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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: auch neu hier... (und gleich ein Roman ;))  (Gelesen 2972 mal)

gewitterhexle

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auch neu hier... (und gleich ein Roman ;))
« am: 12. April 2007, 09:46:45 »

Hallo, ich möchte mich/meine Situation kurz vorstellen:
Mittvierzigerin, in Scheidung lebend.
3 Kinder: 1 (19, Abiturient) lebt derzeit beim Vater, danach ist Studium/eigener Haushalt geplant
die beiden Jüngeren (16, 10. Klasse Gym & 9, 3. KLasse GS) leben bei mir.

Aus der Ehe besteht ein Kreditvertrag mit ca. 21.000,- Restschulden, finanziert wurde damit der An-/Umbau des Hauses, in dem wir gelebt haben, dass aber meinem Noch-Mann und dessen Mutter gehört (ich hatte nur \'ehebedingte Zuwendung\', die natürlich erloschen ist)

Meinen Zugewinn hat ein findiger Anwalt bereits auf \'Null\' heruntergerechnet, Ehegattenunterhalt habe ich nie bekommen (obwohl der Jüngste bei der Trennung erst 5 war), KU in Höhe von gesamt 573,- wird gezahlt.

Mein Einkommen liegt mtl. zwischen 950,- und 1050,-, meine Eltern haben mir einen Privatkredit über 7.500,- gewährt, von denen knapp 2000,- bereits zurückgezahlt sind, und mir ein Auto im Wert von 8.000,- zur Verfügung gestellt, damit ich überhaupt zur Arbeit komme.
Rücklagen sind keine da, 15,- mtl. zahle ich an die PKH zurück.

Nun hat mein Noch-Ehemann mich auf Übernahme der halben Restschuld verklagt (damit wäre sein Haus dann annähernd schuldenfrei) und meine Anwältin hat mit \'dann gehen wir halt in PI\' gekontert.

Hilfe!! Was kommt da auf mich zu?
Stimmt es wirklich, dass mein Einkommen zu gering ist, um noch mehr davon kürzen zu können? Ich kann es mir fast nicht vorstellen.

Danke fürs Durchkämpfen!
LG von der Gewitterhexe
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Feuerwald

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auch neu hier... (und gleich ein Roman ;))
« Antwort #1 am: 12. April 2007, 11:31:29 »


\"Ich kann es mir fast nicht vorstellen.\"

Moin,

mal unterstellt, das älteste Kind würde nicht bei der Berechnung des Pfändungsbetrages zu berücksichtigen sein, da es nicht im  Haushalt lebt und auch kein Unterhalt (?) geleistet wird und ohnehin ein eigener Hausstand geplant ist (wie finanziert ?).

Es verblieben immer noch zwei unterhaltspflichtige Kinder, die zu berücksichtigen wären. (siehe Spalte 2 der Lohnpfändungstabelle)

Mal angenommen, ein weiteres Kind würde wegfallen, bspw. wegen eigenen Einkünften (Ausbildungsvergütung usw.) und nur noch ein Kind zu berücksichtigen, wäre gem. Lohnpfändungstabelle Spalte 1 immer ein monatliches Netto-Arbeitseinkommen i.H.v. 1.359 Euro gänzlich unpfändbar.

http://www.sfz-mainz.de/dateien/fachinformationen/lohnpf_tabelle_euro_neu.htm

Sie sehen, gepfändet werden kann von diesem Einkommen faktisch nichts. Ausnahme ggf. anteilig ein Urlaubsgeld.

MfG
Feuerwald

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gewitterhexle

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« Antwort #2 am: 12. April 2007, 12:02:49 »

 
Zitat:
mal unterstellt, das älteste Kind würde nicht bei der Berechnung des Pfändungsbetrages zu berücksichtigen sein, da es nicht im Haushalt lebt und auch kein Unterhalt (?) geleistet wird und ohnehin ein eigener Hausstand geplant ist  


KU für das älteste Kind habe ich bisher nicht gezahlt, da das Jüngste erst in 3/07 9 Jahre alt und mein Erwerbseinkommen bis dahin als überobligat (damit nur zu 50% anrechenbar) anerkannt wurde. (Er fließt nur  indirekt in die KU-Berechnung der jüngeren Kinder ein -> andere Stufe der DT)
Von April 07 bis zum Studienbeginn ständen ihm mtl. ca. 80,- zu (lt. gegnerischem Anwalt), danach unterschreitet mein Einkommen erneut den mir zustehenden Selbstbehalt (lt. meiner Anwältin)
In Absprache mit meinem Sohn habe ich allerdings von der Trennung (Herbst 03) an bestimmte Kosten übernommen - die sein Vater nicht tragen wollte und er selbst nicht tragen konnte - und werde es auch weiterhin tun. Dieser Betrag überschreitet den ihm für die wenigen Monate zustehenden KU, den er deshalb auch nicht einfordern wird.

Der eigene Hausstand (WG) wird per BAfÖG, KG und Nebenjob finanziert werden... und ein paar Naturalien werden wohl auch \'bei Muttern\' weiterhin abfallen können.

Zitat:
Sie sehen, gepfändet werden kann von diesem Einkommen faktisch nichts. Ausnahme ggf. anteilig ein Urlaubsgeld.  


Sorry, ich muss trotzdem noch mal (dumm) fragen :(

Würde ich z.B. Hartz 4 beantragen (müssen), sagte man mir:
da der KU für die beiden \'Kleinen\' den Satz überschreitet, wird der Überschuss meinem Einkommen zugerechnet -> faktisch wären meine Kinder mir gegenüber unterhaltspflichtig :(


Das ist bei einer Pfändung nicht der Fall???

Danke für Ihre Mühen!
LG von der Gewitterhexe[addsig]
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Feuerwald

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« Antwort #3 am: 12. April 2007, 13:08:13 »



Die Einkommen der Kinder sowie Kindergeld werden nicht mit Ihrem Arbeitseinkommen zusammengerechnet.

Alleine Ihr Arbeitseinkommen unterliegt der Pfändung.

Die Berechnung nach dem SGB II (Hartz IV) basiert auf einer anderen Grundlage.

Was ich Ihnen verdeutlichen wollte ist jedoch folgendes:

§ 850 c ZPO

(1) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der (unpfändbare)Betrag

-> es kommt bei der Berechnung des Pfändungsbetrages also auf die Zahl der gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen an. bei Ihnen sind des derzeit die drei Kinder.

Nun kann folgendes passieren.

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

-> sollten also die Personen, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, eigene, existenzsichernde Einkünfte haben (Ausbildung, Arbeitseinkommen, Renten oder auch ein hoher Unterhalt),  k a n n auf Antrag hin das Insolvenzgericht entscheiden, die diese Personen  ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

Selbst für den Fall, dass (in Zukunft, das Restschuldbefreiungsverfahren läuft ja 6 Jahre) ein oder zwei Ihrer Kinder entsprechend dieser Vorschrift nicht mehr oder nur teilweise zu berücksichtigen wären, würde dennoch von 950,- bis 1.050,- Euro nichts pfändbar sein, da das jüngste Kind vermutlich in den kommenden 6 Jahren noch zur Schule gehen wird und gewiss keine eigenen Einkünfte erzielen wird und selbst wenn doch und alle Kinder in ein paar Jahren nicht zu berücksichtigen wären , wäre von 1.050 Euro gem. Lohnpfändungstabelle gerade mal ein Betrag von 45,40 Euro pfändbar (Spalte 0 der Lohnpfändungstabelle), wobei man anmerken sollte, dass eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags in Zukunft sehr wahrscheinlich ist.

Gehen Sie derzeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach ? Wie sind Ihre beruflichen Pläne in den kommenden 6 Jahren, auch hinsichtlich Höhe des Einkommens ? Auch dieser Punkt sollte bei der \"Rechnung\" bedacht werden.

MfG
Feuerwald

PS: Sie könnten ggf. den Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen.

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paps

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« Antwort #4 am: 12. April 2007, 18:55:21 »

Zitat:




Ausnahme ggf. anteilig ein Urlaubsgeld.



MfG

Feuerwald



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Upps; welch kleiner Lapsus.
Natürlich war Weihnachtsgeld gemeint.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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gewitterhexle

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auch neu hier... (und gleich ein Roman ;))
« Antwort #5 am: 13. April 2007, 08:13:18 »

Zitat:


Gehen Sie derzeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach ? Wie sind Ihre beruflichen Pläne in den kommenden 6 Jahren, auch hinsichtlich Höhe des Einkommens ? Auch dieser Punkt sollte bei der \"Rechnung\" bedacht werden.


Ich habe derzeit eine Teilzeit-Stelle.
Mehr ist nicht möglich, da

a) mein jüngster Sohn aus (anerkannten) Gründen, auf die ich hier nicht näher eingehen möchte, mehr Betreuung benötigt als Gleichaltrige,

b) die Kosten für eine externe Betreuung (Tagesmutter) meine zusätzlichen Einnahmen übersteigen würden und

c) ich erst mal eine Vollzeitstelle finden müsste.

Nachdem ich 2006 8 Monate lang unverschuldet arbeitslos war und auch jetzt erst einmal nur bis zum 31.8.07 befristet angestellt bin (mit Aussicht auf unbefristete Übernahme), weiß ich erst, wie schwierig es ist, trotz (bis dahin) lückenloser Berufstätigkeit, drin zu bleiben  :(

Ich hab\'s aber mal durchgerechnet:
Bis der Jüngste 14 Jahre alt ist, darf ich (lt. JA) bei (m)einer TZ-Beschäftigung bleiben.
Wenn ich  am 1.9. übernommen werde, habe ich weiterhin ein Nettogehalt von knapp über 900,-, der Rest sind Sonn-, Feiertags- & Nachtzuschläge. Selbst mit einer Aufstockung von derzeit 50% auf 75% erreiche ich die 1350,- kaum mal.

Abgesehen davon: wir kommen mit dem, was wir aktuell haben, gut über die Runden - natürlich sind es keine Reichtümer, aber es ist wesentlich mehr als das, was den Kindern und mir während der Ehe zur Verfügung stand.
Wenn ich irgendwann mehr verdienen sollte als den Pfändungsfreibetrag, dann soll mein \'Noch\' (bis dahin hoffentlich endlich Ex) damit glücklich werden.
Ich habe zum Glück keine geldfressenden Süchte...

Zitat:
PS: Sie könnten ggf. den Anspruch auf Kinderzuschlag prüfen.
 
Danke für diesen Tipp! Das ist bereits überprüft: dafür bekommen die Kinder zuviel Unterhalt.

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