Es gab einen Termin zu dem alle Gläubiger ihre Forderungen geltend machen konnten.
-> das war der Prüfungstermin, nicht der Schlusstermin. Sie müssen wissen, ob der Schlusstermin stattgefunden hat und Sie müssen auch wissen, ob danach das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Dazu kommt Post vom Insolvenzgericht. Im Schlusstermin wird auch die Restschuldbefreiung *angekündigt*.
Eine Versagung der RSB im Schlussterim (des Insolvenzverfahrens) ist nur nach § 290 InsO möglich.
Danach – im verLauf der sog. Wohlverhaltensphase – kann u.a. eine Versagung der RSB nach §§ 295, 296 InsO wegen Verstoß gegen Obliegenheiten verfolgen.
Am Ende der Laufzeit der Abtretung (also 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) werden Treuhänder, Gläubiger und Schuldner nochmals angehört.
§ 300 InsO - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
(1) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
(2) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 oder 2 Satz 3 oder des § 297 vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
Und danach:
§ 303 – InsO - Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.