Nach deutschem Recht ist das Urlaubsgeld ohnehin nicht pfändbar und das Weihnachtsgeld erst dann, wenn es netto mehr als 500 EUR sind. Dann kommt natürlich die Pfändungstabelle zustande. Wie gesagt, deutsches Recht!
Eine eindeutige Rechtsprechung gibt es auch in Deutschland nicth bzgl. der Brutto oder Nettoberechnung des pfändungfreien Betrages von 500 EUR beim Weihnachtsgeld.
Es gibt eine praktische Übung in der Sache und die geht eindeutig von einem nicht pfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes als Nettobetrag aus. Da mir keine Klagen bekannt sind, kann man sehr wohl davon ausgehen, dass der Nettoansatz der richtigere ist. Diese Vorgehensweise müsste von einem Gläubiger auch erst einmal streitig gemacht werden.
Die Übung darin besteht bei den meisten größeren Unternehmen darin, dem Abrechnungsmodul eines großen Softwarehauses zu vertrauen, dass diese fehlerhafte Interpretation implementiert hat.
Die Lesart des Gesetzers ist eine andere. Und dass es wenig Klagen gibt liegt wohl daran, dass die meisten Schuldner das genau so wenig durchblicken wie die Programmierer seinerzeit. Weihnachtsgeld ist bis zu 500 € unpfändbar und nicht in die Berechnung der Pfändung einzubeziehen. Da steht nichts von Netto. Das sehen im Übrigen auch namhafte Gerichte so, wie aus dem Urteilsausriss des LAG München 7sa1089/06:
"Zur Berechnung des Pfändungsfreibetrags und den streitigen pfän-dungsfreien Positionen:
1. Bei der Berücksichtigung der unpfändbaren Lohnbeträge nach § 850a ZPO geht die Kammer von der so genannten Bruttolohnmethode aus, dergestalt, dass die pfändungsfreien Beträge mit dem vollen Bruttobetrag in Abzug zu bringen sind (§§ 850e Nr. 1 ZPO).
a. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens ist vom jeweiligen Bruttobetrag des Einkommens des Klägers in den einzelnen Monaten auszugehen. Davon sind pfändungsfreie Beträge nach §§ 850a ff. ZPO und die gem. § 850e Nr. 1 ZPO nicht mitzurechnenden Beträge (Steuern, sozialersicherungsrechtliche Abga-ben) nicht mitzurechnen. Aus dem verbleibenden Einkommen errechnet sich sodann das pfändbare Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO (BAG v. 4. 4. 1989 – 8 AZR 689/87 n.v., unter I. 2. a. der Gründe; LAG Berlin v. 14. 1. 2000 – 19 Sa 2154/99, NZA-RR 2000, 393 unter II. 1. der Gründe; MünchKomm-ZPO/Schmid, 2. Aufl., § 850e Rz. 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850e Rz. 6; KassArbR/Schubert, 2. Aufl., 2.11 Rz. 253; Willikonsky, Lohnpfändung und Dritt-schuldnerklage, 2. Aufl., Rz. 16; a.M. Boewer, Handbuch Lohnpfändung (Anlage B 1), Rz. 755 ff. (Bl. 43 d. A.); Helwich, Pfändung des Arbeitseinkommens, 2. Aufl., S. 37 f.; Napierala, Rpfleger 1992, 49, 51). Die pfändungsfreien Beträge, beispiels-weise nach § 850a ZPO, sind, wie das Entgelt im Allgemeinen, als Bruttobetrag ge-schuldet und daher mit dem vollen Bruttobetrag in Anrechnung zu bringen (LAG Ber-lin v. 14. 1. 2000, a.a.O., unter II. 1. b. der Gründe; so auch noch Boewer, a.a.O. Rz. 755)."