"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Kapitalbildende Lebensversicherung  (Gelesen 2789 mal)

hydrospace

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Kapitalbildende Lebensversicherung
« am: 23. November 2007, 10:15:22 »

Hallo,

ich habe eine kapitalbildende LV abgeschlossen, die im Augenblick einen Rückkaufswert von ca.  800 EUR hat.  Kann ich diese LV quasi "retten", in dem ich einen Verischerungsnehmerwechsel vollziehe oder diese an eine Dritte Person abtrete? Ich bin im Augenblick damit zu Gange, die Gläubiger anzuschreiben und die exakte Fordeungsaufstellung zu erhalten.  Mit dieser gehts dann zu Schuldnerberatung etc. 

Für den Fall, dass die LV mit in die Masse kommt, mit welchem "Freikaufswert" ist hier zu rechnen bzw.  ist dies möglich, dass ich der TH sagt: "Zahlen Sie Summe x und fertig?" die Beiträge würde ich danach aus meinem frei zur Verfügung stehenden Einkommen bezahlen.

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen. 

Stefan
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Kapitalbildende Lebensversicherung
« Antwort #1 am: 23. November 2007, 17:56:34 »

Nun, sie können natürlich einen VN-Wechsel vornehmen.
Dazu sollte aber, um es insolvenzsicher zu gestalten, doch ein gewisser Zeitraum zwischen dem VN-Wechsel und dem Antrag auf Insolvenz liegen
z.B.
Zitat von: SE
Es gibt drei Fristen:
10 Jahre für vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügungen,
vier Jahre für Schenkungen und
zwei Jahre für Verfügungen an nahe stehende Personen.
Eine vorsätzlich Gläubiger schädigende Verfügung an einen Verwandten ist demnach 10 Jahre lang anfechtbar.
Schließlich führen Verfügungen, die drei Monate vor der Eröffnung vorgenommen wurden und einem Gläubiger - außerhalb eines Bargeschäftes - eine höhere Befriedigung verschafft haben, als den anderen Gläubigern, zu Anfechtungsrechten, wenn der Gläubiger wusste, dass der Schuldner insolvent ist oder Insolvenz drohte. Sie sehen, dass die Sanktionen im Gesetz ausführlich und differenziert geregelt sind, um hier möglichst keine Schlupflöcher für Umgehungen zu ermöglichen.



Beim derzeitigen Rückkaufswert empfiehlt sich aber ehr der Freikauf.
Dieser würde in Höhe der RKW erfolgen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz