Grundsätzlich: Ein Insolvenzverwalter ist kein Insolvenzberater. Aussagen von einem Insolvenzverwaltern müssen zudem nicht automatisch auch den Tatsachen entsprechen.
Insolvenzverwalter, die einen nichtinsolventen Ehegatten den Schmuck abverlangen, sollten ohnehin nicht weiter um Auskunft ersucht werden.
Bzgl. der Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist folgendes zu sagen
"§ 850c ZPO ... Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt"
Das nicht leibliche Kind gehört nicht zu diesen Personen, solange keine gesetzliche Verpflichtung für den Unterhalt besteht, leider.
Das leibliche Kind aus erster Ehe, wohnhaft bei der Mutter, gehört dann zu diesen Personen, wenn tatsächlich Unterhalt geleistet wird
Personen, die existenzsichernde, eigene Einkünfte haben, können auf Antrag teilweise oder gänzlich unberücksichtigt bleiben.
Konstellation: Ehepartner hat k e i n e Einkünfte, es gibt 2 leibliche Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, ergibt im Ergebnis zusammen also 3 zu berücksichtigende Personen (Spalte 3 der Lohnpfändungstabelle).
Das Einkommen des Ehepartner wird nicht angerechnet. Das Einkommen/Vermögen des nicht insolventen Ehepartners unterliegt auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Vielmehr kann, wie beschrieben, auf Antrag hin eine Nichtberücksichtigung als unterhaltspflichtige Person erfolgen.
Gruss
Feuerwald