dazu würde ich mir heute keine Gedanken machen. In der Insolvenzordnung steht bislang immer noch
§ 292 InsO ... (1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren
s e i t d e r A u f h e b u n g des Insolvenzverfahrens
zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren
s e i t d e r A u f h e b u n g
fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt
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Ich weiss n i c h t
ob es diesbezüglich schon irgendeine Rechtssprechung gibt, folgt man dem Wortlaut des § 292 InsO und geht man davon aus, dass ein Insolvenzverfahrens 12 oder 18 oder sogar noch länger dauert, hm, ist fraglich ob es ein 5. und 6 Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens überhaupt gibt, denn die Laufzeit der Abtretung endet bereits 6 Jahre nach E r ö f f n u n g des Insolvenzverfahrens.
Mag sein es wird in der Praxis aber anders gehandhabt.
MfG
Feuerwald
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