Anders könnte es sein, wenn ein P-Konto eingerichtet ist. Der neue § 850k ZPO stellt Teile des Bankguthabens pfändungsfrei, so jedenfalls verstehe ich den Wortlaut. D.h. gegen den Auszahlungsanspruch, der der Höhe nach dem unpfändbaren Lohn entspricht, dürfte nicht aufgerechnet werden. Den Teil müsste die Bank auszahlen. Entscheidungen dazu?
MMMMhhh...Entscheidungen sind praktisch nicht zu finden..
hat wohl einerseits damit zu tun, das die 850k-Reform ziemlich jung ist..andererseits ist eine Aufrechnungskonstellation bei bestehenden P-Konten eher die Seltenheit (normalerweise wechselt der Schuldner ja zu einer "unbelasteten" Bank).
Also dann mal hypothetisch:
Aus der Entstehung und gesetzlichen Systematik der 850k-Reform lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, ein unpfändbares Existenzminimum per se auch aus Arbeitseinkommen abzuleiten.
So verzichtet er ab dem 31.12.2012 auf die bis dahin geltende Möglichkeit des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO; zur Frage der Pfändbarkeit werden fortan lediglich bestehende Unterhaltspflichten betrachtet; eine darüber hinausgehende Einzelfallbetrachtung ist - Delikt-und Unterhaltsforderungen ausgenommen - nicht mehr vorgesehen.
Wenn also dem pfändungsfreien Teil auch des Arbeitseinkommens gesetzliche Unpfändbarkeit zugeschrieben würde, käme dem Rechtsgedanken der §§ 394,400 BGB, per heute nur mit z.B. Sozialleistungen nach § 55 SGB I assoziiert, auch für das pfändungsfreie Existenzmimimum gesteigerte Bedeutung zu.
Der neugeschaffene Schutzweck des überarbeiteten § 850k müsste also zu einem Verbot der kontokorrentmäßigen Verrechnung,
jedenfalls analog § 55 SGB I, führen..
Wir dürfen sehr gespannt sein, wie die Rechtsprechung auf derartige Sachverhalte in Zukunft reagieren wird... :gruebel:
Vielleicht bietet meanmachine sich ja als Präzedenzfall an..? :ironie: