Strafrechtlich gesehen ist es sicher schwierig die Grenze zwischen noch erlaubter Handlung und Betrug zu ziehen. Insofern habe ich bewußt auch den Konjunktiv gewählt. Es kommt auf das Versandhaus an und wie die den Fall selbst einschätzen. Ware bestellt, erhalten und keine Rate bezahlt ist anders zu gewichten als wenn schon Raten gezahlt wurden.
Mit Amtsgerichtsurteilen ist das auch nicht immer so klar, weil jeder Richter frei in der Beweiswürdigung ist und AG-Urteile keinerlei Verbindlichkeit haben.
Ob es zu einer strafrechtlichen Verurteilung reicht sei dahingestellt, ärgerlich wäre es schon.
Es bliebe dem Versandhaus auch, Schadenersatz aus unerlaubter Handlung zu fordern. Auch hier kann das Gericht in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangen, dass dem Schuldner schon bei der Bestellung bewußt sein musste, das die Bonität nicht gegeben ist.
Ich beziehe das mal auf die AGB und Zahlungsmodalitäten von Otto. Darin wird regelmäßig zitiert, dass die Bonität gegeben sein muss.
Wenn ich als Käufer Zweifel habe, ob ich die Rechnung bezahlen kann, mangelt es möglicherweise an der Bonität.
Auch wenn es nur popuärwissenschaftlich ausgedrückt ist, zeigt die Erläuterung bei Wikipedia den Zusammenhang. "Bonität (von lateinisch bonitas, „Vortrefflichkeit“) oder Kreditwürdigkeit ist in der Finanzwirtschaft die Eigenschaft einer natürlichen Person oder von Unternehmen oder Staaten, die aufgenommenen Schulden zurückzahlen zu können (wirtschaftliche Rückzahlungsfähigkeit) und zurückzahlen zu wollen (Zahlungswilligkeit)."
Den ersten Teil kann ein Versandhaus mit Hilfe von Auskunfteien und aufgrund bisheriger Handelsbeziehungen einstufen. Die Zahlungswilligkeit ist das "Versprechen" des Käufers, auch in diesem Fall wieder bezahlen zu wollen.
Wenn ich also ahne, dass ich die Raten nicht oder nicht in der vereinbarten Form zahlen kann, ist keine Bonität gegeben und ich habe den Versandhändler getäuscht. Und eine Insolvenz kommt bei Privatleuten nicht so aus heiterem Himmel, da schleppt man schon eine Weile mit Lasten herum.
Ob das am Ende zu einer Versagung der RSB für diese Forderung führt bleibt abzuwarten.
Ich rate dazu, die Forderung vorab aus der Welt zu schaffen.