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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gesamtschulden?  (Gelesen 3451 mal)

lintinloto

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Gesamtschulden?
« am: 09. Januar 2011, 11:30:16 »

Hallo Community,

bin noch ganz neu hier und suche dringends Rat weil ich nicht weiter komme.
Ich strebe die Verbraucherinsolvenz an, habe mir bereits eine Beratungshilfe vom Amtsgericht geholt und auch bekommen, so dass ich das ganze Verfahren über einen Anwalt laufen lasse.

Mein Problem besteht darin, dass ich meine Schulden ca. 10 Jahre lang schon habe und die Briefe die vorher immer kamen, habe ich in den Mülleimer geschmissen. Seit ca. 6 Monaten sammle ich, aber mir fehlen bis dato immer noch Gläubiger.

Ich möchte nicht das meine Verbraucherinsolvenz nachher läuft und dann kommt ein Gläubiger den ich nicht erfasst hatte und das ganze Verfahren kippt. Meine bisherigen Bemühungen um an meine aktuellen Daten bzw. Gläubiger mit ihren Forderungen zu kommen sind wie folgt abgelaufen.

Schufa-Auskunft (sogar Online) = sind nur zwei Gläubiger erfasst
Briefe gesammelt = 4 weitere Gläubiger
Amtsgerichtauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis = erhalte ich noch Post doch ich denke da werden nur die eingetragen sein die ein Titel haben

Tja und weiter weiß ich nun nicht! Ich denke das ich noch bei einigen Inkassobüros Schulden habe aber was soll ich machen wenn ich nicht einmal eine Adresse habe um sie anzuschreiben. Soll ich alle Inkassobüros Deutschlands anschreiben?
Welche Möglichkeiten gibt es noch um meine Schulden (Forderungen) in Erfahrung zu bringen?

Ich wäre euch sehr Verbunden wenn ihr mir dabei weiterhelfen könntet.

mfg
lintinloto
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horst69

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Re: Gesamtschulden?
« Antwort #1 am: 09. Januar 2011, 11:39:35 »

Hallo !

Warte erstmal den Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis ab.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren "kippt" nicht, nur weil du einen Gläubiger vergessen hast !!

ALLE Verbindlichkeiten die VOR der Insoeröffnung entstanden sind, werden von der Restschuldbefreiung erfasst!

Also ruhig Blut, du kannst deinem IV auch im laufenden Vefahren noch Gläubiger nachmelden, wenn z.B. dann erst wieder Post von denen kommt!
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lintinloto

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Re: Gesamtschulden?
« Antwort #2 am: 09. Januar 2011, 11:44:42 »

Okay, dann werde ich meinem IV nachdem ich den Auszug vom Amtsgericht habe alles darlegen und dann hoffen das sich die restlichen Gläubiger noch melden.

Danke erstmal!
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horst69

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Re: Gesamtschulden?
« Antwort #3 am: 09. Januar 2011, 11:47:09 »

Genau !

Selbst wenn sich ein Gläubiger in 3 Jahren erst meldet, wird er von der Restschuldbefreiung erfasst !

Aber keine neuen Schulden machen ! :nono:
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malud

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Re: Gesamtschulden?
« Antwort #4 am: 09. Januar 2011, 12:14:58 »

Das Problem ist die mögliche Versagung der Restschuldbefreiung. Nach § 296 Abs. 1 Nr. 6 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner "in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger (!) und der gegen ihn gerichteten Forderungen (!) vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat." Es kommt also auf die Vorsätzlichkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit Ihres Verhaltens an.

An Ihrer Stelle würde ich mir aber keine übertriebenen Sorgen machen. Aus eigener Erfahrung aus weit über 100 Verbraucherinsolvenzverfahren kann ich berichten, dass Sie wegen des von Ihnen geschilderten Geschehensablaufs keine Probleme bekommen werden.
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Feuerwald

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Re: Gesamtschulden?
« Antwort #5 am: 09. Januar 2011, 14:31:01 »

 
"Warte erstmal den Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis ab."

Im Schuldnerverzeichnis sind nicht die Titel (Mahn-/Vollstreckungsbescheide) eines jeden Bürgers erfasst. Deshalb hilft dieser Auszug nur wenig, denn allenfalls sind dort aktuelle – und deshalb meist auch bekannten – Sünden wie Eidesstattliche Versicherung oder die sog. Haftbehelfe zur  Erzwingung der selben eingetragen.

Besser ist es da schon an die (zentralen) Mahngerichte heranzutreten, ob es Titel auf gerichtlichen Mahnverfahren gibt.

Dazu können auch noch die großen Inkassounternehmen sowie Auskunfteien abgefragt werden.

Der ergibt sich aus einem Brainstorming über Hintergründe/Ursachen der Verschuldung. Es lässt sich fast immer herausfinden, welcher Art Schulden bestehen (Bank, Konsum, Versandhandel, Telekom etc. pp., um die Suche eingrenzen.

Und der § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sollte bei Verbraucherinsolvenzen ernst genommen und die Verzeichnisse gewissenhaft ausgefüllt werden. Ein all zu fahrlässiger Umgang mit den Verzeichnissen kann zu einer Versagung der RSB im Schlusstermin führen. Das all zu lockere "kann man alles noch nachmelden" kann (muss aber nicht) wie geschrieben ein paar Jahre bis zum erneuten Antrag kosten. Da lohnt es sich schon, seine Hausaufgaben zu machen und die Gläubiger und deren Forderung möglichst gänzlich zu ermitteln.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tomwr

Re: Gesamtschulden?
« Antwort #6 am: 10. Januar 2011, 21:19:23 »

Im Prinzip ist die Antwort von Feuerwald schon richtig, man soll sich schon sehr bemühen alle möglichen bestehenden Forderungen aufzulisten. Dabei kann eine "Kategorisierung" schon hilfreich sein. Bei welchen Telekom/Handy Unternehmen hatte ich Schulden, bei welchen Versandhäusern, welchen Stromanbietern, Vermietern etc. Ich würde mir mit dem Stellen des Antrags einfach Zeit lassen. Kommt Zeit kommt Rat, kommt auch die Forderung wieder in den Sinn.

Generell ist es aber auch so, dass nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschweigen einer Forderung zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Sofern man seine Versuche an die Forderungen zu kommen dokumentiert und später glaubhaft machen kann (alle Amtsgerichte bei bisherigen Wohnsitzen angeschrieben, einige große Inkassobüros wie Creditrefom o.ä.), dann sollte es im Zweifel nicht so schlimm sein. Es ist zu berücksichtigen wie alt die Forderung ist und wann das letzte Mal ein Vollstreckungsversuch gemacht wurde und natürlich auch wieviele Forderungen es gibt. Wenn man eine von 15 vergißt ist das natürlich anders als bei einer Forderung von 2.

Im Laufe der Jahre (mehr als 10 in diesem Fall) verlieren viele Gläubiger auch das Interesse an der weiteren Geltendmachung von Forderungen, insbesondere in Insolvenzverfahren mit geringen Quoten. In meinem eigenen Verfahren haben etwa nur ein Drittel aller Gläubiger ihre Forderungen angemeldet. In Summe wurden etwa Forderungen in einer Größenordnung von EUR 80.000 NICHT angemeldet.

Sofern man eine selbständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung ausübt (die auch nebenberuflich sein kann) ist anstelle des Verbraucherinsolvenzverfahrens das Regelinsolvenzverfahren zu wählen. Dafür braucht man noch nicht mal einen Anwalt oder Schuldenberater. In Regelinsolvenzverfahren ist eine Anwendung des Versagungsgrundes nach §290 Abs.6 nicht vorgesehen.

Eine weitere Umgehungsmöglichkeit eines Gläubigerantrags auf Versagung der RSB ist über die Stundung der Verfahrenskosten zu erreichen. Nach §4c InsO ist die Stundung aufzuheben, wenn Gründe vorliegen, die die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt. Dazu bedarf es keines Gläubigerantrags wenn die Voraussetzungen für die Versagung der RSB vorliegen. Sofern die Gründe dafür dem Gericht bekannt sind oder werden, hat es die Stundung aufzuheben. Siehe dazu auch HambKInsO §4c Rz. 7, bezugnehmend auf ein BGH Urteil vom 15.11.2007, siehe auch BGH ZInsO 2008,976 bzw. 111 und 143.

Im Zweifel kann man im Falle eines Falles das Gericht bereits im Vorfeld mit der Fragestellung konfrontieren, ob der konkret vorliegende Fall (Nachmelden der Forderung) aus Sicht des Gerichts ein Versagungsgrund für die RSB ist. Wenn dies so ist, hat das Gericht die Stundung aufzuheben, dadurch werden die Kosten des Insolvenzverfahrens sofort fällig und sofern nicht beglichen wird das Verfahren nach §207 InsO eingestellt und zwar ohne eine Entscheidung über die RSB.

Insofern kann man ggf. ohne Wartefrist einen erneuten Insolvenzantrag stellen.

Eine weitere Möglichkeit besteht auch darin den Antrag auf RSB zurückzuziehen. Das ist möglich solange über die RSB noch kein Beschluss vorliegt, also die RSB noch nicht angekündigt wurde (was erst zum Ende des Verfahrens erfolgt). Sozusagen eine Notbremse bei drohender Versagung. Der Vorteil durch die Konfrontation des Gerichts mit den für die Stundung maßgeblichen Umstände ist aber auch, dass das Gericht eben keinen schwerwiegenden Verstoß erkennt. Das kann dann auch nicht später bei einem Gläubigerantrag anders bewertet werden.

Und auch in diesem Fall kann man ohne große Wartefrist einen erneuten Antrag stellen. Nachteil sind die neuen Kosten für ein neuen Schuldenbereinigungsplan. Aber vielleicht kommt man ja auch ein Regelinsolvenzverfahren beantragen durch Anmeldung und Betrieb einer gewerblichen Tätigkeit in geringem Umfang. Da erspart man sich einige umständliche und kostenintensive Formalien.

Siehe dazu auch folgendes BGH Urteil:
http://lexetius.com/2002,2442
« Letzte Änderung: 10. Januar 2011, 21:50:54 von tomwr »
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