"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

 


Wenn der Gerichtsvollzieher kommt...

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:54:54 Views: 668

Wer seine Schulden nicht bezahlen kann, bekommt früher oder später Besuch vom Gerichtsvollzieher. Für viele ist dies ein Alptraum. Hat sich ein Gerichtsvollzieher angekündigt, stellt sich für viele die Frage: Was wird passieren, was darf er alles pfänden?

Der Gerichtsvollzieher ist streng an gesetzliche Vorschriften gebunden. Trotzdem hat er auch einen eigenen Ermessensspielraum. Zunächst klärt er, ob der Schuldner bereits gezahlt hat oder aber freiwillig zahlen will. Ist dies nicht der Fall, schaut er sich in der Wohnung um und sucht nach pfändbaren Gegenständen. Er pfändet, indem er entweder die Sachen direkt mitnimmt oder aber ein Pfandsiegel, den "Kuckuck", anbringt. Das kommt auf die Größe des Gegenstands an. Später werden die gepfändeten Sachen versteigert.

Unsere Tipps:
  • Der Gerichtsvollzieher kündigt sich im Normalfall zwei Wochen vor seinem Besuch schriftlich an. Wenn er niemanden antrifft, hinterlässt er eine Nachricht und bestimmt einen neuen Termin. Bei wiederholter Abwesenheit kann der Gerichtsvollzieher mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gewaltsam die Wohnung öffnen. Soweit solltet Ihr es nicht kommen lassen. Bedenkt, dass durch solche Aktionen nur noch weitere Kosten verursacht werden.
  • Es kann nicht alles gepfändet werden. Schließlich muss die wirtschaftliche Existenz gesichert bleiben. Daher gibt es sog. unpfändbare Gegenstände. Hierzu gehören z.B. normale Wohnungseinrichtungen, übliche Haushaltsgeräte, Bekleidung oder Gegenstände, die der Schuldner zur Berufsausübung braucht wie z.B. der Vertreter das Auto. Unpfändbar sind ferner Gegenstände von geringem Wert, wenn deren Erlös die Kosten des Gerichtsvollziehers nicht decken. Gegen unrechtmäßige Maßnahmen des Gerichtsvollziehers könnt Ihr Rechtsmittel einlegen.
  • Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet hat, die dem Schuldner gar nicht gehören, ist zunächst folgendes zu bedenken: Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, wem was gehört in der Wohnung. Vielmehr darf er vermuten, dass alle Sachen, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, auch ihm gehören. Das gilt nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Gegenstand einem anderen gehört. Das Eigentum des anderen muss vor Ort schriftlich z.B. mit Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Wurde fremdes Eigentum gepfändet, muss der betroffene Eigentümer mit Hilfe einer sog. Drittwiderspruchsklage vor Gericht sein Eigentum zurückfordern.
  • Ihr dürft niemals die Pfandsiegelmarke eigenmächtig entfernen. Auch nicht, wenn Ihr der Meinung seid, die Pfändung sei unrechtmäßig. Ihr macht Euch strafbar!
  • Ist bei Euch nichts zu pfänden, kann der Gläubiger beantragen, dass Ihr die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgeben müsst. Dabei müsst Ihr Euer gesamtes Einkommen und Vermögen offenbaren. Seit Anfang 1999 darf der Gerichtsvollzieher diese selbst abnehmen. Hierbei habt Ihr wahrheitsgemäße Angaben abzugeben, da Ihr Euch sonst strafbar macht. Wird die Abgabe verweigert, kann sie durch Haft erzwungen werden.

Comments



Powered By SMF Articles by CreateAForum.com
Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz