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Autor Thema: Sanierungsgewinn - die unendliche Geschichte  (Gelesen 13815 mal)

tomwr

Sanierungsgewinn - die unendliche Geschichte
« am: 02. Dezember 2019, 23:29:42 »

Meine RSB wurde bereits in 2016 erteilt und das FA hat mich aufgefordert, die Steuerklärung 2016 und 2017 bis 31.05.2017 einzureichen, was auch zu diesem Zeitpunkt passierte. Seit dem ist Funkstille. Keine Veranlagung. Über meinen Steuerberater auch immer mal wieder nachgefragt, bis heute (Ende 2018) aber ergebnislos. Wurde ziemlich Druck gemacht und man könne 2016 und 2017 aufgrund der RSB nur zusammen veranlagen. Angeblich ist der Sachbearbeiter lange krank. Trotzdem ist 18 Monate nichts passiert.

Auf Anraten des FA wurde auch ein Antrag auf Billigkeitsmassnahmen gemäß BMF Schreiben 2003 und 2009 gestellt und einer vorrangigen Verrechnung bestehender Verluste / Verlustvorträge zu verrechnen sind. Soweit auch nachvollziehbar durch den Steuerberater.

Meiner Meinung nach traut sich beim FA keiner dem Antrag statt zu geben, insbesondere da die Rechtslage nach etlichem hin und her zwischen BMF und BFH zunehmend unklarer wurde. Aber es gab auch eine Gesetzesänderung in 2017.

In der Folge strich der Gesetzgeber das Erfordernis der formalen Zustimmung und stellte mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 11.12.2018 die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, auch rückwirkend, wieder her.
Siehe auch:
https://ambg.de/steuerfreiheit-von-sanierungsgewinnen/

Nach aktueller Rechtslage (§3a Abs.5 EStG und §7b GewStG) durch Änderung des Gesetzgebers sind nun Sanierungsgewinne unter anderem auch aus RSB steuerfrei gestellt auch ohne Ermessen des Finanzamts. Hier gibt es einen Stichtag 08.02.2017. Auf Antrag kann die Regelung aber auch auf Altfälle angewendet werden (§52 Abs. 4a EStG).

Insgesamt wirkt die Regelung etwas unklar wie so oft:

Zitat
§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. 2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind. 3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.

Irgend jemand hier ähnliche Probleme oder Erfahrung mit der neuen Gesetzeslage ?
Im Prinzip ist §3a EStG und §7b GewStG ja positiv zu sehen - oder nicht ?

Hier §3a Abs.5 EStG

Zitat
(5) 1Erträge aus einer nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass auf Grund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach den §§ 304 ff. der Insolvenzordnung oder auf Grund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde, sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, ebenfalls steuerfrei, auch wenn die Voraussetzungen einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
Gespeichert
 
 

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