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Autor Thema: Vorzeitige RSB?  (Gelesen 3636 mal)

Zippo

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Vorzeitige RSB?
« am: 09. Oktober 2016, 10:02:19 »

Hallo an die Community,

Ich möchte gerne wissen, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige RSB möglich ist, bzw. gewährt wird?

Ebenfalls, ob ich dazu etwas unternehmen muß oder macht das der TH von sich aus?

Ich möchte noch erwähnen, daß meine Insolvenz ausschließlich schriftlich abgewickelt wird.
Dies steht auch im Schreiben des Insolvenzgerichts.

Weiß natürlich nicht, ob das Auswirkungen für eine vorzeitige RSB hat.

Liebe Grüße

Zippo
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waldi

Re: Vorzeitige RSB?
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2016, 13:02:40 »

Erste Voraussetzung für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist, dass bereits genügend Geld abgeführt wurde, um damit sowohl die Verfahrenskosten als auch alle Gläubiger komplett zu bezahlen.

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Insokalle

Re: Vorzeitige RSB?
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2016, 16:41:46 »

Man kann auch während der WVP einen Vergleich mit den Gläubigern schließen und so eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens herbeiführen.
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Zippo

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Re: Vorzeitige RSB?
« Antwort #3 am: 27. Oktober 2016, 07:05:59 »

@waldi, was heißt “...das bereits genügend Geld abgeführt wurde...“?
Gibt es da eine Richtlinie?

Bei mir wurden in gut 18 Monaten mehr als 1/4 des gesamten Schuldbetrag`s mit dem ich Insolvenz beantragt habe gepfändet.

@Insokalle...ein Vergleich mit einem der Gläubiger ist meines Erachtens unmöglich, da mit diesem Gläubiger schon VOR Insolvenzeröffnung, Ratenzahlung vereinbart war und es stellte sich heraus, daß die Schuldsumme nicht nennenswert geringer wurde und trotz Ratenzahlung setzte Der Gehaltspfändung durch.

Genaugenommen war das der Grund Insolvenz zu beantragen, da ich durch diese Gehaltspfändung andere Gläubiger nicht mehr bedienen konnte.

Liebe Grüße
Zippo
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Der_Alte

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Re: Vorzeitige RSB?
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2016, 10:51:58 »

@waldi, was heißt “...das bereits genügend Geld abgeführt wurde...“?
Gibt es da eine Richtlinie?


Ja, eine ganz eindeutige Richtlinie: 100 % der festgestellten Forderungen und 100 % der Verfahrenskosten müssen beglichen sein. Dann kann eine vorzeitige RSB beantragt werden.
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