@Leopold Bloom
Nicht bange machen lassen. Der Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung (§283c STGB) kann durch Zahlungen (sei es Bar oder per Überweisung) nicht realisiert werden. Es obliegt der Freiheit (oder Willkür) des Schuldners WANN er an WEN bezahlt. Im Grunde kann der Tatbestand nur durch Vertragsgestaltung (Verrechnung bzw. Anerkennung von Ansprüchen) realisiert werden.
In §283c STGB heißt es "Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit ... vor den übrigen Gläubigern begünstigt ..." was faktisch schwer zu beweisen ist. Auf alle Fälle ist es straffrei (vorausgesetzt es fließt tatsächlich Geld und wird nicht nur versprochen oder vertraglich zugesichert) weil §283 Abs.6 gilt:
Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Und wenn man eine Zahlung an einen Gläubiger geleistet hat kann der Tatbestand, dass man die Zahlungen eingestellt hat schwerlich realisiert sein. Zumindest bis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sicherheitshalber sollte man aber auch schon mit Antragstellung keine Gläubiger mehr befriedigen.
Dennoch kann die Zahlung vom IV angefochten werden wegen inkongruenter Deckung, §131 InsO. Kann Dir aber i.d. Regel relativ egal sein wenn der IV Zahlungen anfechtet.
Auf jeden Fall ist das Finanzamt kein Sonderfall gegenüber anderen Gläubigern. Das Gerücht hält sich hartnäckig ist aber vom BFH bestätigt worden, dass selbst eine Steuerhinterziehung (also damit auch Steuerverkürzung) keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung im Sinne des §302 InsO ist. Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung der anfallenden Steuern laut AO, ob die Zahlung erfolgt bzw. erfolgen kann fällt strafrechtlich nicht ins Gewicht.
BFH, Urteil vom 19. 8. 2008 - VII R 6/ 07; FG Hamburg
http://lexetius.com/2008,2659Ich würde das Geld lieber anderweitig verwenden. :whistle:
Z.B. für Zahnbehandlung.