Guten Morgen,
Vermutlich wird ein Teil vorab freigegeben, der Rest folgt dann nach Anhörung des Gläubigers.
Kind und Ehegatte sind zu berücksichtigen, bis ein Gläubiger einen Antrag gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Nichtberücksichtigung stellt, der bei einem Einkommen von 160,- Euro eigentlich erfolglos bleiben sollte.
Kindergeld ist unpfändbar und auch nicht mit dem Einkommen zusammen zu rechnen.
Ich würde den Beschluss abwarten und je nach dem dann Rechtsmittel einlegen.
Gruss
Feuerwald
§ 850k ZPO - Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
(1) Werden wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2) Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen. Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist. Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
(3) Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.