH Informationen erhalten hat und sich somit auf das Urteil des AG berufen.

In Frage wurden auch die Aufführen des TH gestellt, der ja sogar die Bewerbungsanschreiben inkl. aller unterlagen gefordert hat.

Werde euch wie gewohnt auf dem laufenden halten...

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

Heute kam ein Schreiben vom IG, mit der Anlage von einem GL der keinen Antrag auf Versagung der RSB gestellt hat und trotzdem Stellung zum Vorfall genommen hat.

In wie weit ist so was zulässig?


Er bezieht sich auf die Beeinträchtigung der Gläubiger und äußert, dass bei einem ledigen Mann, ohne Kinder sehr wohl Pfändbare Beträge, auch bei einem geringen Verdienst zustande gekommen wären.

Mein RA sagt dazu, das wir dort nicht weiter drauf eingehen müssen, weil wir dieses mit letztem Schreiben ausführlich gemacht haben.

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

Insokalle


Ja, es müßte möglich sein, s. § 296 Abs. 2 und 3 InsO.
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

Ja, es müßte möglich sein, s. § 296 Abs. 2 und 3 InsO.

Weiß da jemand aber genau Bescheid? "Müsste" ist in diesem Fall leider nicht ausreichend. Trotzdem danke für deine Info...

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

Insokalle


§ 296 InsO

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.


In Abs 2 heißt es im ersten Satz: Die Insolvenzgläubiger sind zu hören.
Ich halte den Wortlaut für eindeutig, gemeint sind alle Insolvenzgläubiger.
Nur über das, was passiert ist, kann man nur spekulieren. Hat er sich erst jetzt gemeldet, weil er zuvor das Schreiben verlegt hat? Hat er in die Akte gesehen und beschlossen, doch noch seinen Senf dazuzugeben? Wirklich neue Erkenntnisse bringt er aber nicht und er kann seine Behauptung nicht untermauern. Meiner Meinung nach braucht man sich damit dann nicht weiter auseinanderzusetzen, das Thema läuft bereits bei Gericht.



Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

@insokalle

Beim meinem Glück ist der Gläubiger zugleich noch RA auf dem Gebiet Insolvenz. Er hat kurz nach dem Antrag auf Versagung schon einmal seinen Senf dazu gegeben, wobei er selbst keinen Antrag auf Versagung gestellt hat.

Habe heute noch einmal Rücksprache mit meinem RA gehalten. Jeder Gläubiger hat das Recht, sich zu den Vorfall zu äußern, so wie es Insokalle schon gesagt hat.

Allerdings hat er sich nur auf den Bericht meines RA berufen und keine neuen Kenntnisse geltend gemacht, sodass ein neuer Vortrag nicht nötig ist.

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

So, heute kam ein Schreiben von meinem RA.

Der Gläubiger hat den TH nach Ende der WVP angeschrieben und den Bericht angefordert. Der TH hat ihn dann zum GL gesendet und darauf hin hat der GL den Antrag auf Versagung der RSB gestellt.

Aber so wie Deagle geschrieben hat, kann man da nichts machen oder wie seht ihr das?

Gruß BlueVision
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

So, melde mich auch mal wieder zu Wort...

Nach langem warten habe ich nun mal bei meinem RA nachgefragt, was nun der Stand der Dinge ist. Er erklärte mir, dass der Schlussbericht des TH immer noch nicht wieder aufgetaucht sei. Er hat sich meine Insolvenzakte nochmalig in seine Kanzlei kommen lassen und es sei kein Schlussbericht zu finden.

Das IG wurde nun aufgefordert, dass der TH eine Kopie dieses Schlussberichts an meinen RA senden solle. Des weiteren wurde darauf verwiesen, dass der TH in der Gerichtsakte einen vermerkt hätte vornehmen müssen, an welche Gläubiger er seinen Schlussbericht gesendet hat, denn davon ist auch in der gesamten Akte nichts zu finden.  

Aber wie Deagle schon berichtete, können wir uns nicht mehr darauf berufen, das der TH den Schlussbericht ohne wissen vom IG an den GL gesendet hat, dank neuem Urteil...  

Die PKH wurde bis Dato ebenfalls noch nicht bewilligt. Mein RA sagte, dass dies kein gutes Zeichen sei, denn wenn die PKH abgelehnt wird, dann sei das Urteil schon gefallen, weil die Bewilligung der PHK eine gute Aussicht auf Erfolg haben muss.  

Weiter erklärte er mir, wenn die PKH wirklich abgelehnt werden sollte, dass er auch dort in Revision gehen wird, weil der TH und das IG nicht so einfach an die "Beeinträchtigung des Gläubigers" vorbei kommen. 

Seine Worte: Er wird mich auch weiterhin vertreten, auch wenn die PKH versagt werden sollte und das zum Sonderpreis. 


Nun heißt es wieder abwarten. TH verbummelt sein Schlussbericht und dem IG interessiert es nicht. Schön, dass der Schuldner immer alles parat haben muss...  


Gruß BlueVision
« Letzte Änderung: 06. September 2010, 10:26:19 von BlueVision »
Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

So, heute kam wieder ein Schreiben von meinem RA...

Das IG hat nun den Bericht des TH wiedergefunden. Es wird nun gefragt, ob weiterer Vortrag nötig sei oder ob das Verfahren nun abgeschlossen werden kann. Eine Frist für die Antwort wurde auf 10 Tage gesetzt.

Stellung zur PKH hat das IG allerdings immer noch nicht genommen, obwohl mein RA in jedem Schreiben darauf hingewiesen hat. Ist wohl doch kein gutes Zeichen. Habe somit nur ein Eisen im Feuer und das ist die "Beeinträchtigung" des GL.

Werde euch wie gewohnt auf dem laufenden halten.

Gruß BlueVision

Gespeichert
 

BlueVision

  • Gast

So, heute kam wieder ein Schreiben vom IG. Der TH  hat noch einmal Stellung zu den Ausführungen meines RA genommen.

Zu der "Beeinträchtigung" des GL schreibt er, dass man in "Bayern" (Ich wohne in der nähe der Nordseeküste) ein Nettoverdienst als Servicemitarbeiter von 1032€ Netto (Stellenausschreibung und Brutto - Nettoberechnungen aus dem I-Net lagen bei)erwirtschaften hätte können und somit pfändbare Einkünfte abzutreten gewesen wären.

Als Anlage wurde noch das Urteil vom 01.07.2010 (was Deagle schon einmal gepostet hatte) beigefügt. Daraus ergibt sich, dass der TH den GL über evtl. Obliegenheitsverletzungen informieren darf.

Des weiteren beruft er sich noch einmal darauf, dass Minimum 3-4 Bewerbungen pro Woche als angemessen zu sehen sind.

Der TH hat also nichts neues hinzugefügt und daher ist aus Sicht meines RA auch keine weiterer Vortrag notwendig.


Würde gerne eure Meinung zu dem Bericht des TH lesen.


Gruß BlueVision
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471

Sie sollten dem TH entgegenhalten, dass der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, der notwendig wäre um in Bayern zu arbeiten, das Gehalt überschritten hätte.

Die nächste Frage wäre, ob mit den gesundheitlichen Einschränkungen dieser Job ausführbar wäre.

Als drittes sollte man prüfen, ob diese Firma im Norden Arbeitsplätze anbietet und ob dann das Bruttogehlat (?) genauso ist.


Außerdem dürfte allein aus diesem Grund keine Nachschieberei mehr stattfinden
Sicherlich analog anwendbar
IX ZB 33/07   Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.

Und letztlich ist der TH kein Gläubiger, er darf nun zwischenzeitlich informieren, aber doch nicht selber Gründe für eine Versagung recherchieren?
 

Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz