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Autor Thema: Fristen für die EV  (Gelesen 1980 mal)

maltmk

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Fristen für die EV
« am: 22. Oktober 2005, 23:23:00 »

Hallo zusammen,
folgende Frage, ich habe vor vielen Jahren (ca. 15) mal in Berlin eine EV abgeben müßen. Dies tat ich zum damaligen zeitpunkt vor einer Richterin des Amtsgerichtes.Diese sagte mir dann auch, das ich jetzt drei jahre zeit habe mich zu regenerieren.

Da mir dies leider nie gelungen ist mußte ich vor ca. vier Jahren erneut eine EV abgeben, diesmal an meinem neuen Wohnsitz in Niedersachsen. Im Glauben das ich nun wieder drei jahre Ruhe hätte tat ich das dann auch.

Aber weit gefehlt, ca. 1,5 jahre später stand der GV mit einer erneuten Abgabe einer EV für einen anderen Gläubiger bei mir vor der Tür. Auf meine Frage bzw. meinen Hinweis hin, das ich doch schon eine abgegeben hätte und die drei Jahre noch nicht vorbei seien antwortete er mir nur lapidar folgendes:

Es gebe zwei Möglichkeiten des Gläubigers vom Schuldner eine EV abzuverlangen. Eine \"große\" und eine \"kleine\" EV. Die große würde man vor dem AG abgeben, wie damals in Berlin, und man hätte drei jahre Ruhe. Bei der kleinen gäbe es diese Frist nicht und bei jedem neuen Gläubiger müßte man dann, sofern er sie nach fruchtloser Pfändung beantragt auch abgeben.

Jetzt meine Frage stimmt das ?? Gibt es einen Unterschied zwischen \"kleiner\" und \"großer\" EV ??? Es verwunderte mich sowieso, das ich bei meiner ersten Abgabe hier in Niedersachsen nicht zum AG sondern zum GV mußte.

Grundsätzlich komme ich gut mit meinem GV aus, was Ratenzahlungen etc. so angeht. Aber so langsam geht mir auch die Puste aus in Bezug auf Ratenzahlungen.

Vielen Dank erstmal für die Antwort im voraus, achja und wenn es keinen Unterschied gibt nennt mir doch bitte auch noch die Quelle, wo man es nachlesen kann.

Gruß maltmk

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