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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: 298 InsO  (Gelesen 11196 mal)

ingo78

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298 InsO
« am: 23. September 2015, 10:07:39 »

Hallo

Mir wurde vor gut 3 monate die inso versagt. Nicht Zahlung der Treuhänder Gebühr.
Ich habe einen neuen inso antrag bei Gericht eingereicht . Und seid 3 Wochen liegt der Antrag dem Richter vor.

Es ist doch richtig das es keine speerfrist mehr für 298 InsO gibt oder?

Gruß
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Insoman

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Re: 298 InsO
« Antwort #1 am: 23. September 2015, 12:55:10 »

Ja, das ist richtig.
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #2 am: 23. September 2015, 12:57:57 »

Danke dir. Dann hoffe ich mal das der Richter das genauso sieht  :gruebel:

Weil 3 Wochen finde ich etwas lange.

Hoffe er trinkt nicht nur Kaffee  :coffee: :lollol:
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Insokalle

Re: 298 InsO
« Antwort #3 am: 23. September 2015, 19:09:25 »

Vielleicht ringt er dabei mit sich, ob und ggf. wie er die Rechtsprechung des BGH zum alten Recht berücksichtigen soll.
Der Gesetzgeber hat zwar den § 287a InsO neu geschaffen. Der ist aber dermaßen unvollständig, dass man sich fragt, ob das tatsächlich alles sein soll. Ich könnte mir vorstellen, dass man die eine oder andere nicht geregelte Fallgruppe vor Gericht wiederfindet. Ihre gehört leider dazu. Mal sehen wieviel Mumm Ihr Richter/Rpfl hat.
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #4 am: 23. September 2015, 19:11:53 »

Heißt das dass es evtl sein kann das ich doch 3 Jahre warten muss? Wenn der Richter das so versteht
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Insokalle

Re: 298 InsO
« Antwort #5 am: 24. September 2015, 16:02:32 »

Keine Ahnung wie er das versteht. Warten Sie es doch erstmal ab. Es gibt genug Meinungen, nach denen § 287a so werden sollte wie er ist und das bedeutet in Ihrem Fall Verfahrenseröffnung inkl zzulässigem RSB-Antrag.
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #6 am: 24. September 2015, 16:10:14 »

Ok Danke für Ihre Erklärung wielange kann er sich zeitlasen?
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Insokalle

Re: 298 InsO
« Antwort #7 am: 24. September 2015, 17:40:02 »

Nicht mehr allzu lang würde ich sagen. Auch wenn die Gerichte ja so überlastet sind, sollte es langsam zu Potte kommen. Ggf. nachfragen und/oder die Veröffentlicheungen im Internet im Auge behalten.
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #8 am: 25. September 2015, 10:57:26 »

Habe gerade beim Gericht angerufen . Es gibt keine Neuigkeiten . Der Richter War im Urlaub und der vertreter ist jetzt im Urlaub.  Der zuständige Richter ist freitags nie da. Und montags erst gegen mittag

Werde Montag wieder anrufen
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #9 am: 06. Oktober 2015, 15:56:00 »

Hallo

Heute kam ein Brief vom Gericht

In dem steht das es eine Sperrfrist gibt und das deswegen der Antrag abgelehnt wird

Und das Verfahrenskosten auch abgelehnt wird. Wenn das Verfahren trotzdem eröffnet werden soll , dann muss ein kosten Vorschuss von mir geleistet werden

Die sprechen einen Beschluss vom 7.5.13 an

Ich dachte die Sperre wäre aufgehoben und mAn könnte einen neuen Antrag mit Verfahrenskostenstundung stellen

Gruß
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Insokalle

Re: 298 InsO
« Antwort #10 am: 06. Oktober 2015, 18:10:42 »

Das ist echt hart. Er bezieht sich auf die oben angedeutete Entscheidung (IX ZB 51/12), in der es heißt:
„Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.“

Nun ist diese Entscheidung zum alten Recht ergangen. Auch wenn Ihr erstes Verfahren unter das alte Recht fiel, bin ich der Meinung, dass für den neuen Antrag das neue Recht mit dem § 287a InsO gelten sollte. Zwar erwähnt der BGH das neue Recht in der besagten Entscheidung, es ist aber nicht klar, ob er nach neuem Recht wieder genauso entscheiden würde. Deswegen halte ich allein eine Begründung der Ablehnung mit dem Hinweis auf den BGH nicht für ausreichend. Da müsste noch mehr kommen.

Gegen die Ablehnung der Anträge sind Rechtsmittel möglich. Wegen der kurzen Fristen würde ich so schnell wie möglich einen versierten Berater einschalten.

Wäre gut, wenn der Fall bis zum BGH gehen würde.
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #11 am: 06. Oktober 2015, 18:16:53 »

Danke für die schnelle Antwort.

Der Berater kostet auch wieder Geld, wenn die Versagung nach dem alten recht ginge und es dann weiter zu einer Versagung kommt dann habe ich nur Geld investiert und keinen Erfolg gehabt.

Aber die inso Versagung war dieses Jahr von daher könnte ich Glück haben.

aber werde mir einem passenden suchen und das den Brief nach Karlsruhe schicken

Gruß
« Letzte Änderung: 06. Oktober 2015, 18:19:42 von ingo78 »
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #12 am: 13. Oktober 2015, 16:56:41 »

hallo

mein SB hat gesagt, das die anträge vor dem 1.7.14 gescheitert sind noch 3 jahresspeerfrist haben. die ,die nach dem 1.7.14 gescheitert wären wegen nicht zahlung der >TH Vergütung könnten sofort eionen neuen antrag mit Stundung stellen

grus
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Insokalle

Re: 298 InsO
« Antwort #13 am: 14. Oktober 2015, 17:23:21 »

Hat er dafür eine Quellenangabe?
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #14 am: 14. Oktober 2015, 19:03:44 »

anbei die Stellungnahme seitens der Kanzlei Kraus und Ghendler zu
"unserem" Rechtswirrwar. Nach meinem Verständnis gibt es keine
Sperrfrist für Anträge, die nach dem 01.07.2014 gestellt wurden und sehr
wohl eine solche für Anträge, die nach früherem Recht behandelt wurden.
Insofern würde der Logik nach für Sie tatsächlich eine Sperrfrist von 3
Jahren gelten:-(
Holen Sie sich ggf. noch eine weitere Rechtsauskunft.....
Falls das Obige zutrifft, so schreiben Sie innerhalb der Frist dem AG,
dass Sie sowohl den Insolvenzantrag, den Antrag auf
Verfahrenskostenstundung sowie den Antrag auf Erteilung der RSB
zurücknehmen. Einen neuen Antrag könnten wir dann nach Ablauf der
Rechtskraft der Versagung der RSB stellen...........
 

In welchen Fällen laufen keine Sperrfristen mehr?

Laut Beschluss des BGH vom 18.09.2014, BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13, veröffentlicht in WM 2014, 2055, gibt es keine Sperrfrist mehr für die Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren.

Sonderfall: gibt es auch eine Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter nach § 298 der Insolvenzordnung?

Alte Rechtslage (gilt für alle Insolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 eröffnet worden sind):

Noch im Mai 2013 hat der BGH entschieden, dass die Versagung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung eine 3-jährige Sperrfrist nach sich zieht.(BGH Beschluss vom 7.5.2013, IX ZB 51/12)

Neue Rechtslage (gilt für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 1.7.2014 eröffnet worden sind):

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss im September 2014 (BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13, veröffentlicht in WM 2014, 2055) noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass für die in § 287a Insolvenzordnung (neue Fassung) nicht geregelten Fälle keine Sperrfristen gelten.

Da der Katalog des § 287a somit abschließend ist und die Versagung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung (§ 298 Insolvenzordnung) dort keine Erwähnung mehr findet, läuft nach neuer Gesetzeslage keine Sperrfrist mehr in diesem Fall.

r hat mir einen Anhang geschickt  wo das drin stand




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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #15 am: 14. Oktober 2015, 19:04:52 »

Email und Anhang was der sb mir geschickt hat
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Lori

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Re: 298 InsO
« Antwort #16 am: 06. November 2015, 21:41:25 »

Die machen eine Bürokratie draus.Echt! Sowas regt mich auf wegen Treuhändergebühren die fragen nicht mal nach dem Grudn für Nicht Zahlung,Warum hast denn den Mist nicht gezahlt? Mir wurde der Kühlschrank als Erhöhung der Pfändungsgrenz versagt, wenn ich durch bin , klaue ich den von der Merkel aus der CDU Zentrale. Dann kann die ein Loch zur Kühlung im Garten graben, nächste Insolventz gemäß Europäische Union,eine Million aufnehmen,Gewerbe aufmachen, und wenn es schief geht, an nach England,ein Jahr durch,  nie wieder Kindergarten. Jetzt kommen Merkels Flüchtlinge, passt auf die machen auch alle Insolvenz. 
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ingo78

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Re: 298 InsO
« Antwort #17 am: 07. November 2015, 01:51:09 »

Hallo 

heute kam ein brief vom Gericht. Habe ja gegen den letzten brief Einspruch eingelegt. Und auf einen Gerichtsurteil aus 2014 hingewiesen. Und auf dem 287a. Daraufhin hat das gericht gericht geschrieben. Das die nochmal geprüft haben und zum Entschluss gekommen sind dss keine Sperrfristen gibt. Aber stundung der verfahrenskosten abgelehnt werden müsste. Da die ja schon einmal gewährt wurde. Wenn ich 1500 euro zahlen würde dann könnte ich sofort privatinsolvenz starten. Lohnt es sich nochmal Einspruch einzulegen?


@lori ich habe die nicht bezahlt weil ich es nicht konnte . Habe nur 490  ezro alg1  bekommen. Alg 2 haben die nicht aufgestockt. Th hat sich nicht auf Ratenzahlung eingelassen..... ich helfe dir den Kühlschrank zu klauen
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Insokalle

Re: 298 InsO
« Antwort #18 am: 10. November 2015, 16:45:28 »

Gut, das klingt nach einem Teilerfolg.
Die Ablehnung der Stundung verstehe ich aber nicht. Auch hier würde mich die Begründung interessieren. Dass schon mal eine Stundung gewährt wurde, überzeugt mich nicht. Zum einen kann ich davon nichts in der InsO finden. Zum anderen sehe ich auch sonst keinen Ablehnungsgrund. Antrag auf Verfahrenseröffnung und RSB sowie Stundung der Verfahrenskosten laufen eigentlich im Gleichklang. Das muss auch so sein, denn es ist ja gerade Sinn der Stundung, auch nichtvermögenden Schuldnern die RSB und einen Neuanfang zu ermöglichen.

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Lori

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Re: 298 InsO
« Antwort #19 am: 24. Dezember 2015, 23:54:45 »

Das deutsche Beamtentum und die Sinnlosigkeit von Gesetzen in der Insolvenz sind zum kotzen. Auch ich habe einen unmöglichen Brief bekommen wegen 120 Euro Kosten für IV in Wohlverhantensphase " Wenn sie nicht gleich zahlen wenn die Aufforderung kommt, dann kann ich versagen ihnen die Restschuld..." Der Brief ging so an alle. Die haben einen zu laufen bringen die Beamten tatsächlich fertig.
Man kommt sich vor wie ein knacki! Die richtern einen tätsächlich raus wenn man Treuhändergebühr nicht gleich zahlt. Die unflätigste Behandlungsweise werde ich nie vergessen der Ton aber auch... Aber wenn die Banken mit 50 und mehr Milliarden insgesamt in etwa ein großes Spektakel liefern und vor der Pleite stehen, dann laufen die zur Merkel und bekommen geholfen auch aus Steuergeldern " Rettet uns vor Insolvenz und dem Mist unserer Zocker..."
Selbst 120 Euro sind viel, wenn mach Pfändung und Abzug der Fixkosten nur 200 im Monat übrig bleiben.

Nicht mal einen Kühlschrank darf man als Erhöhung der Pfändungsgrenze bekommen. Die spinnen sowas von rumm. Wen zahlen wir denn? Den IV auch.

Ich gehe mal zur Merkel.. hole mir den Kühlschrank von ihr ab denn ich darf ja nicht schwarz arbeiten und die soll nach England fahren und sich dort einen neuen holen denn die haben nur ein Jahr Insolvenz. 6 Jahre Kühl- Wasserloch im Garten geht nicht.


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