Das erscheint eine Frage
für Erbrechtsspezialisten zu sein, Rechtsanwalt fragen oder zunächst auf Erbrecht spezialisierte Foren befragen.
Aus meiner jüngeren Erfahrung folgendes:
Neben der bereits erwähnten Ausschlagung, die Sinn macht, wenn die Verhältnisse bekannt sind (de rNachlass überschuldet ist) und der ebenso denkbaren Nachlassverwaltung, kann auch über ein Aufgebotsverfahren Gewissheit über die Nachlassverbindlichkeiten (Kellerleichen usw.) erlangt werden bzw. die Haftung des Erben beschränkt werden.
Ich würde mir persönlich zunächst die Frage stellen
Gibt es überhaupt etwas zu erben, Vermögen usw. Das dürfte meist nicht der Fall sein, wenn der Erblasser hoch verschuldet war. Gläubiger hätten längst die Zwangsvollstreckung betrieben, EV + Co. abverlangt.
Was war das für eine Firma ? Rechtsform ? Ging die Haftung auf Erblasser überhaupt über. Wie lange liegt das ganze zurück ?
Wenn über Jahre hinweg keinerlei Zwangsvollstreckung erfolgte, unklar ist, ob es Gläubiger gibt, insb. solche mit vollstreckbaren Titeln, bleibt evtl. die erwähnte Option des Aufgebotsverfahren.
Wird nicht ausgeschlagen und es stellt sich anschließend heraus, dass es doch Nachlassverbindlichkeiten gibt, ist eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass immer noch möglich, allerdings mit Aufwand verbunden.
Soweit mir meine eigene Erfahrung in einem ähnlichen Fall, in dem jedoch drei teuer befragte Juristen zu drei unterschiedlichen Ratschlägen kamen. Einer davon war
\" Erst mal annehmen, anfechten geht immer noch \"
Was nun bitte keine Rat meinerseits ist, nur die Wiedergabe von Anwalts Worten.
MfG
Feuerwald
[addsig]