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Autor Thema: Nachforderung über den Pfändungsbetrag hinaus  (Gelesen 2026 mal)

campari

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Nachforderung über den Pfändungsbetrag hinaus
« am: 13. März 2009, 20:09:31 »

Hallo und guten Abend,

im September 08 wurde mein IV eröffnet. Bin Getrenntlebend, habe 2 Kinder die sich noch in der Ausbildung befinden, meine Frau hat eine Halbtagsstelle mit einem geringen Einkommen; ich selbst habe einen täglichen Anfahrtsweg zur Arbeit von 190 km bis Ende 2008 und seit 2009 "nur noch" 130 km. Der TH sagte mir in dem persönlichen Gespräch, daß ich aufgrund der hohen Fahrtkosten nicht pfändbar wäre. Bis Ende 2008 hat er sich auch in keiner Weise weder mir noch meinem Arbeitgeber gegenüber geäußert was dieser abzuführen habe. Trotz mehrerer Anfragen des AG hat der TH erst im Januar 09 reagiert und weder meine Fahrtkosten noch meine Frau als dritte Unterhaltspflicht anerkannt. In diesem Schreiben an den AG bat er auch um Einbehalt von ca. 1.130 € Nachforderung für die Monate Sept. 08 - Jan. 09;  wobei er sich mittlerweile damit einverstanden erklärt, daß diese in monatlichen Raten von 100 € einbehalten werden.

Meine Fragen lauten nun: 
1. Ist es rechtlich zulässig, daß der TH Nachforderungen über den pfändbaren Betrag hinaus geltend machen kann und den Arbeitgeber auffordert, 100 € zusätzlich monatlich abzuführen?
2. Kann der IV die Anerkennung der hohen Fahrtkosten ablehnen, obwohl er dies in dem persönlichen Gespräch von sich aus angeführt hat?
3. Kann er die Anerkennung meiner Frau als dritte Unterhaltspflicht ablehnen, obwohl sie nur 850 € monatlich verdient?
4. Wie kann ich mich gegen die Entscheidungen des IV wehren?

Bedanke mich schon mal im Vorraus für hoffentlich baldige Antworten.

Campari
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Feuerwald

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Re: Nachforderung über den Pfändungsbetrag hinaus
« Antwort #1 am: 13. März 2009, 20:32:00 »


So etwas passiert immer dann, wenn Juristen Herrgott spielen.

 

2. Kann der IV die Anerkennung der hohen Fahrtkosten ablehnen, obwohl er dies in dem persönlichen Gespräch von sich aus angeführt hat?

-> im Prinzip kann der TH hier gar nichts entscheiden. Es bedarf eines Antrags auf  Änderung des unpfändbaren Betrages durch den Schuldner beim Gericht (§ 850f ZPO).

3. Kann er die Anerkennung meiner Frau als dritte Unterhaltspflicht ablehnen, obwohl sie nur 850 € monatlich verdient?

-> im Prinzip kann der TH auch hier gar nichts entscheiden. Er, der TH, muss einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO beim Gericht stellen, dass dann zu entscheiden hat. Bei 850,- Euro ist eine Nichtberücksichtigung allerdings denkbar.

Der Arbeitgeber hat daher bis entsprechende Beschlüsse des Gerichts vorliegen zunächst den Ehepartner voll zu berücksichtigen. Die Entfernungskilometer jedoch nicht. So würde ich mich als Arbeitgeber verhalten. Immer schön brav das abführen, das mit die ZPO auferlegt. Wenn einer meint mehr haben zu müssen, soll er einen Beschluss durch das Gericht erwirken. Rückwirkend geht da auch nichts.

Leider gibt neben Gesetz und Ordnung in manchen Gerichtsbezirken eine Art geduldete Anarchie hinsichtlich der Befugnisse eines Treuhänders. Man lässt die halt gewähren, obgleich es an jeglichen Befugnissen mangelt.

 
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