Da im Falle eines eröffneten Insolvenzverfahrens und auch in der Wohlverhaltensphase, eine mögliche Erbschaft zu 1/2 der Masse bzw. dem Treuhänder zusteht, hat meine Mutter mir Ihr Wohnhaus überschrieben.
Diesen Satz verstehe ich überhaupt nicht (zumindest nicht so, wie er geschrieben steht..)
Wenn die Darlehenskonstrukte innerhalb der Familie insolvenzfest sind, bestehen selbstverständlich die angesprochenen Aussonderungsrechte. Nimmt man die persönliche Dienstbarkeit der Mutter noch hinzu, kommt ein freihändiger Verkauf des IV/TH natürlich nicht in Frage, schließlich rückt eine freie Spitze somit in weite Ferne.
Würden dann die Sicherungsgläubiger auf die Betreibung der Zwangsversteigerung verzichten, käme es zu einer Ausfallberechnung, und die Sicherungsgläubiger würden mit entsprechend geminderter Forderung in die Insolvenztabelle rücken.
Tatsächlich ergäbe sich somit eine Konstellation, die NICHT zur versteigerung der Immobilie führen würde...
schwebte nicht das "Damoklesschwert" in Gestalt des FA über der Immobilie.
Tatsächlich wurden hier schonmal Versteigerungen beantragt, obgleich keinerlei wirtschaftliche Befriedigung zu erwarten gewesen ist. Nicht in jedem Fall wurde hierbei auf rechtmissbräuchliche Antragstellung entschieden..
Bleibt im Übrigen noch die Frage, wer der Schwester im Falle Ihrer Insolvenz die Raten weiter zahlt..
Sie dürfen das dann nämlich nicht mehr! :nono:
Verschenken an die Kinder..? Würde ich in dieser Situation nicht mal drüber nachdenken!
Wenn schon, müssen Sie das irgendwie alleine durchfechten.
Schlage vor, dringend anwaltlichen Rat einzuholen!
Vielleicht wäre die Rückabwicklung dann tatsächlich die eleganteste Lösung (vgl.der Alte)..