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Autor Thema: Wohlverhalten und Erbe tritt ein-Was nun?  (Gelesen 4402 mal)

Maurice Garin

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Re: Wohlverhalten und Erbe tritt ein-Was nun?
« Antwort #20 am: 08. März 2011, 15:49:29 »

(meiner Meinung nach wenn dann nur in wirklich wenigen Fällen anwendbar)

In welchen wirklich wenigen Fällen und warum?

Aber da Sie anscheinend einen HK Ihr Eigen nennen:

Zitat von:   HK zur InsO,§4a, RNr. 24
Diese vorläufige Stundung ist - wie die bereits gewährte - vom Gericht abänderbar (Abs. 3 Satz 4, § 4b Abs. 2).
Hervorhebung von mir.

Zitat
Die Entscheidungen über die Stundung darf nur für die Zukunft abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Schuldners geändert haben (Uhlenbruck-Uhlenbruck §4a Rn. 15)

Ist doch der Fall, wenn man eine weitgehend unbelastete Wohnung erbt, oder nicht?

Zitat
Die Anpassung nach §4b Abs.2 bewirkt also zunächst mal für die Vergangenheit gar nichts.


Hat das jemand behauptet?

Irgendwie verstehe ich nicht, was Sie uns mit diesem Beitrag eigentlich sagen wollten.
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