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Autor Thema: Eriehungsgeld als einkommen, Unterhaltspflichtig?  (Gelesen 1889 mal)

Luckyly

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Eriehungsgeld als einkommen, Unterhaltspflichtig?
« am: 05. Februar 2009, 17:42:07 »

Hallo,

bin seit knapp 6 Jahren in der inso.
Meine Frau erhält noch das alte Bundeserziehungsgeld, kein Elterngeld.
Gilt das als Einkommen.
Mein TH meinte dies, und damit gilt Sie nicht als Unterhaltsberechtigte Person, nur unsere 2 Kinder.
Hat er Recht?


Danke im Voraus!



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paps

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Re: Eriehungsgeld als einkommen, Unterhaltspflichtig?
« Antwort #1 am: 05. Februar 2009, 19:25:16 »

Was meint denn das Insolvenzgericht dazu?
Nur deren Auffassung ist doch massgebend.

Ja BEG ist als Einkommen anrechenbar.
Allerdings dürfte die Höhe ja nun nicht so sein, dass eine völlige Nichtberücksichtigung gegeben ist.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Luckyly

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Re: Eriehungsgeld als einkommen, Unterhaltspflichtig?
« Antwort #2 am: 05. Februar 2009, 19:47:19 »

Sorry, ich glaube es ist das Landeserziehungsgeld, das wird doch ab dem 2 Jahr gezahlt.
Die volle Höhe, 307,- €.

Das nicht nachvollziebare an dieser Sache ist, dass bisher noch nichts gepfändet wurde, war meistens unterhalb der Pfändungsgrenze, aber auch kein Weihnachtgeld. Ausgegangen ist der TH immer von 3 unterhaltpflichtigen Personen. Jetzt teilt er mit mit das meine Frau nicht unterhaltberechtigt sei, da Sie Erziehungsgeld bekommt.
Es hat sich aber an der abrbeitsbedingten Situation meiner Frau nichts geändert.

Diesen Monat ist die WVP, sprich die 6 Jahre, auch zu Ende, kann der TH für die letzten Jahre dann einen Nachzahlung verlangen?

Danke für Deine schnelle Antwort.
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Feuerwald

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Re: Eriehungsgeld als einkommen, Unterhaltspflichtig?
« Antwort #3 am: 05. Februar 2009, 20:17:15 »


- der TH hat nach herrschender Meinung nicht darüber zu befinden, ob eine unterhaltspflichtige Person ganz/teilweise wegen eigenen Einkünften unberücksichtigt bleibt. § 850c Abs. 4 ZPO sagt ganz deutlich, dass hier das Gericht im Einzelfall zu entscheiden hat. Auch der Arbeitgeber kann ohne entsprechenden Beschluss nicht einfach mehr an den TH abführen. Ohnehin ist fraglich, ob bei einem Bezug von 307 Euro Erziehungsgeld jemals ein ernsthaftes Gericht zu dem Ergebnis kommen kann, eine Unterhaltspflicht abzuerkennen.


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