"Da steht Nettoeinkommen: 1795,10€, davon geht die erste Sachpfändung runter mit 75,01€, 2. Sachpfändung mit 82,99€ und die Vermögensbildung mit 40,00€. Daher bleibt ein Nettoeinkommen von 1597,10€. Das war jetzt mal mehr, da Feiertagszuschlag und Zulagenausgleich mit drauf steht. Da er Überstunden geschoben hat. "
-> Hm, nicht ganz nachzuvollziehen. Von 1.795,- Euro wären bei 2 unterhaltspflichtigen Personen gem. Lohnpfändungstabelle 91,01 Euro pfändbar.
Der Bruttoanteil für Mehrarbeit / Überstunden ist gem. § 850a ZPO zur Hälfte unpfändbar.
Weshalb zwei unterschiedliche Pfändungen mit zusammen über 157 Euro abgezogen werden, muss man an dieser Stelle mit einem großen Fragezeichen versehen. Normalerweise laufen Pfändungen nicht parallel, sonder hintereinander. Wer zu erst pfändet, bekommt den Pfändungsbetrag. Ausnahme es würden tatsächlich zwei Pfändungen zeitgleich erfolgen. Da müsste man sehen, was genau für "Sachpfändungen" (Lohnabtretungen bzw. Pfändungs-/Überweisumgebschlüsse) vorliegen.
"Unsere RA sagt immer nur, Ihr liegen noch nicht alle Antworten vor und von daher kann Sie kein Insolvenzverfahren beim Gericht einleiten. Alle müssen antworten. "
-> Nein, müssen nicht. Wenn dem so wäre, könnte jeder Gläubiger das Insolvenzverfahren seines Schuldners vereiteln in dem er einfach nicht antwortet. Natürlich sollten die Gläubiger-/Forderungsverzeichnisse vollständig sein. Wenn aber ein Gläubiger auf wiederholte Aufforderung nicht reagiert, sollte die Forderung bspw. nach Aktenlage ermittelt werden und auch im Antrag vermerkt werden, dass dieser Gläubiger nicht reagiert hat. Zudem hat der Schuldner gem. § 305 InsO ein Auskunftsrecht ! Es wäre sogar denkbar, Gläubiger zur Auskunft zu zwingen. Soweit wird man im Allgemeinen aber nicht gehen. Ihr Anwalt sollte wissen, wie hier zu verfahren ist.
Ich füge jedoch hinzu: Ein solches Mandat mit 48 Gläubigern gegen Beratungsschein anzunehmen, ist schon sehr zuvorkommend. Nur wer ein Mandat annimmt, sollte es auch bearbeiten und zu Ende bringen.
"In manchen Foren habe ich mir auch schon Rat geholt, und da sagte man mir daß es max. 3 Monate hätte dauern dürfen und nicht wie jetzt 1 Jahr. "
-> Ein Jahr ????? Das kann doch nicht wahr sein! Nein, da müssen Sie nun doch sehr deutlich werden.
"Das kann doch nicht sein. Oder? Gilt der Schuldenbereinigungsplan nicht damit als gescheitert?"
-> Man kann davon ausgehen, dass der außergerichtliche Einigungsversuch, wenn damit denn überhaupt begonnen wurde, vermutlich versucht Ihr Anwalt immer noch an die aktuellen Forderungsaufstellungen zu kommen, bei 48 Gläubiger immer scheitern wird. Das ist alles nur noch eine Formsache. Ein Gläubiger sagt nein, OK, das war es dann auch, der AEV ist gescheitert, der Anwalt erstellt eine Bescheinigung gem. § 305 Abs. 1 InsO über das Scheitern des AEV aus, erstellt ein Gläubiger-/Forderungsverzeichnis und füllt den Eröffnungsantrag aus.
"Was bedeutet bei 48 Gläubigern eine Kopf-/Summenmehrheit?"
-> Stichwort: Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren. Das wird im Vorfeld der Insolvenzeröffnung bei Verbrauchern durchgeführt, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, d.h. wenn
mehr als 50 % der Gläubiger (also von 48 min. 25 Gläubiger) zustimmen
und
diese 25 Gläubiger zudem mehr als 50 % der Forderungen (also bei 48.000 Euro min. 25.000 Euro) inne haben
wäre es möglich, die Gläubiger, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen, dennoch in den Schuldenbereinigungsplan zu zwingen. Das Gericht kann die Zustimmung dann ersetzen. Es kommt dann nicht zum Insolvenzverfahren. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist eine Art Prozessvergleich.
"Was kann ich am Besten jetzt tun?"
-> Gute Frage, Ihren RA doch mal bitten genau zu sagen, wie viele der 48 GL eine Forderungsaufstellung geschickt haben und wer denn noch fehlt. Ein Jahr Bearbeitung ist viel zu lang.
"Könnte ich den RA wechseln? "
-> Kann man immer.
"Müßte ich dann die Kosten tragen? "
-> Ob Sie einen erneuten B-Schein bekommen weiss ich nicht. Wie gesagt, bei 48 Gläubiger ist so einiges zu tun, ob sich da ein Anwalt findet, der auch etwas leisten will, hm hm.
"Bei ihr habe ich schon einen Beratungsschein vor einem Jahr bekommen, bekäme ich den nochmal?"
-> Siehe oben. Ich würde dem RA nun höflich Druck machen und eine klare Aussage über das bislang unternommene Schritte und das bislang erreichte einfordern. Dann entscheidne, ob nicht besser eine Alternativ egesucht wird. Denn so kann es in der Tat nicht weiter gehen.
Gruss
Feuerwald