"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Gehaltspfändung lt. Tabelle, aber Norisbank sperrt trotzdem alles über 1028,89  (Gelesen 5693 mal)

noris1028

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5

Hallo an alle!

Ich befinde mich seit April 2012 in der Privatinsolvenz und habe ein P-Konto bei der Norisbank.

Mein Arbeitgeber überweist dem Insolvenzverwalter monatlich die Summe (lt. Pfändungstabelle) für alle meine Gläubiger. Der Rest vom Gehalt wird normal auf das P-Konto ausgezahlt.

Letzte Woche wollte ich wieder Bargeld abheben, musste aber einen Betrag von ca. 80,- auf dem Konto stehen lassen. Eine Norisbank-Mitarbeiterin sagte, ich kann nur über die 1028,89 frei verfügen, der Rest des Geldes bleibt gesperrt. (Bisher konnte ich immer alles abheben :gruebel: )

Liegt hier nicht ein Fehler der Bank vor? Im laufenden Insolvenzverfahren werden meine Gläubiger doch jeden Monat mit der Summe aus der Pfändungstabelle bedient. Plötzlich sperrt die Bank von selbst aus Gelder, obwohl ich auf dem Konto keine Pfändungen habe.

Brauche eure Hilfe was ich jetzt tun soll. Meinen Insolvenzverwalter habe ich darüber informiert, aber noch keine Rückmeldung erhalten.  :dntknw:
« Letzte Änderung: 06. November 2012, 16:39:44 von noris1028 »
Gespeichert
 

Die_Anderen_waren_es

  • Gast

Hallo,
zum ersten das P-Konto in ein normales Konto umwandeln. Dann hat die Norisbank keine Handhabe mehr, Geld zu unterschlagen. Ich betone UNTERSCHLAGEN. Genau so würde ich es der Norisbank vorwerfen wenn es wieder ein "normales" Konto ist und dieses vom TH freigegeben wurde.
Alternativ zu einer vernünftigen Bank wechseln und die Finger weg von Norisbank, Postbank oder den ganzen anderen billig online Banken.

Die Hilfskräfte die bei der Norisbank beschäftigt sind, kennen das nicht mit Inso und Konto. Für die bedeutet Insoeröffnung sofort, nur noch eingeschränkte Verfügbarkeit des Guthabens. Es bringt nichts, mit denen zu diskutieren...die verstehen das nicht auf Grund ihrer mangelhaften Prüfungsergebnisse.
Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

Hallo Forum,

melde mich an dieser Stelle das erste Mal zu Wort. Grundsätzlich wäre zunächst ersteinmal die Frage zu beantworten, was denn der Treuhänder mit dem Konto gemacht hat. Tatsächlich freigegeben? Dann wäre den Ausführungen meines Vorgängers nichts hinzuzufügen. Wenn auf dem P-Konto keine Pfändung liegt und auch die Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erfolgt ist, ist auch ein P-Konto wie ein normales Girokonto zu behandeln und Ihnen das komplette Guthaben zur Verfügung zu stellen. An dieser Stelle würde ich, soweit das Konto bei der Bank weitergeführt werden soll, die Bank höflich darum bitten, Ihnen die Rechtsgrundlage näher zu erläutern. Das soll manchmal schon Wunder bewirken.

Anders würde e sich verhalten, wenn das Konto nicht freigegeben wurde. Ungeachtet der Frage, ob ein P-Konto überhaupt freigegeben werden muss, wo es doch nicht pfändbar und damit nicht massezugehörig ist, stellt sich die Frage, was mit dem den Freibetrag übersteigenden Guthaben zu tun ist. Dieses wäre m.E. pfändbar und unterläge somit dem Insolvenzbeschlag (weil nicht freigegeben), so dass Sie ggf. die Erhöhung des Freibetrages beantragen sollten.

Der Grundfreibetrag kann auf Antrag des P-Konto Inhabers erhöht werden bei:
 

Unterhaltsverpflichtungen
Einmaligen Sozialleistungen
Mehraufwand aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen
Bezug von Kindergeld

Hierfür gibt es entsperchende Bescheinigungen, die von geeigneten Stellen ausgestellt werden. Soweit Sie eine solche nicht bekommen, richten Sie den Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht.

In Ihren Fall ist allerdings noch eine Besonderheit zu beachten. Ich verstehe es so, dass sie Einkommen beziehen, welches die Pfändungsfreigrenze übersteigt, so dass Ihnen monatlich der nach Pfändungstabelle zu pfändende Betrag abgezogen wird. Hier ist es fraglich, ob der Treuhänder dann tatsächlich auch den auf dem P-Konto übersteigenden Freibetrag, quasi ja zusätzlich, pfänden kann. Frage an die anderen Nutzer: Liege hier nicht gar eine unzulässige Doppelpfändung vor. Dann wäre es praktisch egal, ob das Konto freigegeben wurde oder nicht.
Gespeichert
Beste Grüße
 

Die_Anderen_waren_es

  • Gast

Sobald der TH direkt aus dem Arbeitsentgeld "pfändet" bleibt das Konto unberührt. Da laut TE hier keine weiter Pfändung besteht die eventuell vorrangig zu behandeln wäre ist das Verhalten der Norisbank nicht akzeptabel.
Die Norisbank hat die seltsame Meinung, ein P-Konto egal ob eine Pfändung besteht oder nicht nur bis zum gesetzl. Betrag freizugeben. Fragt man bei dieser Institution nach der rechtlichen Grundlage erhält man bunt zusammengewürfelte §§ die in keinem Zusammenhang stehen. Bei denen hilft es nicht, ein freundliches Gespräch zu führen, da die Mitarbeiter dazu angehalten sind, keine Kommunikation mit dem "Kunden" zu führen.

Der Vorschlag, den Freibetrag mit entsprechender Bescheinigung zu erhöhen finde ich als Zeitverschwendung. Klar man hätte mehr zur Verfügung. Aber ich bin der Meinung, dass man nicht immer klein bei geben sollte und sich gegen die deutsche Bürokratie und Willkür zur Wehr setzten sollte. Wenn wir uns ständig bevormunden lassen, wird sich in diesem land bald nichts mehr ändern und wir werden zu Knechten des Regimes!

Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

Das ist aber eine sehr persönliche Einstellung zum Thema. Und wenn wir hier sachgerecht die Fragen beantworten, muss das aber auch zwangsläufig dazu führen, den Fragenden seine Möglichkeiten aufzuzeigen. Und der Gesetzgeber hat nunmal die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag den Freibetrag anheben zu lassen, daran kommt man ja nicht vorbei.

Und solange das Konto, bzw. im Falle des P-Kontos, der Freibetrag, nicht vom Treuhänder freigegeben wird, handelt die Bank nach Vorschrift. Falsch handelt Sie nur, wenn trotz Freigabe de Überhang einbehalten wird.

Ich lasse mich aber sehr gern eines Besseren belehren wenn dazu eine anders lautende Rechtsprechung existiert.
Gespeichert
Beste Grüße
 

tomwr


Die Norisbank hat die seltsame Meinung, ein P-Konto egal ob eine Pfändung besteht oder nicht nur bis zum gesetzl. Betrag freizugeben. Fragt man bei dieser Institution nach der rechtlichen Grundlage erhält man bunt zusammengewürfelte §§ die in keinem Zusammenhang stehen.

Einschlägig wäre hier §80 InsO und §850k ZPO. Der IV/TH kann den Zustand beheben, in dem er das Konto freigibt. Ansonsten verhält es sich halt wie bei einer klassischen (unzulässigen) Doppelpfändung von Lohn und nochmal dazu das Konto. Die Doppelpfändung kann von Gläubiger oder IV/TH selbst beendet werden oder durch Gericht. In diesem Fall das Insolvenzgericht.
Gespeichert
 

Die_Anderen_waren_es

  • Gast

@ InsOmania:
Die meisten TH geben kein P-kont frei da es nach deren Meinung nicht erforderlich ist. Die Bank handelt hier falsch. Es ist zwar ein strittiges Thema, aber solange keine Pfändung bei der Bank liegt, kann der Kontoinhaber auch über 5000 Euro verfügen wenn es der kontostand hergibt. Wir hatten einen kompetenten und Aufklärenden Sachbearbeiter bei der Spasskasse der uns umfangreich informierte. Vor der Insolvenz hatten wir auf dem P-Konto monatliche Geldeingänge von +- 5000€ und konnten frei darüber verfügen. nach dem ein Überweisungsbeschluß einging rief uns unser Berater direkt an und wir hatten Glück das wir rechtzeitig gewarnt wurden und konnten so unser Geld auf mehreren anderen Konten unterbringen.

Auf dem P-Konto konnten wir dann nur noch über knapp 1600,-€ verfügen nach dem unser Anwalt den Vordruck der Bank zur Anhebung gefaxt hatte
« Letzte Änderung: 06. November 2012, 20:12:34 von Die_Anderen_waren_es »
Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

@dieanderen

Da handeln die Treuhänder korrekt, soweit es den Freibetrag betrifft. Hinsichtlich des darüber hinaus schießenden Betrages muss er sich allerdings erklären.  Sie haben durchaus Recht, dass die Höhe des Kontoguthabens irrelevant ist, soweit keine Pfändung auf dem Konto ist. Beachten Sie aber bitte die Besonderheit Insolvenz. Die Verfügungsgewalt geht auf den Treuhänder über soll also heißen, solange er sich nicht erklärt und seitens des Schuldners keine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages vorgelegt wird, handelt die Bank korrekt.

Wie von mir bereits angesprochen und von Tom indirekt bestätigt, habe ich im vorliegenden Fall nur Zweifel hinsichtlich der Doppelpfändung. Und da ich mir an diesem Punkt nicht ganz sicher bin, kann ich eine abschließende Antwort nicht beitragen. Aber mit Tom' s Beitrag, müsste die Frage hier abschließend geklärt sein.
Gespeichert
Beste Grüße
 

noris1028

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5

Vielen Dank für eure Antworten. Mein Laienverständniss sagt mir auch, dass es sich hier um eine Doppelpfändung handelt. Das Stichwort fiel auch von meinem TH, als ich ihn am Telefon darüber informiert habe. Ich hoffe, dass er das zügig mit der Norisbank klären wird.

Eine Erhöhung des Grundfreibetrages trifft bei mir nicht zu, weil ich keine(n)

Unterhaltsverpflichtungen
Einmaligen Sozialleistungen
Mehraufwand aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen
Bezug von Kindergeld

habe. Wenn ich vom TH keine positive Antwort bekomme, muss ich mich dann ans Insolvenzgericht wenden?

Ich hatte mich damals als reine Vorsichtsmaßnahme für das P-Konto entschieden. Das war vorher ein ganz normales Konto. Jetzt zahle ich dafür Gebühren, vorher war es kostenfrei. Kann ich das überhaupt nochmal in ein normales umwandeln lassen, bzw. wäre das sinnvoll?

P.S. Das Konto wurde nicht vom TH freigegeben, weil es nicht gesperrt war. Erst seit letzter Woche hab ich plötzlich den Ärger mit der Norisbank, dabei lief die Monate zuvor alles einwandfrei.

« Letzte Änderung: 07. November 2012, 04:14:47 von noris1028 »
Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

Guten Morgen,

Das P-Konto ist eine Schutzfunktion, deren sich der Bankkunde bedienen kann. Er ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet – selbst in höchster Not – diesen Schutz in Anspruch zu nehmen. Er ist also “Herr der Schutzfunktion”. Diese Herrschaft verliert der Kunde auch dann nicht, wenn es um die entgegengestellte Frage geht: Wenn er den P-Konto-Schutz wieder beseitigen will. Wollte man es anders sehen, müsste es ein schutzwürdiges Interesse der Bank vor einer Rückbildung des P-Kontoschutzes geben. Ein solches Interesse besteht nicht. Da es sich beim P-Konto nicht um eine besondere Kontoform handelt, sondern eben nur um eine Schutzfunktion des weiter bestehenden Kontos, ist die interne Organisation der Bank zur Regulierung einzelner Kontoformen davon ebenfalls nicht betroffen. Wäre es anders, würden Bankkunden möglicherweise von vornehrein von der Inanspruchnahme eines P-Kontos absehen.

Ihre Antwort kann also beantwortet werden: Mit einem klaren Ja. Sie haben einen Anspruch auf Rückumwandlung.

Die Gebühren des P-Kontos weichen von Bank zu Bank ab. Manche Banken verlangen 5, manche 7, in seltenen Fällen auch bis zu 10,00 € monatlich. Im laufenden Insolvenzverfahren können IHRE INSOLVENZGLÄUBIGER nicht in Ihr Vermögen pfänden, dass heißt, aus Sicht derer, bräuchten Sie tatsächlich kein P-Konto. Dieses schützt Sie allerdings vor sog. Neugläubigern, wenn Sie also Verbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung neu begründen. Diese Gläubiger dürften Ihr Konto wieder pfänden. Wenn Sie sich also sicher sind, dass Sie zukünftig keine neuen Schulden aufbauen, dann können Sie das  P-Konto wieder umwandeln und die Gebühren lieber beim Treuhänder als freiwillige Zahlungen auf die Verfahrenskosten einzahlen. (müssen Sie natürlich nicht)
Gespeichert
Beste Grüße
 

Insokalle


Ich wüsste nicht, warum die Pfändung von Lohn und Konto unzulässig sein sollte. Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist das ohnehin üblich. Es spricht nichts dagegen.

Die P-Konten Diskussion hatten wir an anderer Stelle schon geführt.
Bei einer Bank wie hier scheint es darauf hinauszulaufen, dass der Schuldner die Differenz zwischen pfändungsfreien Lohn und Sockelfreibetrag nur frei bekommt, wenn er einen Antrag stellt.

Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

Ich wüsste nicht, warum die Pfändung von Lohn und Konto unzulässig sein sollte. 

§ 89 InsO
Gespeichert
Beste Grüße
 

Insokalle


Ach ne. Das ist hinlänglich bekannt. Und darum geht es auch nicht.
Meine Antwort betrifft die in vorherigen Posts mehrfach erwähnte angeblich unzulässige Doppelpfändung, die wohl aus anderen Gründen unzulässig sein soll.?

Oder was soll das hier?

Frage an die anderen Nutzer: Liege hier nicht gar eine unzulässige Doppelpfändung vor. Dann wäre es praktisch egal, ob das Konto freigegeben wurde oder nicht.



Ansonsten verhält es sich halt wie bei einer klassischen (unzulässigen) Doppelpfändung von Lohn und nochmal dazu das Konto. Die Doppelpfändung kann von Gläubiger oder IV/TH selbst beendet werden oder durch Gericht. In diesem Fall das Insolvenzgericht.


« Letzte Änderung: 07. November 2012, 14:57:03 von Insokalle »
Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

Immer schön höflich bleiben  :wink: Wir arbeiten doch alle gemeinsam an einer Lösung.

Die Doppelpfändung liegt vor, da ja der pfändbare Anteil vom Arbeitseinkommen bereits gepfändet wurde. Auf dem Konto befindet sich also nur noch das unpfändbare Einkommen. Und dieses wird dann quasi nochmal gepfändet, nämlich in Höhe des den Freibetrag übersteigenden Betrages.
Gespeichert
Beste Grüße
 

Insokalle


Hin und wieder werde ich nun mal etwas grantig u.ä.
Es wird an sich nichts doppelt gepfändet oder doppelt vom Insolvenzbeschlag umfasst. Die Lohnpfändung erfolgt gleich an der Quelle bei Auszahlung, meistens jedenfalls. Der unpfändbare Lohn landet auf dem Konto und bildet dort mögl. wieder Neuvermögen, das ebenfalls zur Insolvenzmasse gehört oder gehören könnte. Der unpfändbare Teil wird also nicht nochmal gepfändet sondern gerät hier erstmals in den Fokus.
Ein relativ normaler Vorgang. Nur weil ein Teil des Lohnes unpfändbar ist, bedeutet das nicht automatisch, dieses Geld wäre für immer oder in voller Höhe unpfändbar.
Zur P-Konto-geschichte s.o. und an anderer Stelle.


Außerhalb eines Insolvenzverfahrens wäre ein Gläubiger ziemlich schlecht beraten, wenn er nicht Lohn und Konto pfänden würde.

Gespeichert
 

tomwr


Ich wüsste nicht, warum die Pfändung von Lohn und Konto unzulässig sein sollte. Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist das ohnehin üblich. Es spricht nichts dagegen.

Vielleicht sollten wir erst mal den Begriff Doppelpfändung klären. Doppelpfändung heißt, dass der bereits gepfändete Ursprungsbetrag (pfändungsfreier Nettolohn nach Pfändungstabelle) nochmals der Pfändung unterworfen wird. Das ist unzulässig. Natürlich kann ein Gläubiger Arbeitslohn und Konto pfänden, aber dann nur sonstige auf dem Konto eingehende Beträge. Dass durch die Auszahlung des pfändungsfreien Lohnanteils sofort pfändbares Vermögen entsteht, ist schlichtweg Humbug. Dagegen kann sich der Schuldner effektiv mit gerichtlichem Vollstreckungsschutz wehren.

Siehe:
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user_upload/Rubriken/Praxisthema/2011/BGH-2011-11-zu-LG-Muenster-mit-Uebertragung-auf-Konto.pdf

Zitat
ZPO § 850k Abs. 4
Ist das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, wird daher auf ein Pfän-dungsschutzkonto des Schuldners vom Arbeitgeber monatlich nur der unpfändba-re Betrag überwiesen und weicht dieser ständig in unterschiedlichem Maße von den Sockelbeträgen des § 850k Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO ab, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Ar-beitseinkommen festsetzen.
BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 - LG Münster
AG Münster
Gespeichert
 

Insokalle


Andernfalls ist die Kohle weg. Die grundsätzliche Pfändbarkeit bestimmter Beträge dürfte damit feststehen.
Auf die Möglichkeit der Pfändungsschutzsanträge haben ich und andere an anderer Stelle schon hingewiesen.

Lesen Sie sich Beiträge doch mal genau durch und verdrehen Sie nicht ständig die Aussagen anderer.


Natürlich kann ein Gläubiger Arbeitslohn und Konto pfänden, aber dann nur sonstige auf dem Konto eingehende Beträge.

Wie war das mit dem Humbug?

« Letzte Änderung: 09. November 2012, 12:11:28 von Insokalle »
Gespeichert
 

tomwr


Sei nicht immer so biestig, wenn jemand Deine Aussagen richtig stellt. Man muss auch lernen richtig mit Kritik umzugehen. Dass eine Doppelpfändung wie oben definiert unzulässig ist, wäre ja wohl klar. Dass dazu Anträge notwendig sind ändert daran wenig. Alles andere ist Haarspalterei.  :whistle:
Gespeichert
 

InsOmania

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 91

Aber Insokalle hat doch Recht. Was er meint ist: Wenn es ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts bedarf, dann ist das Geld zunächst zumindest erstmal pfändbar. Ansonsten bräuchten wir ja keine gerichtliche Entscheidung darüber, ob über den Betrag verfügt werden kann. Gebt Euch die Hand. Man muss sich hier nicht ständig versuchen zu beweisen, wir können nur alle von einander lernen beim Gemeinsamen Klärungsversuch. So haben wir alle was davon.
Gespeichert
Beste Grüße
 

noris1028

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 5

Ich hab noch immer keine Rückmeldung vom TH.  :coffee:
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz