Hallo
der RA wird im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durchaus die Gläubiger anschreiben müssen
a) zwecks Einholung einer aktuellen Forderungsaufstellung
b) zwecks Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs
Das sollte dann rasch und zügig erfolgen, damit den Gläubigern nicht mehr zu viel Zeit bleibt, um Unsinn zu treiben, wie bspw. nutzlose Pfändungsaktionen.
Pfänden können Gläubiger nur mit einem *Titel* (bspw. gerichtlichen Vollstreckungsbescheid, Urteil usw.).
Bei Konsumkrediten oder Ratenvereinbarung mit Inkassounternehmen wird oftmals auch eine *Lohnabtretung* vereinbart. Diese kann auch ohne Titel bei Arbeitgeber offengelegt werden. Manchmal ist im Arbeitsvertrag / Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung jedoch ein Abtretungsausschluss vereinbart.
Ferner muss man aufpassen, wenn die Hausbank zu den Gläubigern zählt. Wenn dort bspw. noch ein Konto im Soll geführt wird, kann die Bank mit eingehenden Arbeiteinkommen *aufrechnen*. Bevor also der RA einen Brief an die Hausbank schreibt, wäre ein Kontowechsel ratsam, um sicher zu stellen, dass die nächste Lohnzahlung bei einer anderen Bank eingeht.
Abschließend: Vorsicht mit Lastschriften ! Sollten wichtige Dinge wie Strom, Miete, Versicherungen etc. pp. per Lastschrift vom Konto eingezogen werden, wäre es ratsam, umgehend auf Überweisung umzustellen. Lastschriften können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglicherweise vom Treuhänder widerrufen und der Insolvenzmasse zugeführt werden.
Gruss
Feuerwald