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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Zugriff auf Konto  (Gelesen 6876 mal)

paps

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Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #20 am: 27. August 2011, 11:26:41 »



Also bei "fremden" Banken untereinander (zB Postbank zu Dt. Bank...


nur mal so :
Die Post- + Norisbank sind Töchter der Dt.Bank
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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tomwr

Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #21 am: 27. August 2011, 16:50:34 »

Ich denke jede Volksbank ist eine eigenständige Genossenschaft. Das würde dann gegen eine Aufrechnung sprechen.
Aber ich kann mir vorstellen, dass viele Volksbanken untereinander in Kontakt oder in Geschäftsbeziehung stehen.
Würde dann eine Abtretung zu einer Aufrechnungsmöglichkeit führen?
Also ich würde das Konto sicherheitshalber wieder auflösen.

Das ist aber widersprüchlicher Beitrag. Wie soll denn eine Aufrechnung unter 2 rechtlich selbständigen juristischen Personen begründet sein ?

Natürlich stehen die Volksbanken untereinander in Kontakt und Geschäftsbeziehung, schließlich gibt es ja auch einen Dachverband. Ein solcher Dachverband (DGRV) bzw. die Mitgliedschaft darin begründet aber keine rechtlichen Wirkungen zwischen Volksbank A und Schuldner und Volksbank B.

Also den Ratschlag, das Konto bei der Volksbank in Hamburg aufzulösen weil man bei einer Volksbank in Köln Verbindlichkeiten hat, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Da fehlt jeglicher Zusammenhang.

Auch die Sparkassen sind übrigens rechtlich selbständig und haben nichts miteinander zu tun, obwohl es regionale und überregionale Verbände gibt, die aber meist nur gemeinsame Dienstleistungen erbringen wie RZ Betrieb, Werbemittel oder auch Werbung im Fernsehen. Davon profitieren ja schließlich alle Sparkassen.
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tomwr

Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #22 am: 27. August 2011, 17:00:42 »


Also bei "fremden" Banken untereinander (zB Postbank zu Dt. Bank...

nur mal so :
Die Post- + Norisbank sind Töchter der Dt.Bank

Auch das ändert nichts daran, dass es sich um rechtlich unterschiedliche juristische Personen handelt.
Es spielt keine Rolle ob die Mütter, Väter oder Töchter haben. Wenn ich Schulden bei einer Freundin habe, kann Vater oder Mutter der Freundin rechtlich auch nichts machen, wenn die Forderung nicht übertragen wird.

Natürlich kann man Forderungen "verkaufen". Wie Insoman bereits geschrieben hat, dürfte der neue Inhaber der Forderung aber an §94 InsO scheitern. Ich bin der Meinung, dass sich die Aufrechnungslage vor Insolvenzeröffnung juristisch nicht auf den neuen Forderungsinhaber nach Insolvenzeröffnung übertragen lässt.

Und selbst wenn, welcher Gläubiger sollte ein Interesse daran haben eine Forderung von sagen wir mal EUR 1.000 käuflich zu erwerben (zu welchem Preis wäre die nächste Frage) um EVENTUELL die Forderung in dem kurzen Zeitraum der WVP irgendwie aufrechnen zu können ?

Ich meine, dass die Banken immer versuchen aus Sch... Geld zu machen, dürfte nach der Griechenlandkrise jedem klar sein (ich sage nur 21% Forderungsverzicht) aber sowas halte ich doch für ein bischen sehr weit geholt. Um eventuell ein paar hundert EUR in die Tasche zu wirtschaften, was sie mit einer Finanzierung oder einer verkauften Lebensversicherung völlig riskikofrei erwirtschaften können. Und ich bin der Meinung selbst wenn sie das Risiko eingehen wollten, würden Sie an §94 InsO scheitern.
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Insoman

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Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #23 am: 27. August 2011, 17:35:34 »

Zitat
@insokalle:
Was sind das für olle Kamellen?
Der BGH hat längst anders entschieden.

Könnten Sie freundlicherweise das GZ nennen? Wenn es nicht zu viel Mühe macht... :cheesy:
(Wäre früher in dem Thread auch schon hilfreich gewesen..)
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Insokalle

Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #24 am: 28. August 2011, 11:20:46 »

Die Frage hat sich bisher nicht explizit gestellt. Das Urteil ist vom 22.03.2005 (Az.: XI ZR 286/04).
Tom hat wieder mal nicht richtig gelesen, mein Beitrag ist nicht widersprüchlich.
Und selbstverständlich scheitert die Aufrechnung nicht an § 94 InsO genauso wenig wie an § 95 oder 96.

Klar, die Banken verkaufen sich gegenseitig Aktien, Kunden und sonst was. Habe nicht mehr an den Kauf gedacht. Aber in solchen Konstellationen tritt es sich möglicherweise leichter ab.

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Nixmehrda

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Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #25 am: 28. August 2011, 11:26:38 »

Das heißt eine Gläubigerstrategie könnte es sein einen "Geschäftspartner" des Schuldners ausfindig zu machen, um dann aus dem Guthaben das der Schuldner bei ihm durch eine normale Geschäftsbeziehung hat, zu verrechnen?
Einfacher: z.B. Amex steht auch in meiner Insogläubigerliste. Könnten Sie jetzt in der WVP die Forderung an die Norisbank verkaufen damit danach die Norisbank dann gegen mein aktuelles Kontoguthaben bei Ihnen aufrechnet? 
« Letzte Änderung: 28. August 2011, 12:00:14 von Nixmehrda »
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Insoman

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Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #26 am: 28. August 2011, 12:33:30 »

@insokalle
Zitat
Das Urteil ist vom 22.03.2005 (Az.: XI ZR 286/04).

... trifft m.E. nicht den vorliegenden Sachverhalt.

"meanmachine" führt doch wohl ein Guthabenkonto, kein debitorisch geführtes!

« Letzte Änderung: 28. August 2011, 12:58:24 von Insoman »
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Insokalle

Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #27 am: 28. August 2011, 16:23:18 »

Das ist mal ein guter Hinweis. Ich werde darüber nachdenken.

Noch mal zur Abtretung. Generell ausschließen wird man es nicht können, aber wir machen grad viel Wind darum.

_________

OK, Aufrechnung im kontokorrent scheidet aus, da hilft aber auch die Entscheidung vom Insoman nicht weiter, denn auch die betrifft diese Konstellation. Aber dadurch wird die Sache zT sogar einfacher.
Meine Meinung dazu: Der Auszahlungsanspruch gegen die Bank ist ohne wenn und aber pfändbar, egal, was draufkommt und woher es kommt. Daher Aufrechnung sozusagen mit dem gesamten Guthaben möglich.
Anders könnte es sein, wenn ein P-Konto eingerichtet ist. Der neue § 850k ZPO stellt Teile des Bankguthabens pfändungsfrei, so jedenfalls verstehe ich den Wortlaut. D.h. gegen den Auszahlungsanspruch, der der Höhe nach dem unpfändbaren Lohn entspricht, dürfte nicht aufgerechnet werden. Den Teil müsste die Bank auszahlen. Entscheidungen dazu?

Sollten meine Überlegungen zutreffen, reicht es vielleicht aus, wenn mean aus seinem neuen Konto ein P-Konto macht.

« Letzte Änderung: 28. August 2011, 18:57:32 von Insokalle »
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meanmachine

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Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #28 am: 28. August 2011, 21:34:30 »

 :thumbup:
Herzlichen Dank für Eure Antworten,
Werd vorsichtshalber nur Kleckerbeträge über das Kontokorrent bei der Volksbank
laufen lassen,denn bei 1600.-€ Lohn u Steuerfreie Auslöse ist mir die Sache mit denen zu heiss.
Brauch ich das Kto. halt für den Lastschrifteneinzug.Telekom u anderen Kleckerkram,manche machen es ja nicht ohne Lastschriftverfahren.
Meine Prepaid Kreditkarte mit Giro lässt leider kein Lastschriftenverfahren zu.
Sonst hoch zufrieden mit der -SCHWÄBISCHEN BANK- nur bisschen kostenintensiv.


Gruss

mean......
« Letzte Änderung: 28. August 2011, 21:50:06 von meanmachine »
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Insoman

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Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #29 am: 29. August 2011, 11:27:33 »

Zitat
Anders könnte es sein, wenn ein P-Konto eingerichtet ist. Der neue § 850k ZPO stellt Teile des Bankguthabens pfändungsfrei, so jedenfalls verstehe ich den Wortlaut. D.h. gegen den Auszahlungsanspruch, der der Höhe nach dem unpfändbaren Lohn entspricht, dürfte nicht aufgerechnet werden. Den Teil müsste die Bank auszahlen. Entscheidungen dazu?

MMMMhhh...Entscheidungen sind praktisch nicht zu finden..
hat wohl einerseits damit zu tun, das die 850k-Reform ziemlich jung ist..andererseits ist eine Aufrechnungskonstellation bei bestehenden P-Konten eher die Seltenheit (normalerweise wechselt der Schuldner ja zu einer "unbelasteten" Bank).

Also dann mal hypothetisch:

Aus der Entstehung und gesetzlichen Systematik der 850k-Reform lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, ein unpfändbares Existenzminimum per se auch aus Arbeitseinkommen abzuleiten.
So verzichtet er ab dem 31.12.2012 auf die bis dahin geltende Möglichkeit des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO; zur Frage der Pfändbarkeit werden fortan lediglich bestehende Unterhaltspflichten betrachtet; eine darüber hinausgehende Einzelfallbetrachtung ist - Delikt-und Unterhaltsforderungen ausgenommen - nicht mehr vorgesehen.
Wenn also dem pfändungsfreien Teil auch des Arbeitseinkommens gesetzliche Unpfändbarkeit zugeschrieben würde, käme dem Rechtsgedanken der §§ 394,400 BGB, per heute nur mit z.B. Sozialleistungen nach § 55 SGB I assoziiert, auch für das pfändungsfreie Existenzmimimum gesteigerte Bedeutung zu.
Der neugeschaffene Schutzweck des überarbeiteten § 850k müsste also zu einem Verbot der kontokorrentmäßigen Verrechnung,
jedenfalls analog § 55 SGB I, führen..

Wir dürfen sehr gespannt sein, wie die Rechtsprechung auf derartige Sachverhalte in Zukunft reagieren wird... :gruebel:

Vielleicht bietet meanmachine sich ja als Präzedenzfall an..? :ironie:
« Letzte Änderung: 29. August 2011, 11:29:41 von Insoman »
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tomwr

Re: Zugriff auf Konto
« Antwort #30 am: 31. August 2011, 22:44:37 »

Tom hat wieder mal nicht richtig gelesen, mein Beitrag ist nicht widersprüchlich.
Und selbstverständlich scheitert die Aufrechnung nicht an § 94 InsO genauso wenig wie an § 95 oder 96.

Darf ich hier nochmal diesen Artikel hier zitieren und um nachvollziehbare Ausführungen bitten ?

http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion
Zitat
Zu einem guten Diskussionsstil (siehe auch Streitkultur) gehört neben wechselseitigem Respekt unter anderem, gegenteilige Argumente und Meinungen zuzulassen und genau zu prüfen, anstatt diese vorschnell zu verwerfen. Ein guter Diskutant hört zu, lässt ausreden und ist konzentriert genug, um auf das vom Gegenüber Gesagte einzugehen und seine eigenen Argumente sachlich darzustellen. Im Idealfall ist er gelassen und höflich. Oftmals ist aber Gegenteiliges zu beobachten, zum Beispiel in der Politik (siehe auch Debatte).

Sonst schreibe ich demnächst auch nur einfach, dass Insokalle wieder nur Käse bringt.  :smoke:
Etwas substantieller könnten Deine Statements schon sein.

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