Wo hast Du denn das gefunden ?
Ein Urteil aus dem Jahre 1999, dass sich mit §850k ZPO befasst, dessen Anwendung erst seit Juli 2010 rechtskräftig ist ?
:gruebel:
Das Problem an der Geschichte ist, dass die Bedingungen für das P-Konto erst gelten wenn das P-Konto eingerichtet wurde. Wenn die Bank das Konto bereits vor Beantragung gekündigt hat und die Kündigung nicht wegen einer Pfändung erfolgte sondern weil ein fällig gestellter Dispokredit nicht zurückgeführt wurde, dann sieht es schlecht aus. Die Bank darf hier natürlich mit eigenen Forderungen aufrechnen, das ist keine Pfändung. Da hilft im Übrigen auch das P-Konto nicht, da nur Guthaben auf einem P-Konto geschützt ist, das gilt natürlich nicht wenn es im Soll steht.
Was ist denn das für eine Schuldnerberatung, die nicht vorab auf die Risiken hinweist und auf die Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank (bei der man keine Schulden hat) drängt ?
Wenn die SCHUFA okay ist würde ich dringend empfehlen ein neues Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen. Ich würde nicht unbedingt bei Kontoeröffnung ein P-Konto beantragen, da man da möglicherweise gleich in Misskredit kommt und die Eröffnung verweigert werden könnte (zur Eröffnung eines P-Kontos ist keine Bank verpflichtet). Ich würde ein normales Gehaltskonto eröffnen und im zweiten Schritt (wenn das Konto besteht) eine Umwandlung in ein P-Konto beantragen.
Und unbedingt den Arbeitgeber informieren, dass er das Gehalt für diesen Monat nicht nochmal auf das gleiche Konto überweist (wenns nicht schon zu spät ist, heute ist der 26. und der nächste Arbeitstag ist der 29.) !!!