1. Die Abfindung in der vom Arbeitgeber in Höhe einer monatlichen Gehaltszahlung (Annahmeverzugslohn) von 1/16-9/16 behalten?
Ich verstehe hier nicht so ganz, was Sie damit sagen wollen. Es wäre hilfreich, wenn Sie mal genauer schildern würden, was denn in dem Vergleich stehen soll.
Wenn nämlich z.B. das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 beendet wird und es wird eine Abfindung in Höhe X vereinbart, dann ist es eine Abfindung und kein Verzugslohn, d.h. vollständig pfändbar. Dann können Sie auch nicht den Teil behalten, der nach Ihrer Meinung rechnerisch Verzugslohn wäre.
Eine Vereinbarung dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2016 besteht und bis zum Beendigungszeitpunkt eine ordnungsgemäße Abrechnung stattfindet, könnte für Sie auch ungünstig sein und zwar nicht unbedingt von Seiten des TH sondern von Seiten des Ex-AG. Auf Verzugslohn muss sich der AN nämlich anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Da Sie nach eigenen Angaben seit Januar wieder Arbeit haben, dürfte da von dem Verzugslohnanspruch nicht viel übrig bleiben.
Meine Frage kann ich bei Gericht einen Antrag auf Berücksichtigung besonderer Belastungen meiner sehr hohen Anwaltskosten stellen, praktisch vom hohen abzuführenden Betrag an den TH die Anwaltskosten versuchen abzuziehen, plus meine besonderen Belastungen 280 km jeden Tage zur Arbeit zu fahren?
Eine Abfindung ist Einkommen gemäß § 850i ZPO. Ein Pfändungsschutzantrag kann nur nach dieser Vorschrift gestellt werden. Für die Bewertung, was pfändungsfrei ist, sind dann aber die Anwaltskosten oder die besonderen Belastungen wegen der neuen Arbeit nicht maßgeblich. Da wird dann nur geprüft, was ein angemessener Zeitraum ist, um dem Schuldner die Abfindung in Raten zu belassen und wie sich dann in dieser Zeit das unpfändbare Einkommen aus Arbeits- oder Dienstlohn darstellen würde. Und wenn der Schuldner wieder Arbeit hat, dann kann der angemessene Zeitraum auch mal bei 0 liegen.
Im Übrigen kann man die Fahrtkosten für die Entfernung zur neuen Arbeit nach § 850f Abs. 1 b) ZPO durch Anhebung der Pfändungsfreigrenze für die aktuelle Arbeit geltend machen. Das hat rein gar nichts mit dem Ausgang des Kündigungsschutzrechtsstreites zu tun und hätte von Ihnen längst beantragt werden können.
2. Bis 2020 einen Teilzeitlohn vom alten Arbeitgeber zu bekommen, ab 3/17 ist meine WVP vorbei . . . muß ich dann nach Ende der WVP weiter abführen da die Teilzeitbeschäftigung nur auf dem Papier steht und der Anspruch als eine andere Art der Abfindung in der WVP entstanden ist?? Oder kann ich nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Gelder aus dem dann immer noch weiterführenden Teilzeitjob behalten???
Diese Variante halte ich für arg risikobehaftet. Erstmal stellt sich die Frage, ob Ihr (Ex-)AG da überhaupt mitmachen würde. Dann müsste, um für Sie hinreichende Rechtssicherheit zu erlangen, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht, so viel in den Vergleich reinformuliert werden, dass sofort auffällt, dass es sich um eine verkappte Abfindung handelt und sie nur Beträge an den Gläubigern vorbeischleusen wollten. Das kann dann auch mal ganz schnell zur Versagung der RSB führen, wenn man einen entsprechend aufmerksamen Gläubiger dabei hat.