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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vollstreckung  (Gelesen 5903 mal)

Dieter

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Vollstreckung
« am: 24. Mai 2006, 10:18:44 »

Guten Morgen,

ich hoffe ich habe den richtigen Bereich gefunden. Durch meine Arbeitslosigkeit bin ich jetzt in der Lage meine Verbindlichkeiten nicht mehr fristgercht, und vor allem nicht in der geforderten Höhe bezahlen zu können.

Gekämpft habe ich seit 6 Monaten um alles begleichen zu können in der Höhe und Form das mir auch etwas bleibt. Einiges habe ich mir abgehungert. Es ist alles gutgegangen. Das aufgelaufene \"Kleine\" habe ich beglichen bekommen. Mit den grossen geeinigt. Auf kleine Summen. Auch das ist gut gegangen.

Bis auf einen. Nach langen Telefonaten sowie Schriftverkehr haben wir uns geeinigt auf eine Summe von 50 Euro im Monat. Beginn 15.06.06. Allerdings werde ich einen Mahnbescheid akzeptieren müssen. Und auf die Vorlage eines gerichtlichen Vollstreckungstitel wird nicht verzichtet.

Meine Frage. Was habe ich mir unter der Vorlage eines gerichtlichen Vollstreckungstitel vorzustellen. ?

Wenn ich beides ohne Wider oder Einspruch akzeptiere die Zahlungen aufrecht erhalten kann habe ich mit keinen weiteren Massnahmen zu rechnen.

Dieter
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Sanierer

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Vollstreckung
« Antwort #1 am: 26. Mai 2006, 10:35:14 »

Hallo Dieter,

bekommst Du ALG I oder ALG II? Wie hoch sind Deine Gesamten Schulden und wie hoch sind die Raten insgesamt, die Du vereinbart hast. Welche Einnahmen hast Du?

Wie ist Dein Familienstand (Alter der Kinder)

Stammen die Schulden aus einer evtl. Selbständigkeit.

Hast Du einen Haushaltsplan gemacht.

Der Vollstreckungstitel ermächtigt den Gläubiger in Dein Vermögen zu vollstrecken und Dein Einkommen unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zu pfänden.

Beauftragt wird damit der Gerichtsvollzieher, der die Pfändungen vornimmt. Vollstreckt wird solange bis Schuld, Zinsen und Kosten getilgt sind.

Gruss Sanierer[addsig]
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Dieter

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Vollstreckung
« Antwort #2 am: 28. Mai 2006, 19:03:13 »

Hallo,

danke für die Antwort. Ich bekomme kein ALG I oder II. Sondern bin zum Anfang des Jahres in die Selbstständigkeit gegangen.
Es wurde versucht zu pfänden, direkt vom Gläubiger. An mein Überbrückungsgeld das ich noch bekomme , kommen sie nicht dran. Ist vom A.A. abgewiesen worden. Im Moment ist das Überbrückungsgeld meine einzige Einnahme da die Selbstständigkeit noch nicht richtig läuft. Auc h, weil ich mich wegen meiner Situation nicht richtig konzentrieren kann. Insgesamt betragen meine Verbindlichkeiten 13000 Euro.

Die Summe bei dieser Gesellschaft beträgt 5000 Euro. Mein Fall ist an die angeschlossene Inkasso Gesellschaft weitergegeben worden. Hier habe ich mich durch telefonsichen Kontakt auf eine Summe von 50 Euro ab nächsten Monat geeinigt.

Mir wurde von der Inkasso Gesellschaft versprochen das in diesem Rahmen alles gut geht. Der Gläubiger besteht auf Mahnbescheid sowie auf den Titel. Wenn ich keinen Einspruch erhebe geht es so weiter wie ich beschrieben habe. Zumindest für 6 Monate. Morgen früh werde ich nochmals mit der Sachbearbeiterin sprechen. Diese war letzten Freitag nicht anwesend.

Ich lebe getrennt, mein Sohn aus erster Ehe ist 23 Jahre alt. Was passiert wenn ich Einspruch / Widerspruch erhebe?

Gruss

Dieter
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Vollstreckung
« Antwort #3 am: 29. Mai 2006, 08:19:02 »

Hallo Dieter,

Dir muss man aber wirklich alles aus der Nase ziehen. Was hast Du für eine Rechtsform?

Einzelunternehmen, GmbH oder andere Form???.

Was und in welcher Höhe betragen die jeweiligen Schulden?

5000 Bank ????? und die restlichen 8000.

Ist der Mahnbescheid berechtigt?? Stimmt die Höhe der Forderung??

Was machst Du überhaupt für ein Geschäft in Selbständigkeit??
Handel mit was, Dienstleistung welche, Handwerk welches???

Fragen über Fragen??

Wieso kommst Du bereits nach 5 Monaten in Liquiditätsengpässe. Wie hast Du Deine Selbständigkeit finanziert, mit welchen Umsätzen hast Du gerechnet.

Zum Thema Mahnbescheid:

6. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch erheben (§ 692 Nr. 4 ZPO). Damit geht das Mahnverfahren in ein normales (das ordentliche oder streitige) Gerichtsverfahren über. In diesem Verfahren kann sich der Antragsgegner gegen den behaupteten Anspruch sachlich zur Wehr setzen.


6.1. Form und Frist der Widerspruchserhebung

Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist vom Antragsgegner schriftlich zu erheben. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung empfiehlt sich hierbei die Verwendung des Widerspruchsvordrucks. Anerkannt sind aber auch die Einlegung durch Telebrief, Telefax oder Fernschreiben, sowie der zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärte Widerspruch.

Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Die Widerspruchsfrist beträgt
- zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids
- einen Monat bei zulässiger Auslandszustellung.
Ein später eingehender Widerspruch ist aber auch noch wirksam, wenn noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen worden ist.

6.2. Wirkung des Widerspruchs und Übergang in das Streitverfahren

Der rechtzeitig eingelegte Widerspruch verhindert die Fortsetzung des Mahnverfahrens und führt in ein normales Gerichtsverfahren, das sog. streitige Verfahren. Die Überleitung in das streitige Verfahren beginnt mit der Abgabe des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Hünfeld an das Gericht, das der Antragsteller in seinem Mahnantrag als das sachlich und örtlich zuständige Gericht angegeben hat.

6.3. Ordentliches Streitverfahren

Das sich an den Widerspruch anschließende Streitverfahren folgt den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wurde, fordert den Antragsteller unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen, § 697 ZPO.

Geht die Anspruchsbegründung durch den Antragsteller nicht rechtzeitig bei Gericht ein, so wird - allerdings nur auf Antrag des Antragsgegners - ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dabei setzt das Gericht eine erneute Frist für die Anspruchsbegründung.

Gruss Sanierer




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Dieter

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Vollstreckung
« Antwort #4 am: 29. Mai 2006, 10:02:27 »

Hallo Sanierer,

danke für die Antwort. \" Aus der Nase ziehen \". Ich wusste nicht was Du für Informationen brauchst. Weiterhin ist diese Situation nicht einfach für mich. Denn bisher kannte ich keine Schulden. Ich habe immer genug Geld gehabt. Wäre ich nicht so dumm gewesen, im nachhinein gesagt, vor 4 Jahren mit meinem ersten Kredit anzufangen....

Die restlichen 8000 zahle ich mtl. in kleinen Beträgen von 30, - 122 Euro ab.

Meine Rechtsform ist Kleinunternehmer §19. Ich betreibe meinen Handel über meine HP, teilweise bei ebay sowie Werbung im Internet. Zum finanzieren der Selbstständigkeit brauchte ich kein Eigenkapital. Gerechnet habe ich mit kleinen Umsätzen von nicht mehr als 300 - 500 Euro. Dieses hat leider nicht funktioniert. Jetzt bemühe ich mich weitere Aufträge zu bekommen in der Richtung von Dienstleistung.

Grade habe ich mit der Inkassogesellschaft gesprochen. Ich bekomme einen Beschluss zugesendet. Ein Gerichtvollzieher kommt nicht vorbei. Gleichfalls keine Pfändungen solange ich meinen Betrag mtl. zahle. Ich lasse dieses jetzt auf mich zukommen. Ich traue der Sache nicht so recht.

Gelernt habe ich durch diese Probleme auf jeden Fall. Du wirst am Telefon teilweise wie Dreck behandelt wenn Du versuchst Deine Situation zu schildern und eine einigermassen vernüftige Regelung herbei zuführen. Auch wirst Du für dumm verkauft oder es wird versucht Dich mit physologischen Tricks fertigzumachen. Dabei kommt es immer drauf an mit wem man grade spricht. Manche sind kälter als Eis. Und , was mir aufgefallen ist, nur Frauen.

Ich danke für Deine Bemühungen und wünsche Dir noch einen schönen Tag.

Gruss

Dieter
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« Antwort #5 am: 29. Mai 2006, 16:54:58 »

Hallo Dieter,

tut mir leid, wenn ich etwas forsch gewesen bin. Aber mit knappen präzisen Informationen kann Dir auch schnell knapp und präzise geholfen werden.

Du bist also nach § 19 Umsatzsteuergesetz ein Kleinunternehmer.
Das sagt nichts über Deine Rechtsform aus, sondern nur wie Du umsatzsteuerlich behandelt wirst.


Bist Du dann ein Einzelunternehmer oder hast Du eine GmbH gegründet oder eine Limited oder eine KG oder eine OHG oder oder??

Ich nehme einmal an, dass Du ein Einzelunternehmer bist.

Insgesamt stelle ich an Deinen Äusserungen fest, dass Du meiner Meinung nach sehr überstürzt in die Selbständigkeit gegangen bist.  
So nach dem Motto \"Hauptsache raus aus der Arbeitslosenstatistik\".

Viele Begriffe, die Unternehmern oder Selbständigen ein Begriff sind, kommen Dir eher fremd vor.

Viele Unternehmer und Selbständige haben Schulden. Nur bei denen bleibt auch noch was über, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Insgesamt 13.000 € Schulden sollte eigentlich machbar sein, die auf vernünftiger Basis zurückzuzahlen. Mit Monatsumsätzen von 300 bis 500 (+Überbrückungsgeld) wird das allerdings nicht klappen.

Ich bin fast geneigt, Dir zu raten, Deine Selbständigkeit ad acta zu legen und zurück zur Bundesagentur zu gehen.

Du sagtest Du brauchtest kein Eigenkaptital. Doch Dieter jeder Unternehmer benötigt Eigenkaptital. Und je höher der Anteil umso besser. Ich denke mal du hast ein Auto und einen Computer oder notebook, das ist Dein Eigenkapital, was Du mit in Dein Unternehmen gebracht hast.

Wenn Du weiterhin selbständig bleiben möchtest, dann solltest Du einen jährlichen Gewinn von mindestens 25.000 € machen, damit Du davon leben kannst. Das Überbrückungsgeld kannst Du im ersten Jahr von diesem Gewinn abziehen.

Hinsichtlich des Mahnbescheides setz Dich nochmal in Verbindung mit dem Gläubiger, ob Ratenzahlung möglich ist. Ansonsten gilt was  ich in meinem vorherigen Posting zum Mahnbescheid geschrieben habe.

Ein guter Rat: Bilde Dich ein wenig kaufmännisch weiter. Das scheint mir geboten, wenn Du weiter selbständig im Handel tätig sein möchtest.

Gruss Sanierer





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Dieter

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Vollstreckung
« Antwort #6 am: 31. Mai 2006, 17:07:54 »

Hallo Sanierer,

zu forsch bist Du bestimmt nicht. Ich habe ein Einzelunternehmen, richtig. Die Selbstständigkeit sah ich als einzigen Wege um der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Sicher ist mein Eigenkapital auch mein Auto sowie den Rechner.

Jetzt  zum einem Problem. Du schreibst ich soll mich mit dem Gläubiger auf eine Zahlung einigen. Das habe ich auf 50 Euro ab nächsten Monat. Deshalb verstehe ich nicht das ich diesen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen werde.

Montag diese Woche habe ich mit der Sachbearbeiterin vom zusändigen Inkassobüro gesprochen. Ich werde diesen gerichtlichen Mahnbescheid bekommen, ohne das ein Gerichtsvollziehr rauskommt und trotz das ich meine Zahlung ab Mitte Juni wieder aufnehme. . Verstehen kann  ich es nicht . Diesmal war das Gespräch kalt von der anderen Seite aus.Ich lasse jetzt erstmal alles auf mich zukommen.

Gruss

Dieter
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micha24

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Vollstreckung
« Antwort #7 am: 31. Mai 2006, 17:42:53 »

hallo dieter,

der mahnbescheid bzw. dein nichteinspruch darauf dient dem gläubiger als nachweis bzw. zur erlangung des titels gegen dich. das risiko der pfändung besteht dann natürlich. du hast diesbezüglich nicht viel spielraum. sind die forderungen berechtigt - wovon man lt. deinen schilderungen sicher ausgehen kann, kostet dich ein einspruch nur geld und führt zu nichts. du hast im moment leider nur die möglichkeit, den beteuerungen des inkassobüros zu vertrauen, dass sie nicht pfänden.
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Dieter

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Vollstreckung
« Antwort #8 am: 02. Juni 2006, 10:25:02 »

Hallo Micha,

danke für Deine Antwort. Ja, die Forderungen sind leider berechtigt. Das mit dem Vertrauen ist leider so eine Sache. Ich traue denen nicht. Dafür habe ich die Gläubiger Firma am Telefon und per Brief erlebt. Und dieses Inkasse Büro ist angeschlossen. Direkt mit Durchwahl. Aber mir bleibt nichts anderes übrig um nicht noch grössere Wellen aufzu wirbeln. Das gefällt mir auch nicht. Sich in die Hände, Vertrauen von anderen begeben ohne sich gross wehren zu können.

Gruss

Dieter
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