"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Brauche mal Hilfe!  (Gelesen 3712 mal)

tearsdontlie79

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Brauche mal Hilfe!
« am: 04. April 2008, 08:59:51 »

Hallo zusammen,

ich habe einen Gläubiger dessen Forderung seit Januar 2007 besteht. Im März habe ich den Mahnbescheid bekommen und im April kam der GV mit dem Vollstreckungsbescheid. Mit dem Gv hatte ich dann eine Ratenzahlung in Höhe von 20 Euro, beginnend ab dem 1.5., vereinbart.
Gezahlt hatte ich die letzte Rate am 1.11., dann war es mir aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich.
Lange hatte ich nichts mehr von dem Gläubiger gehört, dachte schon die Sache wäre erledigt, bis zum 22.03. da erhielt ich einen Brief, mit dem Inhalt das ich die Ratenzahlung wieder aufnehmen oder die restliche Gesamtsumme überweisen soll, bis zum 27.03.
Da ich aber nicht zu Hause war, habe ich ihn eine Woche später per Mail geantwortet, das ich den Vollstreckungsbescheid leider verlegt habe, und er mir bitte nochmal eine Aufstellung der Kosten zukommen lassen soll.
Gestern nun kam seine Mail von ihm, ja er würde das nicht mehr weiter hinnehmen und entsprechende Massnahmen ergreifen, da ich nur Zeit schinden will.
Nun Frage ich mich, warum er sich erst heute wieder meldet. Wenn ich Gläubiger wäre, hätte ich im Dezember schonmal angefragt wo denn die nächste Rate bleibt.
Aber es sind noch mehr Ungereimtheiten da. Aber um die zu Erklären muss ich eine Aufstellung der Kosten ect. machen

Hauptforderung: 104,88€
Mahnkosten: 10,00€
Gerichtskosten: 45,90€
Zinsen (8.01.-1.03.]: 1,68€
Kosten GV: 26,50€
weitere Mahnkosten???: 20,00€
_______________________________
macht zusammen: 208,96€

hinzu kommen noch Zinsen ab dem 2.03. und Gerichtskosten von meinem Mann (da wir beide einen Mahnbescheid bekommen haben)

Nun ist es aber so, das seit dem 1.11. schon 140€ abgezahlt sind. Also fallen meines wissens doch eigentlich schonmal keine Zinsen mehr an, den die Hauptforderung ist ja bezahlt.
Desweiteren frage ich mich, wo bitte die weiteren Mahnkosten in Höhe von 20 Euro herkommen?? Er hat mir für die Mahnungen, die er mir letztes Jahr geschickt hatte, übrigens alle nur per Mail, schonmal 10 Euro berechnet. Die anderen 20 Euro sind mir neu. Ist das überhaupt rechtens?
Kann er überhaupt noch weitere Massnahmen ergreifen wenn die Hauptforderung bezahlt ist? Ich meine einen Titel hat er doch schon, und noch einen wegen der KOsten wird er wohl nicht bekommen. Kontopfändung hat er keine Chance, da wir unter der Pfändungsgrenze liegen.

Er hatte mir in einem früheren Schreiben, mal gedroht das er einen Haftbefehl ausstellen lassen will. Geht aber doch nur wenn ich keine EV abgebe richtig?? Und diese habe ich schon abgegeben, zwar wegen einer anderen Geschicht aber das ist ja egal.

Ich wäre für jede antwort sehr dankbar, da ich diese Mail nicht so hinnehmen möchte und mir gerne erst ei  paat andere Meinungen hätte bevor ich ihm Antworte.

Lg
Donty
Gespeichert
 

smallville

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 514
Re: Brauche mal Hilfe!
« Antwort #1 am: 04. April 2008, 17:32:59 »

Liebe Donty,

Fakt ist, dass Du eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hast, welcher Du (aus welchen Gründen nun auch immer) nicht mehr nachgekommen bist.

Ob und warum sich Gläubiger erst spät wieder melden ist hierbei unerheblich.
Erledigen werden sich Forderungen durch „aussitzen“ in den wenigsten Fällen.
Verjähren können sie durch den Titel auch erst sehr spät (ich glaube 30 Jahre)

Tatsache rein rechtlich gesehen ist, Du bist im Verzug,- Du bist einer getroffenen Vereinbarung nicht nachgekommen.

Es gibt zwei Möglichkeiten: Du zahlst weiter die 20 Euro oder Du verweist auf die abgegebene EV und sofern Du nicht pfändbar bist musst Du auch (vorerst) nichts bezahlen.

Nachteil der zweiten Variante ist, dass die Forderung seelenruhig wächst (wegen der Zinsen) und dennoch IRGENDWANN beglichen werden muss.

Die EV wird (soweit ich mich erinnere) alle 3 Jahre neu gefordert.
Sollten sich die Vermögensverhältnisse verbessert haben, wird man Euch spätestens dann zur Rate ziehen.

Ob die von Dir genannten Zusatzkosten wie Mahngebühren etc. in ihrer Höhe rechtlich richtig und durchsetzbar sind kann ich Dir leider nicht beantworten.

Wichtig grundsätzlich bei Überweisungen auf Forderungen wäre in den Verwendungszweck zu schreiben: NUR ZUR VERRECHNUNG MIT DER HAUPTFORDERUNG

Schreibt man dies nicht, wird die geleistete Zahlung auf die Gesamtsumme verrechnet.

Beispiel:
Hauptforderung 104,88

Mit Nebenkosten  208,96

Du zahlst 5x20 Euro ? 100 Euro
Wäre die HF praktisch fast beglichen.

Ohne den Vermerk wird aber gerechnet 208,96 – 100 ? 108,96

DAS ist also quasi die noch offene Forderung.

Du kennst die Hauptforderung, Du weißt was Du gezahlt hast.

Somit kennst Du prinzipiell den noch offenen Betrag.
Abgesehen von den noch drauf zu rechnenden entstandenen Zinsen.

Ich persönlich würde es – sofern möglich -  bezahlen, dann bist Du den Ärger los.

Alles andere könnte gerichtliche Zusatzkosten mit sich bringen, und vermutlich würdest Du in einem Prozess verlieren.

Ist aber nur meine persönliche Meinung, mal sehen was andere noch dazu schreiben.

lieben Gruß
small

P.S.
Und ja, Du hast Recht. Einen Haftbefehl kann der GV durch Antrag des Gläubigers nur dann erlassen, wenn Du zum vorgesehenen Termin zur Abgabe der EV nicht erscheinst. Da die EV ohnehin schon abgegeben ist reicht diese Aussage an den GV (eigentlich sollte dieser das wissen ?!?)
Gespeichert
Restschuldbefreit seit 19.o7.2013
 

clear brain

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6
Re: Brauche mal Hilfe!
« Antwort #2 am: 04. April 2008, 23:41:44 »

Hallo, lass´ Dir von einer Rechtsanwaltsfachangestellten sagen:

Zahle den restlichen Betrag in Raten ab, notfalls vereinbarst Du einfach einen geringeren Ratenzahlungsbetrag, Gläubiger gehen heutzutage oftmals auf niedrige Angebote ein, damit sie überhaupt Gelder sehen.

Zum Thema Verrechnung der Kosten: es ist Gesetz, dass die Zahlungen zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden, ganz gleich, welchen Vermerk Du auch in den Verwendungszweck setzt.

Zum Thema Kontopfändung: auch wenn nichts zu holen ist, hast Du erst einmal Probleme mit dem Konto; ggfs. wird dieses Konto gesperrt, die EC-Karte eingezogen und zunächst einmal der Geldbetrag, der sich eventuell auf dem Konto befindet, unerreichtbar gestellt. Erst wenn dann ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt wird, wird das Konto wieder freigegeben. Also viel Rennerei.

Abschließend: Gem. Deiner Forderungsaufstellung hat sich die Hauptforderung durch Kosten und Zinsen bereits verdoppelt, wenn Du so weiter machst, können die Zinsen und Kosten später höher sein, als die Hauptforderung an sich. Das wäre ärgerlich und vor allem verschenktes Geld.

Für jeden weiteren Antrag des Anwalts (auch wenn EV bereits abgegeben wurde, muss er einen Antrag auf Abgabe der EV stellen, um an diese Unterlagen heranzukommen) fallen weitere Kosten an. Diese Kosten werden auf Antrag des Anwalts ebenso verzinst, wie die Anwaltskosten aus dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid bereits ... 5% über dem jeweiligen Basiszins.

Auch wenn man kein Geld hat, 10,00 € lassen sich sicherlich noch auftreiben.

Wünsche Euch Glück ...


Gespeichert
Es gibt für jedes Problem eine Lösung ... auch wenn die Sachlage aussichtslos erscheint!!!
 

smallville

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 514
Re: Brauche mal Hilfe!
« Antwort #3 am: 05. April 2008, 02:05:51 »

Hallo Clear-Brain,

kannst Du mir das mit „Nur zur Verrechnung mit der HF“ genauer erklären?
Du stützt Dich sicherlich auf §367 BGB.

Nur mich als Laie würde im Gegenzug zu dieser Aussage im direkten Vergleich unten stehender Auszug aus Wikipedia erläutert interessieren.

Verbraucherschützer empfehlen folgende Punkte im Umgang mit Inkassobüros.
•   Unstrittige Forderungen unverzüglich begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden. Optimalerweise sollte mit dem Hinweis "Zur Verrechnung auf die Hauptforderung" an den Ursprungsgläubiger gezahlt werden, damit die Zahlung nicht zunächst mit den Inkassokosten verrechnet wird.
•   Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164ff BGB). Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen, ansonsten ist die vorgenommene Handlung des Inkassounternehmens unwirksam, § 174 BGB. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht nicht. Es sollte die Original-Abtretungserklärung (BGB § 410) oder eine Gläubigervollmacht vorlegen. Kopien dieser Dokumente sind ungeeignet.
•   Ohne einen derartigen Nachweis sollten Zahlungen weiter an den Gläubiger geleistet werden.
•   Eine erfolgreiche Klage explizit wegen nicht bezahlter Inkassogebühren eines vom Gläubiger extern beauftragten Inkassobüros existiert - entgegen anderslautenden Behauptungen in diversen Rechtsforen zum Thema "Inkasso". So hat u.a. das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 9. Dezember 2005 zu Geschäftszeichen 30 C 3139/06-68 die Inkassogebühren zugesprochen, obschon die Hauptforderung bereits beglichen war. Auch das Amtsgericht Delmenhorst hat mit seinem Urteil vom 10. Januar 2007 zu Geschäftszeichen 5B C 7242/06 die Inkassogebühren trotz vorher erfolgter Zahlung der Hauptforderung zugesprochen.
•   Bei Zahlungsproblemen hilft die Einschaltung einer Schuldnerberatung
•   Diese kann auch bei Fragen über die Berechtigung von Gebühren helfen
Quelle: wikipedia

Heißt das dies bezieht sich nur bei Ratenzahlungen/Zahlungen auf Forderungen bei welchen Inkassobüros zwischengeschaltet sind?

Wäre super wenn Du das genauer erläutern könntest, denn ich ging bisher davon aus (§367 Absatz 2 BGB), dass man das immer schreiben sollte und sofern der Gläubiger nichts gegensätzliche mitteilt, dies als anerkannt gilt.

Sorry, bisschen OT jetzt aber ich wollte hierfür keinen neuen Thread eröffnen.
Gespeichert
Restschuldbefreit seit 19.o7.2013
 

clear brain

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6
Re: Brauche mal Hilfe!
« Antwort #4 am: 05. April 2008, 23:47:54 »

Hallo "Smallville"

Zu Deiner Frage bezüglich der Verrechnung auf die HF: ich bin bezogen auf diesen Fall davon ausgegangen, dass ein Rechtsanwalt im Spiel ist, denn wenn die Forderung schon so lange besteht, dann ist sicherlich schon ein Rechtsanwalt im Spiel gewesen, allein schon aufgrund der Tatsache, dass die Forderung tituliert ist.

In der Praxis wird es bei den meisten Rechtsanwälten so gehandhabt, dass die Verrechnung automatisch zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden, da hast Du mit dem § 367 BGB natürlich recht. Darauf habe ich mich bezogen. Hier ist jedoch nicht ausgeführt, dass sich diese Regelung NUR auf Rechtsanwaltskanzleien bezieht, so dass im Grunde auch Inkassobüros nach dieser Regelung verrechnen müssten.
Inkassobüros haben aber in der Regel ihre eigenen Regeln, so dass WIKIPEDIA bzw. der Verfasser des Artikels sicherlich aus dem Bereich der Schuldnerberatung stammen wird und gemäß seinen Erfahrungen mitgeteilt hat, dass man diesen Vermerk einsetzen sollte. Ob die Inkassobüros letztendlich hierauf eingehen und demgemäß Zahlungen erst auf die HF verrechnen, bleibt fraglich, schließlich wollen auch Inkassodienste ihr Geld haben.

Des Weiteren bleibt mitzuteilen, dass nicht sämtliche Amtsgerichte die Inkassokosten zusprechen, hiesiges AG beispielsweise stellt sich auf den Standpunkt, dass auch Gläubiger eine gewisse Kostenminderungspflicht haben, der sie nachkommen müssen, was bedeutet, dass sie nicht erst über ein oder mehrere Inkassobüros versuchen, die Forderungen beizutreiben, sondern halt direkt einen Rechtsanwalt einschalten. Spätestens wenn das gerichtliche Mahnverfahren angestrebt werden soll, wird ein RA engagiert, der natürlich auch wieder Gebühren verlangt.
( :gruebel: das hat zwar jetzt nicht direkt etwas mit der Verrechnung zu tun, aber wenn Gläubiger statt einem Inkassobüro direkt einen Anwalt einschalten würden, könnten auch diese viele Kosten sparen - sie sind bekanntlich Geschäftspartner und haben die Kosten zu bevorschussen -, so dass diese Frage hier allgemein erledigt wäre)
Des Weiteren werden von den meisten Gerichten auch nur 1,5 Gebühren der Inkassobüros zugesprochen, sämtliche Kosten, die darüber fallen, müssen explizit erläutert werden.

Einmal davon abgesehen lassen viele Inkassobüros auch mit sich reden, sprich, wenn man diese anruft oder anschreibt, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren, kann man direkt versuchen, mit ihnen über die Inkassokosten zu verhandeln. Wenn man beispielsweise nach den Rechtsgrundlagen dieser Inkassokosten fragt, wird man auch erfahren, warum - wie in diesem Fall - auf einmal 20,00 € Mahnkosten entstanden sind.

Aber wie gesagt, das BGB spricht hier nicht von Rechtsanwälten oder Inkassobüros, sondern einfach nur von der Verrechnung der eingehenden Zahlungen auf Zinsen, Kosten und Hauptforderung. Von daher können sich auch Inkassobüros auf diesen § berufen.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen jetzt nicht zu "wirr" sind, aber um eine solche Uhrzeit fängt das Hirn ein wenig an zu schwächeln  :wink:

Meine Erfahrung beim Anwalt: es wird IMMER auf § 367 BGB geachtet, es sei denn, der Anwalt verzichtet auf einen Teil der Kosten, warum auch immer.

So, gute Nacht
Gespeichert
Es gibt für jedes Problem eine Lösung ... auch wenn die Sachlage aussichtslos erscheint!!!
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz