Aufgehoben nicht, weil es da auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stundungsgewährung ankommt, § 4c InsO.
Allerdings kann das Gericht die Stundung gem. § 4b Abs. 2 InsO ändern und zwar ggf. soweit, dass die gestundeten Beträge in einer Summe aus dem neu erworbenen Vermögen zu zahlen sind. Was einer Aufhebung faktisch gleichkommt.
§4b regelt die Rückzahlung der gestundeten Beträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Eine Anwendung im laufenden Verfahren ist nicht vorgesehen zumal die Verfahrenskostenstundung wenn dann für alle Verfahrensabschnitte gilt auch wenn sie nur für einen jeweiligen Abschnitt bewilligt wurde. Auch ist es für die Stundung ja unerheblich ob die gestundeten Beträge in Raten zurückzuzahlen wäre. Sofern die Verfahrenskosten nicht als Einmalzahlung möglich ist, sind die Verfahrenskosten auf jeden Fall zu stunden.
Wenn dann kommt nur eine Aufhebung nach §4c in Betracht. Hier gleich aus 2 Gründen.
1. Weil der Schuldner nach §4c Abs.1 Nr.3 ggf. mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft im Rückstand ist
2. Weil ein Versagensgrund vorliegt wenn der Schuldner seinen Obliegenheiten nach §295 Abs.1 nicht nachkommt.
Das Vorliegen eines Versagungsgrundes berechtigt das Insolvenzgericht völlig unabhängig von einem tatsächlich gestellten Gläubigerantrag die Stundung aufzuheben. HambKInsO §4c Rz. 7
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass vor einer Verteilung von Vermögen an die Gläubiger zunächst die Verfahrenskosten zu bereinigen, also vorrangig zu befriedigen sind aus der Insolvenzmasse. Sofern also Insolvenzmasse vorhanden war bzw. die Insolvenzmasse im laufenden Verfahren gemehrt wurde, ist davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten größtenteils getilgt sind.
Viel schwieriger ist m.E. die Verletzung der Obliegenheiten nach §295 Abs.1 Nr.2
Es ist zwar eine Obliegenheit allerdings hat sich der Schuldner ggf. selbst um eine Verwertung des Objektes zu bemühen. Unterläßt er eine Verwertung, so hat er die Hälfte des hypothetischen Erlösbetrags herauszugeben, wobei vorher Kosten und Belastungen abzusetzen sind. HambKInsO §295 Rz. 12