Macht es Sinn, Regelinsolvenz anzumelden? Oder den betrieb abmelden und Privatinsolvenz anmelden?
Zunächsteinmal kennt das Gesetz den Begriff Privatinsolvenz gar nicht. Im Gesetz wird nur zwischen Regelinsolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden. Es gibt nur das eine oder das andere.
Der Begriff der Privatinsolvenz wird gerne mal im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person verwendet. Nur diese haben nämlich die Möglichkeit einen Antrag auf Restschuldbefreiung (RSB) zu stellen. Für Gesellschaften, wie z.B. eine GmbH, gibt es keine RSB. Für diese ist vielmehr in den diversen Gesetzen aufgeführt, dass diese mit der Eröffnung des Insolvenzverfahren aufgelöst sind und sich demnach in der Abwicklung befinden.
Für Ihren Mann kommt, vermutlich unabhängig davon, ob die selbständige Tätigkeit vorher aufgegeben wird oder nicht, nur ein Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Diese hat zumindest den Vorteil, das vorher kein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan versucht werden muss. Es geht mit der Insolvenzeröffnung daher im Regelfall schneller.
Was genau passiert dann? Wie liefe das in unserem Fall ab?
Wenn der Betrieb noch läuft, dann wird nach dem Insolvenzgericht im Regelfall ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der zugleich ein Gutachten erstellen soll, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Der wird sich dann bei Ihrem Mann melden. Im Normalfall wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Im Insolvenzeröffnungsverfahren darf dein Mann parktisch nicht mehr ohne die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters etwas machen. Wie das im Einzelnen abläuft, hängt vom jeweiligen vorläufigen Insolvenzverwalter ab.
Im Regelfall spätestens nach drei Monaten, wird dann die Insolvenzeröffnung erfolgen. Da eine natürliche Person immer die Möglichkeit der Stundung hat, dürfte die Insolvenzeröffnung in 99,9 % der Fälle erfolgen.
Können wir den kleinen Betrieb behalten?
Nach der Insolvenzeröffnung fällt erstmal alles in die Insolvenzmasse. Wenn es Interessenten für eine Betriebsübernahme gibt, dann wird im Regelfall eine Betriebsveräußerung erfolgen. Wirft der Betrieb wirklich Geld ab, dann wird der Insolvenzverwalter diesen evtl. auch fortführen bis er einen Erwerber findet. Nur wenn er keinen Erwerber findet und der Betrieb unrentabel ist, wird er vermutlich zur Freigabe schreiten, wenn der Schuldner den Betrieb unbedingt fortführen will. Das muss man dann aber genau betrachten. Wertungen im vorhinein sind nicht unbedingt möglich.
Was passiert mit meinem Bausparvertrag und was ist mit den Sparanlagen unserer Kinder?
Laufen die Verträge wirklich auf Sie und die Kinder, dann kann mit diesen Vermögenswerten erstmal unmittelbar durch das Insolvenzverfahren nichts passieren. Sie zählen nicht zur Insolvenzmasse.
Geht es dabei dann nur um meinen Mann oder werden wir als Familie "belangt"?
Die Insolvenz betrifft nur das Vermögen des Schuldners. Andere Familienmitglieder können nur belangt werden, wenn Sie für Schulden des Schuldners haften, z.B. weil sie gebürgt haben oder ein Kredit auf beide Eheleute läuft. Dann werden die anderen Familienmitglieder aber von den Gläubigern und nicht vom Insolvenzverwalter "belangt".
Was passiert mit unseren Angestellten?
Arbeitsverhältnisse, die der Schuldner als Arbeitgeber begründet hat, enden nicht mit der Insolvenzeröffnung sondern bestehen fort. Ob die Arbeitsverträge nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden, hängt davon ab, ob Betriebe fortgeführt oder evtl. die selbständige Tätigkeit freigegeben wird.