Der Schuldner hat 22 Gläubiger und war früher selbständig tätig. Nach der Reform unter fällt er also dem Regelinsolvenzverfahren. In dieser Verfahrensart erhält der Insolvenzverwalter nach den Regelungen der InsVV 40% der Insolvenzmasse als Vergütung, und für die Wohlverhaltensperiode erhält lediglich 5 % der Abtretungsbeträge als Vergütung. Die Laufzeit der Abtretung beträgt sechs Jahre.Zur Vereinfachung wird davon ausgegangen, dass der Schuldner in den insgesamt 72 Monaten aus seinem Erwerbseinkommen einen pfändbaren Betrag von monatlich jeweils 500 €- abzuführen hat. Das Insolvenzverfahren wird nach Stundung der Verfahrenskosten am 1.10.2014 eröffnet. Die (im mein Beispiel) Veröffentlichungskosten und Auslagen des Insolvenzverwalters der gesamte Wohlverhaltensperiode werden teilweise berücksichtigt.Bei gesamte WHP der Pauschalsatz darf 30% der Regelvergütung nicht übersteigen.
Beispiel a):
Das eröffnete Insolvenzverfahren wird nach 18 Monaten am 30.04.2016 aufgehoben.
Schlussverteilung gemäß § 196 Abs.2 Inso zugestimmt, Schlusstermin gemäß § 197 Inso
Gesamtzahlungen des Schuldners im eröffnen Insolvenzverfahren >> 18 x 500 € = 9.000 €
abzüglich Vergütung des Insolvenzverwalters 40% vom 9.000 € = 3.600 €
Auslagen Insolvenzverwalters Pauschalsatz 15% von 3.600 € = 540 €
abzüglich Umsatzsteuer 19% von 4.140 € = 786,60 €
abzüglich Gerichtskosten ab dem 01.01.2014 >> 3GKG (von dem Wert gepfändete Insolvenzmasse 9.000 € ~ 666 €)
vom 1.05.2016 bis zum 30.10.2020 befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode.
Gesamtzahlungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode 54 x 500 € = 27.000 €
abzüglich Vergütung des Insolvenzverwalters des WHP 5% von 27.000 € = 1.350 €
abzüglich Umsatzsteuer des Insolvenzverwalters 19% von 1.350 € = 256,50 €
Gesamte Kosten des Verbraucherinsolvenz >>>> 7.199,10 €
Gesamtzahlungen des Schuldners >>>> 36.000 € (36.000 € - 7.199,10 € = 28.800,90 €)
Ausschüttung an die Gläubiger 28.800,90 €) (dies entspricht 80,0025% der Gesamtzahlungen)
Beispiel b):
Das eröffnete Insolvenzverfahren wird erst nach 70 Monaten am 30.7.2020 aufgehoben.
Vom 1.08.2020 bis zum 30.10.2020 befindet sich der Schuldner kurzzeitig in der Wohlverhaltensperiode.
Gesamtzahlungen des Schuldners im eröffnen Insolvenzverfahren >> 70 x 500 € = 35.000 €
abzüglich Vergütung des Insolvenzverwalters 40% vom 35.000 € = 14.000 €
Auslagen des Insolvenzverwalters Pauschalsatz 15% von 14.000 € = 2.100 €
abzüglich Umsatzsteuer 19% von 16.100 € = 3.059 €
abzüglich Gerichtskosten ab dem 01.01.2014 >> 3GKG (von dem Wert gepfändete Insolvenzmasse 35.000 € ~ 1.323 €)
vom 1.08.2016 bis zum 30.10.2020 befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode.
Gesamtzahlungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode 2 x 500 € = 1.000 €
abzüglich Vergütung des Insolvenzverwalters der WHP 5% von 1.000 € = 50 €
abzüglich Umsatzsteuer Vergütung des Insolvenzverwalters 19% von 50 € = 9,50 €
Gesamte Kosten des Verbraucherinsolvenz >>>> 20.541,50 €
Gesamtzahlungen des Schuldners >>>> 36.000 € (36.000 € - 20.541,50 € = 15.458,50 €)
Ausschüttung an die Gläubiger 15.458,50 €) dies entspricht 42,9403 % der Gesamtzahlungen)
Im ersten Beispiel muss der Insolvenzverwalter insgesamt 7 Verteilungen an die 22 Insolvenzgläubiger vornehmen bei einer Gesamtvergütung von 5.490,00 Euro
Im zweiten Beispiel muss der Insolvenzverwalter lediglich 2 Verteilungen an die 22 Insolvenzgläubiger vornehmen bei einer Gesamtvergütung von 16.150 Euro
Da es in der Natur des Menschen liegt, dass man lieber mit wenig Arbeit viel Geld verdient (wie im zweiten Beispiel) als mit viel Arbeit wenig Geld (siehe Beispiel a ), ist es nahe liegend, dass die große Mehrheit der Insolvenzverwalter nach Beispiel b) verfahren wird.
Die Geschädigten sind in erster Linie die Insolvenzgläubiger, denn sie erhalten weniger als die Hälfte dessen, was der Schuldner abgeführt hat. Ähnlich wie der Schuldner haben auch sie keine rechtliche Möglichkeit, die frühzeitige Aufhebung
des Verfahrens (und damit höhere Zahlungen an die Gläubiger ) zu erzwingen. Die Arbeitsbelastung des Insolvenzgerichtes ist in beiden Beispielen gleich hoch, so dass sich hier kein nennenswerter Druck auf dem Insolvenzverwalter ergibt.
mfg wollter001