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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kann man bei Abgabe der eidesstattliche Versicherung en 800 € Auto kaufen  (Gelesen 4840 mal)

ratsuchende

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Hallo,
eine Frage an Euch: ich habe 2010 die EV abgegeben und seit dem kein eigenes Auto mehr besessen. Jetzt hat mir meine Mutter ein kleines Auto für 800 € gekauft. Der Kaufvertrag läuft auf mich. Kann mir dieses Auto wieder abgenommen werden (wegen EV), oder wäre es ratsam den Wagen auf meinen Freund anzumelden. Ich bin dringend auf ein Fahrzeug angewiesen, weil ich ca 3 km ausserhalb einer Ortschaft wohne  :rougi: :rougi:
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Neustart2011

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Gehen sie mal davon aus, dass sie die EV alle 3 Jahre abgeben werden...dann wäre es bald wieder soweit. Ein Auto muss dann angegeben werden und wäre Ersteinmal pfändbar. 3km könnte man auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad schaffen.( so würde man vermutlich argumentieren um die Pfändung zu rechtfertigen.)

Wenn Sie das Auto auf einen Freund anmelden und bei der Abgabe der Ev die Frage nach einem Fahrzeug verneinen, ist das ersteinmal "OK"...solange sie keiner anschwärzt und es raus kommt, dass es laut Kaufvertrag ihr Auto ist. Das Recht am Eigentum regelt nicht, wer den Brief hat oder eingetragener Halter ist, Eigentümer ist der Vertragspartner im Kaufvertag des Händlers/Verkäufers.

Der Wagen hat einen geringen Wert. Auch wenn Sie die EV abgegeben haben, beziehen sich die damaligen Angaben auf den IST-Zustand. ..und bei der damaligen Abgabe hatten sie kein Auto. Setzten Sie einen Kaufvertrag über na ich würde sagen so 250€ auf und verkaufen den Wagen an ihren Freund, welcher den Wagen auf sich zulässt. Wer ihn versichert ist halt eine Kostenfrage. Ihr Freund ist so ein guter Mensch und überlässt ihnen das Fahrzeug zur gelegentlichen Nutzung.

Sollte das Fahrzeug noch nicht auf Sie zugelassen sein, lassen sie den Wagen direkt auf eine andere Person zu...dann tauchen sie bei Nachforschungen über die Zulassungsstelle nicht im Zusammenhang mit dem PKW auf...den Kaufvertag bei Mutti in Sicherheit bringen oder einbuddeln.

Sind alles legale Mittel um sich auch in schwierigen Situationen etwas "Wohlstand" zu gönnen
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UNverschuldet

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Angenommen, der Kaufvertrag ist unauffindbar. Was wird dann angenommen?
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Neustart2011

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Dann wird ersteinmal, wenn das Fahrzeug auf sie zugelassen ist, davon ausgegangen das es ihr Fahrzeug ist.
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UNverschuldet

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Ich meinte natuerlich zusaetzlich ist eine dritte Person Halter und besitzt den KFZ-Brief. Wird dann angenommen, dass diese Person der Eigentuemer ist? Dann wuerde es ja genuegen den Vertrag verschwinden zu lassen.
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Neustart2011

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Man muss immer aufpassen. Man bewegt sich auf dünnem Eis. Es gibt GVs die spionieren gerne und machen sich mehr Arbeit als üblich. Spielen wir mal ihren letzten Vorschlag durch: Der GV kommt zu ihnen und trifft sie in einem PKW. Sie sagen ihm, der Wagen gehört einem Freund und dieser hat ihnen den Wagen geliehen. jetzt müssten sie bzw. ihr Freund nachweisen, dass das so ist: Ihr Freund legt die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2 vor. Der GV kennt sich aus und hat langeweile. Er akzeptiert den Fahrzeugbrief bzw. Steuerbescheid nicht als Eigentumsnachweis. Hat er ja sogar Recht, da nach neuer Regelung diese Dokumente nicht  mehr den Eigentum nachweisen...was nun?

Andere Möglichkeit: Sie haben den Wagen mit dem Geld ihrer Mutter gekauft (lässt sich nachweisen), Sie haben ihr Geld versoffen und benötigten neues Geld um dem Schlägertrupp auszuzahlen ( sarkastisch übertrieben). Sie haben den Wagen ihrem Freund verkauft. Dieser ist aber sehr nett und lässt sie noch ab und zu damit fahren. <in diesem Fall können sie beruhigt angeben, dass sie zum Zeitpunkt der Abgabe der EV nicht Eigentümer eines Fahrzeugs sind und können alles nachvollziehbar belegen.

Bei einer Insolvenz siehts da etwas anders aus....da muss mann etwas längere Fristen beachten.
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Der_Alte

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Der einzig sichere Beweis ist tatsächlich der Kaufvertrag. Alles andere ist nur ein widerlegbares Indiz.
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paps

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Warum soviel Gewese um die Sache?
Neben dem Eigentum kommt es doch sehr stark auf §811 ZPO an.
Wird der PKW zur Erwerbstätigkeit benötigt, bleibt er unpfändbar.

Zum Anderen würde eine Verwertung des  800,- PKW mehr Kosten verursachen, als Gewinn erzielt werden würde.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle


Ja, viel Wind mit zT mehr als bedenklichen Vorschlägen mit hohem Risiko für einen Haufen altes Blech. Das Gewese hätte man sich auch sparen können, wenn man vor dem Kauf des Wagens Gedanken gemacht hätte.

Im übrigen gibt es noch eine weitere legale Möglichkeit, die ich in diesem Forum auch schon mal erwähnt hatte.
« Letzte Änderung: 20. Januar 2013, 12:25:57 von Insokalle »
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Neustart2011

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Warum soviel Gewese um die Sache?
Neben dem Eigentum kommt es doch sehr stark auf §811 ZPO an.
Wird der PKW zur Erwerbstätigkeit benötigt, bleibt er unpfändbar.



Das ist ja soweit richtig, aber setzt entsprechende Nachweise voraus. Auch bei einem Wert wie hier in diesem Beitrag ist eine Verwertung nicht auszuschließen! Es wurden schon Fahrzeuge mit geringerem Wert von übereifrigen GV eingezogen! Es bleibt leider ein sehr großer Ermessensspielraum, wann ein PKW benötigt wird und wann nicht!

....und um dass alles zu umgehen, sollte man halt im Vorfeld alle Möglichkeiten die zur jeweiligen Person passen durchspielen und nicht einfach ein paar §§ in den Raum werfen die beim Ereignis dann ersteinmal individuell geprüft werden müssen.
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UNverschuldet

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Vielen Dank auf jeden Fall fuer die Vorschlaege, nur so kann man doch dazulernen.

Besonders wenns um ein Auto geht was eben vielleicht etwas mehr wert ist als nur 800 Euro. Also Kaufvertrag sollte auf jeden Fall auf nen Dritten laufen. Wenn das der Fall ist, waers auch moeglich Halter selbst zu sein? (z.B. weils guenstiger in der SF Klasse ist als ein Zweitwagen eines Dritten?)

Sollte einem der Dritte das Auto offiziell unentgeltlich zur Verfuegung stellen oder lieber fuer ein symbolisches Entgelt? (z.B. 50 Euro im Monat, was ja der Dritte dann eh fuer Steuern und Versicherung aufbringen muss)

Sicher hilft der Thread dem einen oder anderem der erst noch ein Auto anschaffen will! :thumbup:
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Neustart2011

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Ja, viel Wind mit zT mehr als bedenklichen Vorschlägen mit hohem Risiko für einen Haufen altes Blech. Das Gewese hätte man sich auch sparen können, wenn man vor dem Kauf des Wagens Gedanken gemacht hätte.

Im übrigen gibt es noch eine weitere legale Möglichkeit, die ich in diesem Forum auch schon mal erwähnt hatte.

Diese Vorschläge sind absolut nicht bedenklich sondern absolut im Rahmen des erlaubten. Es ist lediglich eine Gewissensfrage, ob man das macht oder nicht. Man muss das Gesetzt mit seinen eigenen Waffen schlagen. Selbst im komplizierten Insolvenzrecht hat man als "armer" Schuldner eine riesige Anzahl an legalen Mitteln um sich das Leben leichter zu machen ohne dabei ein Risiko einzugehen. Wenn man natürlich immer nur brav an das glaubt, was hier einige mit §§ versuchen zu erreichen, bekommt man richtig Angst vor einer Insolvenz bzw. wie hier vor einem GV
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Neustart2011

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Das Eigentum am Fahrzeug ist nur durch den Kaufvertrag geregelt. Ja es ist günstiger bei der Versicherung, wenn Halter und VN die gleichen Personen sind. >Die Nutzung des "fremden" Fahrzeug sollte / kann unentgeldlich erfolgen. Zur Zahlung der Beiträge: Wenn vom eigenen Konto, einfach Quittungen sammeln, aus denen hervorgeht, dass sie den Betrag im Auftrag des Freundes vorfinanziert haben und er ihnen diesen erstattet hat. >Dies Handhabung funktioniert sogar bei Insolvenzeröffnung (Fristen beachten) mmein TH schmunzelte und grinste und meinte: Fahren sie vorsichtig...nicht das sie das Auto ihres Freundes kaputt machen"
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