Hallo,
mein Titel sagt es ja schon aus.
Ich bin nun umgezogen und meine Kaution i.H.v. 1050 € ist nun fällig.
Nun gibt es einen Beschluß vom 14.10.2011 in welchem die Abhaltung des Schlußtermines dargelegt wird und das Verfahren aufgehoben wird. (§ 200 Abs. 1 InsO)
Das Restschuldbefreiungsverfahren läuft weiter.
Mein Knackpunkt ist folgender:
Die Nachtragsverteilung ist vorbehalten hinsichtlich erst nach der Schlußverteilung eingehender Massebeträge
- aus Steuererstattungsansprüchen, die auf Veranlagungszeiträume vor Verfahrenaufhebung entfallen
- aus Betriebskostenguthaben, die auf Abrechnungszeiträume vor Verfahrensaufhebung entfallen
- aus dem durch Beendigung des Mietverhältnisses aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der Mietkaution für die Wohnung XYZstr. in XYZ-Stadt.
Ich habe diesen Beschluß so verstanden, daß ich meine Kaution aus der alten Wohnung abliefern muss.
Die Steuererstattung 2010 wurde bereits eingezogen.
Die Betriebskostenabrechnung für 2011 wurde bereits berechnet und vom Vermieter einbehalten ( knapp 54€) für den Rückbau der Küche. Die Kautions wurde i.H.v. weiteren knapp 248 € seitens des Vermieters ebenso dafür einbehalten. Nun stehen noch etwa 1050 € zur Auszahlung an, dies teilte ich der Treuhänderin im Dezember 2011 mit. Jetzt im Januar schreibt sie mir, dass aufgrund der Überleitung des Verfahrens in die WVP es ihr nicht mehr zusteht den Betrag einzuziehen.
Ich bin ehrlich gesagt etwas ratlos, einerseits würde ich mich über den unerwarteten Geldsegen freuen, andererseits habe ich wirklich Bedenken das Geld auszugeben.
Muss ich die Thematik des Beschlusses erneut ansprechen oder kannich mich auf ihre schriftliche Aussage verlassen? Bin ich verpflichtet die Schreiben des Treuhänders infrage zu stellen?
Danke vorab für Eure Gedanken dazu.
LG
die Ehefrau