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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !  (Gelesen 3791 mal)

istverunsichert2011

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Hallo zusammen,

als selbständiger HartzVer in der INSO-Wohlverhaltensphase, der im Monat um die € 300,- dazuverdient muss ich gegenüber der ARGE eine halbjährliche EÜR (Einnahmen Überschussrechnung) machen.

Anders als beim Finanzamt, dass meine betrieblichen Einnahmen nicht mit meiner Privatschuld verrechnet, weigert sich auch die ARGE die Schuld entsprechend für die EÜR zu verrechnen, obwohl sie eigentlich behauptet eben nicht wie das Finanzamt vorzugehen, was widersprüchlich ist, wiel die ARGE eben doch, wie das Finanzamt, meine Schuld nicht berücksichtigt.

Das bedeutet im konkreten, wenn nur die positiven Einnahmen herangezogen werden, ich mit meiner Tätigkeit nie meine Schuld abtragen kann, da die ARGE trotz Anlage EKS:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anlage-EKS-Erklaerung-Einkommen-Selbstaendiger.pdf

diese sofort mit den Leistungen verrechnet, was meinen TH grundsätzlich stutzig machen sollte.

Auf der anderen Seite "beteiligt" sich die ARGE jedoch gerne am Vermögens eines HartzV.

Kann das rechtens sein, dass hier einseitig zu Lasten des Verschuldeten vorgegangen wird.
Kann mir bitte jemand Argumente und/oder Urteile an die Hand geben ?
Vielen Dank !
 

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Feuerwald

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Re: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !
« Antwort #1 am: 09. Januar 2011, 17:23:44 »

"weigert sich auch die ARGE die Schuld entsprechend für die EÜR zu verrechnen"

- was wollen Sie denn in der EÜR an "privaten" Schulden einlaufen lassen? Welche "Schulden" zahlen Sie denn tatsächlich im Insolvenzverfahren? Doch allenfalls den Betrag, den Sie in der WVP gem § 295 Abs. 2 InsO an den IV/TH abzuführen haben? Das kann bei nur 300 Euro ja wohl nur = Null sein.



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istverunsichert2011

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Re: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !
« Antwort #2 am: 09. Januar 2011, 18:39:41 »

... das wäre die Frage 

Ich habe nur diese € 10.000 Schulden, 1 Girokonto, ohne Trennung zwischen privat/geschäftlich.

Wenn mir als Einzelunternehmer aus 6 Monaten € 1.800,- Umsatz, z.B. € 500 Gewinn übrigbleiben, müsste ich diese nach der steuerlichen Behandlung meinem TH übergeben und meine Schuld würde sich auf € 9.500 reduzieren usw.

Gemäß ARGE würden diese "€ 500" aber mit der ALG-Leistung verrechnet und mein Schuldenstand bliebe "auf ewig"
bei € 10.000,- 

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Feuerwald

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Re: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !
« Antwort #3 am: 09. Januar 2011, 19:24:27 »

Ich habe nur diese € 10.000 Schulden, 1 Girokonto, ohne Trennung zwischen privat/geschäftlich.


-> und diese 10 Mille sind doch wohl Ihre "Insolvenzforderungen", sprich die Schulden, die Sie veranlasst haben, ein Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu beantragen – richtig? Oder sind das neue Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?


Wenn mir als Einzelunternehmer aus 6 Monaten € 1.800,- Umsatz, z.B. € 500 Gewinn übrigbleiben, müsste ich diese nach der steuerlichen Behandlung meinem TH übergeben

-> nein. Sie haben doch einen Anspruch auf einen unpfändbaren Betrag, der Ihnen zusteht oder sogar im Fall der Freigabe des Gewerbes bzw. später in der sog. Wohlverhaltensphase ohnehin freie Verfügung darüber.


Gemäß ARGE würden diese "€ 500" aber mit der ALG-Leistung verrechnet und mein Schuldenstand bliebe "auf ewig" bei € 10.000,

-> die "Insolvenzforderungen" (Schulden zur Zeit er Eröffnung des Verfahrens) werden doch von der Restschuldbefeiung erfasst (sofern beantragt), also nach 6 Jahren erlassen.

Vielleicht schreiben Sie etwas ausführlicher:

a) sind diese 10 Mille Insolvenzforderungen
b) haben Sie das Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren beantragt?
c) Wie ist der Verfahrensstand? Eröffnetes Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase
d) Wenn noch eröffnetes Insolvenzverfahren, welche Regelung wurde mit dem IV/Th hinsichtlich der Abführung getroffen (um Freigabe ersucht?) Es wäre doch unsinnig eine Selbständigkeit zu betreiben, wenn die Erlöse gänzlich an en IV/TH abgeführt werden und das Amt für den Lebensunterhalt aufzukommen hat.

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istverunsichert2011

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Re: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !
« Antwort #4 am: 10. Januar 2011, 09:04:08 »

Danke erstmal für die bisherige Mühe !

a) sind diese 10 Mille Insolvenzforderungen
--Ja

b) haben Sie das Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren beantragt?
c) Wie ist der Verfahrensstand? Eröffnetes Insolvenzverfahren oder Wohlverhaltensphase
--Ja seit 2005 Wohlverhaltensphase, werde dieses Jahr, wenn nix dazwischen kommt, von der Restschuld befreit

d) Wenn noch eröffnetes Insolvenzverfahren, welche Regelung wurde mit dem IV/Th hinsichtlich der Abführung getroffen (um Freigabe ersucht?)
--In der Wohlverhaltensphase ohne HartzV habe ich gemäß Pfändungstabelle §850c abgerechnet und an der TH abgeführt

Es wäre doch unsinnig eine Selbständigkeit zu betreiben, wenn die Erlöse gänzlich an en IV/TH abgeführt werden und das Amt für den Lebensunterhalt aufzukommen hat.

-- Andererseits wenn die ARGE willkürlich nur meine Einnahmen bei der Gewinnermittlung/EÜR berücksichtigt, die Verbindlichkeiten/Forderungen/Schulden aber nicht, kann ich meine Schuld durch die Selbsständigkeit nie reduzieren, und auf einen grünen Zweig kommen ......

Im Ergebnis würde das bedeuten, dass die Schuld/Insolvenzforderung bei selbständigen HartzVlern trotz Anlage EKS unberücksichtigt bis zur Restschuldbefreiung bliebe, nur die laufenden Betriebsein- und Ausgaben berücksichtigt, keine Investitionen die einen im Monat X ins Minus bringen getätigt, und alles was über die Hinzuverdienstgrenzen geht, mit dem ALG2 verechnet und nix an den IV/TH abgeführt würde !?



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tomwr

Re: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !
« Antwort #5 am: 10. Januar 2011, 22:14:20 »

Eigentlich ist die Sache recht einfach. In der WVP gibt es in dem Sinne keine Abführungspflicht. Es ist als Obliegenheit gestaltet, d.h. der TH kann nichts einfordern. Einzig und allein ist die RSB in Gefahr wenn man nichts oder zu wenig abführt. Da sollte man vorbeugen.

Und natürlich wird die ARGE die erzielten Einkünfte auf die Leistungen anrechnen und weniger auszahlen. Im Grunde kann man in diesem Fall nur den anrechnungsfreien Betrag abführen, dessen Höhe von einigen individuellen Voraussetzungen abhängt aber sagen wir mal grob geschätzt zwischen 100 und 300 EUR im Monat beträgt. Man kann natürlich auch freiwillig noch mehr abführen, muss dann aber an seine Regelleistung ran. Dazu besteht jetzt aber nicht unbedingt eine Verpflichtung.

Im Übrigen ist es schon erstaunlich, dass sich die ARGE mit einer solchen Selbständigkeit, die im Monat weniger als 100 EUR abwirft, zufrieden gibt. Genaugenommen ist von den 500 EUR ja gar nichts anrechenbar weil allein schon der Grundfreibetrag 100 EUR im Monat ist.

Man muss halt schauen, dass man seine Erwerbsobliegenheit erfüllt. Das gilt nicht nur für die RSB sondern auch die ARGEN achten darauf und verlangen im Zweifel zumindest Bemühungen um eine festangestellte Tätigkeit. Natürlich auch abhängig von persönlichen Voraussetzungen.

Im Zweifel gilt natürlich auch hier:
Zitat
23
Im Streitfall haben die Gläubiger einen Verstoß der Schuldnerin gegen diese Obliegenheit nicht zu belegen vermocht. Zwar löst die Vorschrift die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (FK/ InsO-Ahrens, aaO § 295 Rn. 64). Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (HK-InsO/ Landfermann, aaO § 295 Rn. 7; Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, aaO Kap. 8 Rn. 270 f). Aus der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 28. November 2004 ergibt sich, dass die Aussichten der Schuldnerin, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, sehr gering sind. Eine kausal auf einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 InsO zurückzuführende Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Gewinn erzielt; wie ein solcher Fall zu entscheiden wäre, kann der Senat daher offenlassen.
http://lexetius.com/2006,820

Also meiner Meinung nach müsste man wirtschaftlich gesehen die selbständige Tätigkeit unter diesen Gesichtspunkten an den Nagel hängen, zumindest sich um eine besser entlohnte Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (je nachdem was möglich ist) bemühen um im Interesse der RSB auch einen ständigen Nachweis darüber führen.
« Letzte Änderung: 10. Januar 2011, 22:19:26 von tomwr »
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Nyssa

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Re: ARGE erkennt Schulden bei der EÜR als Selbständiger nicht an !
« Antwort #6 am: 13. Januar 2011, 11:21:02 »

Sei froh, das die ARGE dir noch nicht angeraten hat, die Selbständigkeit aufzugeben, so wie es bei mir mal war vor 2 Jahren mit dem Druck, die Leistung sonst ganz versagt wird. Und ja, die ARGE muss deine Schulden nicht mit anerkennen. Es ist ein ganz anderes Rechenverfahren als beim FI-Amt. Die gehen davon aus, was du tatsächlich jeden Monat an Einnahmen und Ausgaben hast, aber nicht die Schuldenbegleichung.

Ich bin damals den Rat der ARGE gegangen und hab die Selbständigleit aufgelöst und kann nur sagen, 2 Behördliche Buchhaltungs-Sachen(Fi-Amt und ARGE)und Nerven weniger.

LG Nyssa
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