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Autor Thema: Lohnabtretung und Selbständigkeit  (Gelesen 3576 mal)

Selbstaendiger2012

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Lohnabtretung und Selbständigkeit
« am: 29. Juni 2012, 11:19:42 »

Hallo zusammen,

ein wirklich super Forum. Bei mir ist vor einiger Zeit mein Kreditvertrag (Citibank/Targobank)gekündigt worden, in dem eine Lohnabtretung vereinbart war. Die Forderung wird nun von der HOIST eingetrieben. Sie ist nicht tituliert. Nun schreiben die, dass sie heraugefunden haben, dass ich einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Ich bin selbständig. Was können die nun machen? Gibt es eine Lohnabtretung bei Selbständigen oder müssen die die Forderung erst titulieren? Kann mir nicht vorstellen, dass die Forderung noch tituliert wird oder was meint Ihr?
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sashsash

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #1 am: 29. Juni 2012, 14:46:26 »

.......Kann mir nicht vorstellen, dass die Forderung noch tituliert wird oder was meint Ihr?

In dieser Hinsicht kann ich ihnen sagen, das die Forderung mit Sicherheit in Zukunft tituliert wird.
Wenn Sie sich mit dem Gläubiger nicht einigen können, wird dieser sich das Recht mit der Titulierung reinräumen in den nächsten 30 Jahren
bei Ihnen Pfänden zu können.
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Feuerwald

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #2 am: 29. Juni 2012, 16:30:59 »

Gibt es eine Lohnabtretung bei Selbständigen

- nein.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Selbstaendiger2012

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #3 am: 01. Juli 2012, 13:19:10 »

Kann mir nicht vorstellen, dass HOIST die Forderungen titulieren lässt.
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ThoFa

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #4 am: 01. Juli 2012, 13:31:05 »

Hallo,

warum nicht? Meinen Sie, dass man Ihnen die Forderung schenkt?  :whistle:

Was passiert:

Sie erhalten nunmehr zu den unmöglichsten Zeiten Anrufe von Hoist. Gerne auch mal am Wochenende um 20:00 Uhr.
Reagieren Sie nicht, senden man Ihnen ein notarielles Schuldanerkenntnis zu, welches Sie ausfüllen und unterzeichnen möchten.
Das müssen Sie auch, falls Sie sich mit denen einigen möchten.

Reagieren Sie immer noch nicht, kommt der Mahnbescheid und daraufhin der Vollstreckungsbescheid.

MfG

ThoFa
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Selbstaendiger2012

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #5 am: 01. Juli 2012, 14:14:11 »

Hm,

werde einen befreundeten Anwalt beauftragen, deren Forderungen zurückzuweisen. Der Kreditvertrag wurde im Jahre 2009 von der Citibank gekündigt, Ende 2012 tritt also Verjährung ein. Ich denke, dass man die noch ganz gut hinhalten kann bis dahin...
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ThoFa

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #6 am: 01. Juli 2012, 14:25:37 »

Hallo,

nun "Kündigung vor einiger Zeit" und "Kündigung 2009" ist och ein erheblicher Unterschied.

Aber glauben Sie, dass dort Amateure sitzen? Da wird´s kein Hinhalten bis zur Verjährung geben.

MfG

ThoFa
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Feuerwald

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #7 am: 01. Juli 2012, 14:30:49 »

man beachte bei Verbraucherdarlehen die automatische Hemmung der Verjährung von 10 Jahren (§ 497 BGB).
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Selbstaendiger2012

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #8 am: 01. Juli 2012, 14:31:23 »

Sicherlich nicht. Die Frage ist nur, ob die gutes Geld schlechtem hinterherwerfen. Denn ein Mahnbescheid kostet auch erst mal Gerichtsgebühren. Und vielleicht halten die sich erst mal an diejenigen, die sich einschüchtern lassen.
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Selbstaendiger2012

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #9 am: 01. Juli 2012, 14:34:15 »

Was bedeutet denn diese Hemmung? Verjährt die Forderung also nicht mit dem Ablauf des Jahres 2012?
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Feuerwald

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Re: Lohnabtretung und Selbständigkeit
« Antwort #10 am: 01. Juli 2012, 14:46:29 »


Kapitel 2 - Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 - 505)   

§ 497BGB - Verzug des Darlehensnehmers

Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
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