Gefunden

Jetzt füttere ich Dich erstmal mit trockenem Stoff
§ 295 InsO
Obliegenheiten des Schuldners
Achter Teil (Restschuldbefreiung)
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Und:
http://www.ag-limburg.justiz.hessen.de/C1256D2C002D83B7/CurrentBaseLink/E12519BE1C384677C1256D91003BE5B4/$File/MerkblattzurRSBundWVP.pdf
Es gibt noch mal eins für Regelinso aber das ist ein direktes pdf. kann ich nicht anhängen.
Gib mal "pflichten in der wohlverhaltensperiode" bei googel ein, dann findest Du es.
Mir hat man den Unterschied zu TH und IV nur so erklärt, dass er bei einer Regelinso IV heisst und bei einer Verbraucherinso TH.
Sonst ist da wohl kein Unterschied. Allerdings hat mir das kein Fachmensch als solcher beantwortet, sondern ein Bekannter.
Ebenfalls wurde mir Deine Frage Nummer 6 damit beantwortet, dass die 6 Jahre ab Eröffnung zählen.
Diese Antwort gab mir mein Rechtspfleger - sollte also stimmen

Dennoch wäre ich vorsichtig mit grösseren Überweisungen auf Dein Konto. Vorsicht ist Mutter der Porzellankiste.
Kontoauszüge fordert der IV wenn an. Soweit ich weiss besteht keine Pflicht diese regelmässig an ihn zu versenden.
Wenn Du später Geld verdienst schaust Du bitte in die Pfändungstabelle was Du an den IV/TH abzugeben hast.
http://www.pleite-was-nun.info/Sections-artid-48.htmlDas kannst Du ihm überweisen oder Deinen Arbeitgeber überweisen lassen.
Wenn Du eine Tätigkeit annimmst gehört es zu Deinen Obliegenheiten Deinen IV/TH darüber zu informieren.
Von Deinem unpfändbaren darfst Du "ansparen", einen Lottogewinn behalten, ein Erbe zu 50% behalten, Geldgeschenke behalten und den Ferrari den der Onkel Dir schenkt auch

Deine anderen Fragen sollten sich aus den Links und dem Paragraphen beantworten.
Sollten dennoch welche offen bleiben - einfach noch mal fragen

lg
smallville