\"wenn der Leistungsträge rinfomiert wurde bekommt man dann noch extra ein Schreiben von denen oder nehmen die da snur zur Kenntnis? \"
- die Leistungsträge, wie Agentur für Arbeit, Rentenkasse usw., nehmen das zur Kenntnis und werden wohl ein Schreiben an Sie veranlassen. Kann denn überhaupt es gepfändet werden ?
\"Wann werden denn die Leistungsträger und Vermieter darüber infomiert wenn der Prüfbericht oder wie das heisst stattgefunden hat?\"
- Mit dem Prüfungstermin hat das nichts zu tun. Der Leistungsträger wird aufgefordert, den pfändbaren Betrag an den TH / IV zu überweisen. Der unpfändbare Betrag wird vom Leistungsträger weiterhin monatlich an Sie überweisen.
Der TH / IV hat grundsätzlich ein Wahlrecht (§§ 103ff InsO), die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestehenden Verträge und Dauerschuldverhältnisse zu erfüllen oder die Erfüllung abzulehnen. Spätestens wenn der andere Vertragsteil den IV /Th auffordert sich zu erklären, muss es der TH / IV sich entscheiden, ob erfüllt wird oder ob die Erfüllung abgelehnt wird, was einer Kündigung des Vertrags gleich kommt. Oftmals laufen aber solche Dauerschuldverhältnisse wie Telefon, Strom, Versicherungen stillschweigend ganz pragmatisch einfach weiter, bis das Insolvenzverfahren aufgehoben wird und sich alles wieder normalisiert. Es ist also kein zwingendes MUSS für den IV / TH sich unverzüglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erklären.
Bei Miet-/Pachtverhältnis hat der IV / TH ein Kündigungsrecht, jedoch
§ 109 InsO ... Ist Gegenstand des Mietverhältnisses die W o h n u ng des Schuldners, so tritt an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Und genau das wird mit dem Schreiben (Erklärung) an den Vermieter bezweckt, das Mietverhältnis wird dadurch erhalten.
Der Vermieter kann deshalb auch nicht kündigen,
§ 112 InsO – Kündigungssperre ...Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:
1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2. wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.
Es kann also nichts schlimmes passieren ! Der Vermieter würde in der Einzelzwangsvollstreckung ebenso einen PfÜb vom Gläubiger erhalten, dito der Leistungsträger. So ganz verstehe ich Ihre \"Panik\" (?) daher nicht.
MfG
Feuerwald
[addsig]