Wenn Sie mit der Aufrechnung nicht einverstanden sind, beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid vom FA, gegen den Sie Einspruch einlegen und klagen können.
Zu dem Problem Bürgschaft ist eine genaue Antwort nicht möglich, da weitere Angaben fehlen.
Grds. läuft es aber meistens so, dass Ihr Hauptgläubiger, also die Bank, von Ihrem Bürgen, also dem Land NRW, Geld sehen will, da Sie den Gläubiger nicht mehr bezahlen können/dürfen. Zahlt das Land NRW an die Bank, geht die Forderung der Bank gegen Sie auf das Land NRW über. Daher der Hinweis auf § 774 BGB, dort ist dieser Forderungsübergang geregelt. Das Land NRW kann die Forderung dann gegen Sie geltend machen.
Nun kommt es auf die offenen Steuerarten an. Da das Land NRW aber die meisten Ihrer rückständigen Steuern zumindest verwalten dürfte (§ 226 Abs. 4 AO, Art. 108 GG), wäre die Aufrechnung meiner Meinung nach gem. § 226 AO durchaus zulässig.
Gibt es ein Aufrechnungsverbot aus der InsO? Vielleicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 2? Auch hierzu fehlen Einzelheiten zu Ihrem Fall. Aber: Der Anspruch des Bürgen gegen Sie entsteht aufschiebend bedingt schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft durch das Land NRW. Das war vermutlich vor Verfahrenseröffnung. Damit verbleibt es nach meiner Ansicht bei § 95 Abs. 1 InsO, womit die Aufrechnung zulässig wäre.
Die Idee von Feuerwald mit dem Hinweis auf Kassenidentität ist zwar gut. Meines Wissens hat der BFH dies aber bereits vor Jahren als unbeachtlich angesehen.
Der Rest passt schon. Allerdings bin ich der Ansicht, dass nach Eintritt der Restschuldbefreiung keine Aufrechnung mehr erfolgen kann. Ihre Verbindlichkeiten gelten nach 6 Jahren ja als erlassen (sofern keine aus unerlaubter Handlung dabei sind), somit geht eine Aufrechnung nach Eintritt der Restschuldbefreiung ins Leere.
Es verbleiben aber einige Unwägbarkeiten, die auf den besonderen Umständen eines jeden Falles beruhen. Es erscheint angebracht, sich entsprechen beraten zu lassen.