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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter  (Gelesen 3870 mal)

Simone

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Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« am: 16. Mai 2007, 11:13:44 »

Hallo,
bin Schwanger und Insolvenz , mein Freund meinte ich soll zu ihm ziehen und möchte mich gerne heiraten, muß er dann für meine Schulden aufkommen , kann ihm der TH pfänden oder wie funktioniert das alles, wird das einkommen das wir dann haben zusammengenommen , oder ist jeder für sich selbst zu rechnen den ich möchte wieder arbeiten wenn das Kind da ist, wie ist das dann mit der Pfändung da ja mein Mann ? dann auch einkommen hat.Bitte helft mir was ist besser zu warten oder zu heiraten, denn mein freund kann für meine Insolvenz und alt schulden nichts, er muß sein haus ja auch selbst abzahlen.Wer kann mir helfen :gruebel:

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Feuerwald

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #1 am: 16. Mai 2007, 12:06:29 »

Kurz un bündig folgendes dazu:

muß er dann für meine Schulden aufkommen

- nein


kann ihm der TH pfänden

- nein

wird das einkommen das wir dann haben zusammengenommen

- nein

oder ist jeder für sich selbst zu rechnen

- nur Ihr Einkommen (sofern vorhanden) unterliegt in Ihrem Insolvenzverfahren der Pfändung bzw. Abtretung

den ich möchte wieder arbeiten wenn das Kind da ist

- wer kümmert sich um das Kind ?

wie ist das dann mit der Pfändung da ja mein Mann ? dann auch einkommen hat

-  das Einkommen Ihres dann Mannes unterliegt nicht der Pfändung.

MfG
Feuerwald
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Simone

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #2 am: 17. Mai 2007, 11:09:16 »

Hallo
danke für die Antwort , auf das Kind würde dann mein (Freund od. Mann) aufpassen,da ich nur Nachts arbeite und das auch nur 3 Std. da ich zeitungen austrage, würde also gehen.
Er würde dann die Elternzeit in anspruch nehemn und eventuell auf 400€ weiter arbeiten.

Nur mein Th ist so bekloppt der meldet sich nicht wenn man ihn anschreibt oder anruft wird man nicht durchgestellt.
habe da noch eine Frage mein schreiben das das verfahren eröffnet ist und in kraft getreten ist war vor einem Jahr wie wird die Wohlverhaltensphase gerechnet von wann bis wann???
Und darf der Th meine Steuer noch einbehalten???? er hat auch eine Lohnpfändung die nicht gerchtfertigt war einbehalten und sie nicht zurückgezahlt trotz das ich vom Amtsgericht ein Urteil erwirkt haben das ich nicht Pfänbarbin weil meine 17 jährige Tochter noch zu einem drittel mit gerchnet wird was macht man gegen so einen Th.???Bin am überlegen ob ich das Gericht beauftrage mir einen neuen Th zukommen zu lassen.

Für eine Antwort wäre ich dankbar
LG Simone :rougi:
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Feuerwald

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #3 am: 17. Mai 2007, 13:04:37 »


Hallo Simone

der Treuhänder ist nicht Ihr Berater. Sie können zwar viele Fragen an Ihren Treuhänder stellen, nur ob Sie Antworten erhalten ...

Es gibt ein Insolvenzverfahren
und ein Restschuldbefreiungsverfahren

Die Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens bzw. auch der Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge beträgt rechnerisch 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die sogenannte Wohlverhaltensphase (= Wohlverhaltens-Obliegenheiten gem. § 295 InsO) beginnt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und (rechtskräftiger) Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens und endet rechnerisch 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahren. Die Zeit der Wohlverhaltensphase ist somit abhängig von der Zeit des Insolvenzverfahren.

6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vorausgesetzt es kommt nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung endet die Laufzeit der Abtretung und die Restschuldbefreiung wird erteilt. Es gibt dann noch eine Frist von einem Jahr, in der die Restschuldbefreiung Widerrufen werden kann.

Weil das ganze recht verwirrend erscheint, machen es sich einige Kollegen recht einfach und erzählen die Wohlverhaltensphase beginnt bereits mit  Eröffnung des Insolvenzverfahrens und beträgt 6 Jahre. Stimmt m.E. jedoch nicht.

Die Steuererstattung ist im laufendem Insolvenzverfahren massezugehörig.  Das ändert sich erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens  in der Wohlverhaltensphase.

Bzgl. der Lohnpfändung. Eigentlich hätte Ihr Arbeitgeber das Kind solange berücksichtigen müssen, bis das Insolvenzgericht einen Beschluss gem. § 850c Abs. 4 ZPO erlässt. Wie kam es zur unberechtigten Lohnpfändung ? Hat Ihr  Arbeitgeber auf Drängen des Treuhänders einfach mehr abgeführt als pfändbar war ? Welches Gericht hat den Beschluss erlassen, dass Ihr Kind noch zu einem Dritte zu berücksichtigen ist ? Liegt / lag der Beschluss Ihrem Arbeitgeber vor ?

Gruss
Feuerwald

 
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Simone

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #4 am: 31. Mai 2007, 14:17:47 »

Hallo feuerwald,
hätte da mal noch ne frage,
habe heute von meinem TH. ein schreiben bekommen wegen der Lohnpfändung, er möchte rückwirkend von september 2006 bis januar 2007 über 80,00 € von mir zurückbezahlt bekommen da er erst jetzt den Pfändbarenteil  berechnet hat.
Wie schon geschrieben wird meine Tochter die in der Lehre ist zu einem drittel berücksichtigt mein Arbeitgeber hat keine Lohnpfändung mehr vorgenommen, da er genauso gerchnet hat wie ich Alleinerziehend 1280€ Pfändbar bis 990€ differenz 290€ davon ein drittel zu berücksichtigen wäre von meinem Lohn nichts mehr Pfändbar.

der TH. rechnet anders z.b. 1068€ netto davon 45,40 € pfändbar ein drittel zu berücksichtigen 30,27 € wären zu Pfänden.

Ist das so Korrekt und dann kann er nach 9 monaten das alles rückwirkend von mir verlangen. Er hat erst heute geantwortet auf die schreiben vorher hat er nie reagiert,  die antwort wo heute kam ist rückwirkend für das schreiben das ich ihm am 21.ferbruar zukommen lies. das ist doch nicht normal. Wie soll ich das alles zurückzahlen es kämmen ja jetzt auch noch die Monate febr. März  April und Mai dazu, und dann bin ich auch noch schwanger , kann nicht mehr weiß einfach nicht mehr weiter. Es wäre nett wenn sie mir helfen könnten.LG  :cry::cry:
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Feuerwald

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #5 am: 31. Mai 2007, 16:59:09 »


in die höhere Mathematik der Juristen bin ich noch nicht vorgedrungen, davor schaudert e s mir gehörig !
 
Aus einem reinen Bauchgefühl heraus:

Nach § 850c Abs. 1 ZPO
haben Sie 985,- Euro unpfändbares Arbeitseinkommen
dazu kommt ein mit noch  zu 1/3 zu berücksichtigen Kind
was den unpfändbaren Betrag um weitere 123,- Euro (= 1/3 aus sonst 370,- Euro) sollte.

Meiner Rechnung nach wäre Ihr unpfändbarer Betrag  ca. 1.108 Euro (= 985,- + 128,- Euro).

Der Mehrverdienst wäre zu 1/10 unpfändbar (= 1/3 von sonst 3/10). 

Absolut ohne Gewähr !
Vielleicht folgt noch eine Richtigstellung von einem anderen Forenmitglied.

Gruss
Feuerwald

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Simone

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #6 am: 31. Mai 2007, 17:11:49 »

Vielen lieben Dank , ich hoffe das sich vielleicht noch jemand meldet der sich genau auskennt.
Aber es tut gut wenn überhaupt jemand sich einem annimmt und versucht einem zu helfen .
Wenn darauf nun doch kein weiterer antwort weiß wende ich mich halt mal wieder an meine Anwalt, das aber auch wieder mit kosten und schreibereien verbunden ist da ich ja vorher vom Amtsgericht einen berechtigungsschein brauche , das gegebenfalls später auch Prozeßhilfe gewährleistet ist.Danke :jop:
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Simone

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #7 am: 31. Mai 2007, 17:18:16 »

hallo feuerwald , hab was vergessen wie kommen sie auf 370€
(=1/3 aus sonst370€)LG Simone
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Feuerwald

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Re: Insolvenz , Schwanger ,weiß nicht weiter
« Antwort #8 am: 31. Mai 2007, 17:42:51 »

die 370 Euro ergeben sich aus § 850c ... ZPO

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als


monatlich:  985,15   (statt bisher: 930 Euro)
...

beträgt.

Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu


monatlich:  2.182,15 Euro   (statt bisher: 2.060 Euro)
...

und zwar um

monatlich:  370,76 Euro    (statt bisher: 350 Euro)

********

und da das Kind zu 1/3 zu berücksichtigen ist, sollte sich der unpfändbare Betrag von 985,15  um weitere 1/3 aus 370,76 Euro erhöhen.

Es gibt m.W. vier unterschiedliche und inder Praxis vond en gerihcten verwendete Berechnungsmodelle.  Die von Ihrem TH erscheint mir jedoch recht fraglich.





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