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Autor Thema: Muss ein Gerichtsvollzieher Forderungen darlegen?  (Gelesen 3492 mal)

Roja54

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Muss ein Gerichtsvollzieher Forderungen darlegen?
« am: 07. Juni 2015, 21:20:37 »



Hallöchen an Alle,

Folgender Sachverhalt:

Ein Amt stellt Forderungen aus dem Jahr 2013 und übergibt Dies dem Gerichtsvollzieher.
Der wiederum übergibt eine Zahlungsaufforderung, die höher ist, als die vom Amt geforderte Summe  :?

Mit dem Gerichtsvollzieher wurde Ratenzahlung vereinbart, die auch ab seiner Einwilligung eingehalten wurde.

Die geforderte Summe, war so hoch, dass die Ratenzahlung sich bis zum März 15 ersteckte und der volle Betrag, den der Gerichtvollzieher per Zahlungsaufforderung übergab, mit der letzten Zahlung eigentlich erledigt gewesen wäre.

Eine Anfrage im Januar beim Gerichtsvollzieher, ob denn der mir bekannte Restbetrag stimmt, wurde von ihm im Februar derart beantwortet, "es würden nach seinem derzeitigen Wissensstand über 100 € fehlen" und mit evtl. Gebühren, bzw. ich hätte möglicherweise eine Rate zuviel als bezahlt gerechnet, begründet.

Da ich mir sicher bin und belegen kann! das ich bis auf einen Betrag unter 100 €, bis einschließlich Januar alles bezahlt habe, schickte ich ihm eine genaue Auflistung meiner Überweisungen mit Datum und eine die Auflistung der einzelnen Forderungen vom Amt, (worin schon Gerichtsgebühren usw. enthalten sind!) Die ja wie schon wie erwähnt in der Gesamtforderung niedriger ist, als der vom Gerichtvollzieher geforderte Betrag.

Auf dieses Schreiben reagierte er nicht mehr  oder dementierte,  Es kam lediglich eine automatisch generierte Email, dass er derzeit nicht anwesend wäre...allerdings wurde hier ein Zeitraum aus 2014 genannt  :dntknw:

Da von ihm oder seiner Vertretung kein Dementi kam, bin ich davon ausgegangen, dass er sich verrechnet oder den Überblick verloren hat und habe den mir bekannten Restbetrag (März 15) überwiesen.

Jetzt nach über 3 Monaten!!! fragt er an, wann denn die Ratenzahlungen weitergehen würden und benennt noch eine weitere Forderung, dem AZ nach aus 2015!, die überhaupt nicht bekannt ist und zudem nochmal höher ist, als der von ihm geforderte Betrag, als der Benannte aus Februar.

Daraufhin habe ich ihn angeschrieben und gefragt, was oder für was die weitere Forderung aus 2015 sein soll....

Bis jetzt keine Antwort.... :?

Muss er das belegen oder können Gerichtsvollzieher, ohne Nachweis, verlangen was sie wollen? :gruebel:

Ich muss dazu noch sagen, dass die Forderungen vom Amt/Gerichtsvollzieher nicht von mir verursacht wurden, ich habe die Raten nur bezahlt, da der Schuldner arbeitslos war.

Jetzt kommt ein weiteres größeres Problem für den Schuldner, bzw. die Frage, da er aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit Privatinsolvenz beantragt hat, weil er sonst nie von seinen Schulden runterkommt , diese auch kürzlich genehmigt wurde und jetzt ist die bange Frage....

Kann der Gerichtsvollzieher ihm diese Chance eines Neuanfangs kaputtmachen, wegen der angeblichen, nicht belegten neuen "Restforderung, obwohl die mir bekannte Gesamtforderung beglichen war vor Beantragung und Genehmigung der Privatinsolvenz oder kann es Probleme geben, weil der Gerichtvollzieher nicht in der Gläubigeraufstellung aufgeführt ist, da bis zur Insolvenzbeantragung seine Forderung, bis auf den jetzt plötzlich nachgeforderten Betrag, beglichen ist.

Kann da was "gerettet" werden, wenn jetzt schnell noch stillschweigend von mir, nicht vom Schuldner, der angeforderte Betrag überwiesen wird???

Unabhängig meiner Bitte zu belegen, für was die neue Forderung ist.

Liebe Grüße

Roja
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Feuerwald

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Re: Muss ein Gerichtsvollzieher Forderungen darlegen?
« Antwort #1 am: 07. Juni 2015, 22:53:22 »

Der Gerichtsvollzieher kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gar nichts mehr, außer die Zwangsvollstreckung einzustellen und die Akte an den Gläubiger zurückgeben. Er ist auch nicht mehr Ansprechpartner. Der Gläubiger kann dann seine Restforderung zur Tabelle anmelden und gut ist es.

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eidechse

Re: Muss ein Gerichtsvollzieher Forderungen darlegen?
« Antwort #2 am: 08. Juni 2015, 13:04:30 »

Im Übrigen werden Forderungen im laufe der Zeit allein schon wegen der laufenden Zinsen höher, als in einer irgendwann mal erteilten Aufstellung angegeben. Zudem fallen auch für den Gerichtsvollzieher zusätzliche Gebühren an, wenn die Ratenzahlung über diesen abgewickelt wird. Das alles sind Positionen die die ursprüngliche Forderung erhöhen. Von daher muss der GV hier gar nichts falsch gemacht haben.

Ansonsten bleibt es aber bei der Bemerkung von Feuerwald. Jetzt kann der GV die Akte nur zuklappen. Gezahlt werden muss nichts mehr.
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Roja54

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Re: Muss ein Gerichtsvollzieher Forderungen darlegen?
« Antwort #3 am: 12. Juni 2015, 10:19:26 »

Vielen Dank für die Antworten.

Mittlerweile hat sich die Angelegenheit, bzgl. offener Betrag, bzw. Entstehung der Nachforderung geklärt.

Es handelt sich hier nicht mehr um die Forderung des Amtes, Diese ist beglichen, von daher ist die Akte geschlossen; sondern um Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers in Resthöhe von etwas über 50,00€.

Ich werde es jetzt nicht drauf anlegen, dem Gerichtsvollzieher eine Handhabe in eigener Sache zu geben und überweise diesen Betrag....

Lt. seiner Aussage ist für ihn der Fall dann erledigt und wie gesagt, die Zahlung taucht nicht auf den Kontoauszügen des Schuldners auf, die er ja beim Treuhänder vorlegen muß.

liebe Grüße

Roja
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